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Gericht in GummersbachAngeklagter wegen Fehler bei Hausdurchsuchung freigesprochen

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AmtsgerichtGummersbach

Vor dem Schöffengericht mussten sich zwei Angeklagte verantworten. Das Verfahren gegen einen 43-Jährigen wurde eingestellt.

Gummersbach – Ein Strafverfahren vor dem Schöffengericht am Gummersbacher Amtsgericht endete jetzt zu Gunsten der beiden Angeklagten im Alter von 35 und 43 Jahren. Wegen eines Verfahrensfehlers im Zuge der Hausdurchsuchung lautete das Urteil im Falle des 35-Jährigen auf Freispruch. Das Verfahren gegen den 43-Jährigen wurde indes gegen Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 2500 Euro an eine gemeinnützige Organisation vorläufig eingestellt.

„Grober Verfahrensfehler“

Den beiden Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, zwischen Juli 2021 und Januar 2022 in fünf selbstständigen Handlungen gemeinschaftlich und allein Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen verkauft und zuvor die dafür erforderlichen Cannabispflanzen angebaut zu haben.

Bei der Hausdurchsuchung zu Beginn des Jahres sei den Polizeibeamten aber ein grober Verfahrensfehler unterlaufen. Die Verteidiger der beiden Angeklagten beantragten die rechtliche Prüfung eines möglichen Beweisverwertungsverbotes.

Zwölfjähriger öffnete der Polizei

Denn die Hausdurchsuchung durch die Polizeibeamten sei ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss oder die Zustimmung der Angeklagten durchgeführt worden. Lediglich der zwölfjährige Sohn des 43-Jährigen habe den Polizisten die Haustür geöffnet. Der Vorsitzende Richter Ulrich Neef erklärte: „Dem Jungen obliegt aber keine Rechtsmacht, diese Zustimmung zu erteilen, dennoch sind die Polizeibeamten in die Wohnungen vorgedrungen. Das war rechtswidrig.“

Deswegen unterlägen alle im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweise einem Beweisverwertungsverbot. „Wir können Ihnen die Ihnen zur Last gelegten Taten nicht nachweisen und daher sind Sie freizusprechen“, hieß es dann im Urteil gegen den 35-jährigen Angeklagten.

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Im Falle des 43-Jährigen , dessen Verfahren nach dem Urteilsspruch separat weiter verhandelt wurde, entschied das Gericht nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt, auf die Aussagen zweier Zeuginnen zu verzichten. Ihre Aussagen ständen zwar nicht im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und unterlägen auch nicht dem Beweisverwertungsverbot. Dennoch könnten sie nicht zweifelsfrei zur Wahrheitsfindung beitragen. Daher einigten sich die Prozessbeteiligten auf die vorläufige Einstellung des Verfahrens.