AboAbonnieren

GerichtsbeschlussBUND NRW scheitert mit Vorstoß gegen Butterberg-Pläne in Sankt Augustin

Lesezeit 3 Minuten
Ein Teichhuhn im Wasser.

Ein Teichhuhn am Butterberg in Sankt Augustin.

Die Planung verstößt laut Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht gegen Verbote zum Artenschutz von Amphibien und Vögeln.

Der BUND NRW ist vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit dem Vorstoß gescheitert, den Bebauungsplan für den Butterberg außer Vollzug zu setzen. Das teilt die Stadtverwaltung Sankt Augustin am Freitag, 7. Februar, mit.

Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) will auf einem Teil des 6,2 Hektar großen Wissenschafts- und Gründerparks in der Nähe des Freibads seine in der Stadt angesiedelten Institute erweitern. „Weitere Flächen sind vorgesehen für die Ansiedlung innovativer Unternehmen, zum Beispiel aus dem IT-Bereich, die von einer engen Verknüpfung mit den DLR-Instituten und der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg profitieren“, heißt es in der Mitteilung.

Sankt Augustin: Gerichtsentscheidung zum Butterberg ist nicht anfechtbar

Der Beschluss sei am 6. Februar ergangen. Der Teilbereich A verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände hinsichtlich bestimmter Amphibien- und Vogelarten. Die Entscheidung des Gerichts sei nicht anfechtbar.

Bürgermeister Max Leitterstorf nennt den Park und die Ansiedlung des DLR sowie weiterer innovativer Unternehmen „einen herausragenden Meilenstein in der Entwicklung unserer Stadt“. Das DLR könne zeitnah einen Bauantrag stellen.

Ein gelbes Straßenschild an einem Kreisverkehr.

Noch steht auf dem Straßenschild der Hinweis Butterberg, bald soll dort DLR stehe.

„Es ist uns gelungen, die für die Entwicklung der Stadt wichtige Bebauung mit den Belangen des Artenschutzes in Einklang zu bringen“, teilte der Technische Beigeordnete Rainer Gleß mit. „Schon seit vielen Jahren ist durch die Verankerung im Flächennutzungsplan sowie im Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahr 2006 festgelegt, dass die Flächen einer Bebauung zugeführt werden sollen.“

Das Gericht habe bestätigt, dass die Stadt dem Artenschutz im Rahmen des Planverfahrens hinreichend Rechnung getragen habe. Gleß: „In dieser Weise werden wir selbstverständlich auch das Baugenehmigungsverfahren durchführen sowie die Bauarbeiten sehr eng begleiten und dem Artenschutz den gebotenen Raum geben.“

Im Rahmen des Verfahrens seien verschiedene Gutachten eingeholt worden, ein Verkehrsgutachten, ein Schallgutachten, ein Versickerungsgutachten, ein wasserwirtschaftliches Konzept, ein Klimagutachten, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzprüfungen.

Einige Maßnahmen zum Artenschutz wurden vorgezogen

Auf der Grundlage der Ergebnisse seien vorgezogene Maßnahmen geplant worden, als Ersatzlebensräume für verschiedene in Sträuchern und in der Feldflur lebenden Vogelarten oder Ersatzstrukturen für Amphibien und Reptilien.

Seit Oktober 2023 seien Blühflächen mit heimischen, samentragenden Pflanzenarten, Ackerbrachen und Extensiväcker mit Ernteverzicht und Gebüschstreifen zugunsten der Feldvögel entstanden, zudem zeitweise wasserführende Teiche und Mulden, Stein- und Totholzhaufen sowie Sandschüttungen. Im Gebiet des Bebauungsplans und im unmittelbaren Umfeld komme man insgesamt auf eine Fläche von rund 30.000 Quadratmetern für den Artenschutz.

BUND: Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus

Nach Ansicht des BUND steht eine Entscheidung in der Hauptsache noch aus: Zwar habe das Gericht im Eilverfahren keinen ausreichend schweren Nachteil erkannt, der dem Artenschutz entstünde, wenn der Vollzug des Bebauungsplans nicht unmittelbar gestoppt werden könne.

Gleichzeitig habe das Gericht aber dargelegt, dass bei Baugenehmigungen und Baumaßnahmen „weiterhin die Pflicht und Möglichkeit besteht, noch offene Artenschutzfragen zu klären“. Ausdrücklich nicht entschieden habe es über die angezweifelte Eignung der festgesetzten Artenschutzmaßnahmen, heißt es in einem BUND-Newsletter zu dem Gerichtsbeschluss.

Der BUND vertritt die Ansicht, die Maßnahmen könnten die negativen Wirkungen auf Bluthänfling, Goldammer, Kiebitz und andere Arten nicht kompensieren. Das Gericht lasse zentrale naturschutzfachlichen Fragen offen und erschwere „damit den weiteren Vollzug des Bebauungsplanes für die Stadt und die untere staatliche Naturschutzbehörde, den Rhein-Sieg-Kreis, erheblich“. Das Anliegen der Stadt, ein abschließendes Konzept zur Bewältigung der artenschutzrechtlichen Vorgaben aufzubauen, habe das Gericht verworfen.