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Nach Brandner-AbwahlBundesverfassungsgericht weist AfD-Eilantrag ab

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Stephan Brandner

AfD-Politiker Stephan Brandner 

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion gegen die Abwahl ihres Abgeordneten Stephan Brandner vom Vorsitz des Rechtsausschusses abgelehnt. Damit wollte die Fraktion erreichen, dass er seine Aufgaben mit sofortiger Wirkung wieder wahrnehmen darf. Der Vorgang werfe aber neue Fragen auf, die die Richter im eigentlichen Verfahren prüfen wollten, teilte das Gericht in Karlsruhe am Freitag mit. (Az. 2 BvE 1/20)Die Abgeordneten anderer Parteien im Ausschuss hatten Brandner am 13. November mit ihrer Mehrheit abgesetzt, weil sie ihn für untragbar halten – ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Bundestags.

Grund waren mehrere Eklats, die der Jurist aus Thüringen ausgelöst hatte. Zuletzt hatte er die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den AfD-kritischen Rocksänger Udo Lindenberg auf Twitter mit der Bemerkung „Judaslohn“ kommentiert. Auch mit seinen Reaktionen auf den antisemitisch motivierten Terroranschlag von Halle mit zwei Toten und mehreren Verletzten hatte er Empörung ausgelöst.

Brandner: So begründen die Verfassungsrichter die Entscheidung

Brandner selbst hatte einen Rücktritt ausgeschlossen. Seit seiner Absetzung wird der Ausschuss von seinem stellvertretenden Vorsitzenden Heribert Hirte (CDU) geleitet. Die AfD hat bisher keinen neuen Kandidaten aus ihren Reihen bestimmt.

Das war für die Verfassungsrichter mit ein Grund für die Ablehnung des Eilantrags. Die AfD habe es selbst in der Hand, ihre Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten zu verringern, teilte das Gericht mit. Damit sei sie an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben nicht vollständig gehindert.

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Im Eilverfahren prüfen die Richter den Sachverhalt noch nicht vertieft. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob dem Kläger bis zur eigentlichen Entscheidung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Für diese Folgenabwägung gelten besonders strenge Maßstäbe, wenn sich der Eilantrag gegen andere Verfassungsorgane richtet, in diesem Fall den Bundestag und den Rechtsausschuss.

In der Geschäftsordnung des Bundestags ist nur die Benennung des Vorsitzenden ausdrücklich vorgesehen, nicht seine Abwahl. In Paragraf 58 heißt es lediglich: „Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.“ Mit Blick auf Brandners Abwahl war eine Änderung der Geschäftsordnung diskutiert, aber dann nicht für nötig gehalten worden. (dpa)