Irgendwo gibt es im Oberbergischen einen privaten Haushalt, in dem 26 Schlangen leben, die unter die Kategorie „sehr giftige Tiere“ fallen.
Gefährliche TiereEin Haushalt in Oberberg hält 26 zum Teil „sehr giftige“ Schlangen
Irgendwo zwischen Morsbach und Radevormwald gibt es einen privaten Haushalt, in dem 26 Schlangen leben. Und zwar 26 Schlangen, die unter die Kategorie „sehr giftige Tiere“ fallen. Das hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Lanuv) NRW auf Anfrage dieser Zeitung mitgeteilt.
Wo diese 26 Schlangen gehalten werden und um was für Schlangen es sich handelt? Das ist den Behörden bekannt, weil die Tiere gemeldet sein müssen. Sie geben diese Information aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht preis. Ob es darüber hinaus eine Dunkelziffer nicht gemeldeter und somit illegal gehaltener sehr giftiger Tiere gibt, ist natürlich nicht bekannt.
Unbekannte Dunkelziffer bei der Haltung von giftigen Tieren
Interessant ist in diesem Zusammenhang allerdings eine Aussage des ehemaligen Kreisveterinärs Dr. Stefan Kohler, der im großen Abschiedsinterview vor seinem Ruhestand von einem besonderen Einsatz berichtete: „Im Südkreis habe ich eine Schlangenhaltung überprüft. Da krabbelten und ringelten sich 60 giftige Schlangen und tödliche Spinnen, darunter eine Schwarze Mamba“, erinnerte er sich im vergangenen Jahr im Gespräch mit dieser Zeitung.
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Und weiter: „Ich erinnere mich gut, dass ich meinen Kontrollbericht an einem Schreibtisch anfertigte, umringt von unzähligen Terrarien mit Schlangen, die mich fixierten. So schnell habe ich noch nie einen Bericht geschrieben.“
Ob es sich dabei um die seither geschrumpfte Haltung handelt, die jetzt noch aktenkundig ist, bleibt offen.
Grundsätzlich ist die Haltung und Neuanschaffung von sehr giftigen Tieren (bei Schlangen etwa die Baumnatter, Nachtbaumnatter, Tigernatter, ebenso verschiedene Skorpione und Webspinnen, etwa die Trichternetzspinne und die Schwarze Witwe) schon seit 2021 verboten. So steht es im Gifttiergesetz für Nordrhein-Westfalen. Allerdings dürfen damals bereits bestehende Haltungen unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgeführt werden.
„Haltung sehr giftiger Tiere abwehren“
Bis Mitte 2021 hatten Halterinnen und Halter von sehr giftigen Tieren die Möglichkeit, ihre Tierhaltungen amtlich zu melden. Das ist auch im Oberbergischen damals geschehen, teilt das Lanuv auf Anfrage mit: „Nach Ablauf der Frist für Haltungsanzeigen am 30. Juni 2021 wurden für den Oberbergischen Kreis zwei Haltungen gemeldet. Eine dieser Haltungen wurde 2022 durch den Tod aller sechs Tiere aufgelöst. Im Oberbergischen Kreis ist somit aktuell eine Gifttierhaltung gemeldet, in welcher 26 Giftschlangen gehalten werden.“
Das Gifttiergesetz hat laut Lanuv zum Ziel, die privaten Haltungen von sehr giftigen Tieren, die aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können, zu regulieren. Oder, nach den Buchstaben des Gesetzes: „Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch die Haltung bestimmter, sehr giftiger Tiere hervorgerufenen Gefahren abzuwehren und dem Entstehen dieser Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.“
Das Gifttiergesetz führt in seiner Liste die Tiere auf, deren Gifte tödlich wirken oder zumindest eine intensive medizinische Behandlung nach sich ziehen könnten. Mindergiftige Tiere, die in der Regel nur leichte Symptome hervorrufen, sind vom Verbot ausgenommen.
In diesem Jahr bisher drei Haltungen in NRW aufgelöst
In ganz Nordrhein-Westfalen waren zum Stichtag 30. August 2024 179 aktive Haltungen gemeldet. Dort wurden insgesamt 3296 Giftschlangen, 157 Giftskorpione und 441 Giftspinnen gehalten. Zum Vergleich: Vor gut anderthalb Jahren, also Anfang 2022, waren es in 207 privaten Haushalten 3553 Giftschlangen, 275 Giftskorpione und 472 Giftspinnen.
Im Jahr 2024 wurden in NRW bisher drei nicht gemeldete und damit illegale Haltungen aufgelöst. Insgesamt 14 Giftspinnen und 6 Giftschlangen wurden beschlagnahmt. Wer gegen das Gesetz verstößt, ein sehr giftiges Tier zum Beispiel hält, ohne die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten oder einfach aussetzt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.