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Steuerliche Neuerungen ab 2020E-Mobilität bietet Arbeitnehmern finanzielle Vorteile

Lesezeit 4 Minuten
E-Auto

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  1. Auch in diesem Jahr gibt es steuerliche Veränderungen für Verbraucher.
  2. Im Fokus der Anpassungen steht allem voran der Umweltschutz. So werden beispielsweise Arbeitnehmer belohnt, die einen Firmenwagen mit E-Motor fahren.
  3. Bereiche wie Gesundheit, Gründung und Forschung sind ebenfalls von den Neuerungen betroffen.

Köln – Verbraucher dürfen sich bei ihren Steuererklärungen für die Jahre ab 2019 auf einige positive Veränderungen freuen. Das betont der Steuerberater-Verband Köln. Allem voran das Thema Klimaschutz spielt dabei eine Rolle, insbesondere im Bereich Mobilität.

Bei privater Nutzung eines Firmenwagens muss der entstehende geldwerte Vorteil entweder pauschal oder nach Fahrtenbuchmethode versteuert werden. Besonders günstig sind in einem solchen Fall dienstliche Fahrzeuge ganz ohne C02-Ausstoß und mit einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 Euro. Wer ein solches Auto fährt, muss im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils lediglich ein Viertel des Neuwagenpreises ansetzen. Diese Neuregelung gilt rückwirkend ab 2019.

Arbeitnehmer ist abhängig vom Arbeitgeber

Allerdings ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitnehmer nur dann Vorteile hat, wenn der Arbeitgeber ihm die Möglichkeit eines E-Autos einräumt. „Im Großen und Ganzen hat der Verbraucher direkt gar nichts von der Veränderung“, sagt Steuerberater Dipl-Kfm. Lars Nottelmann, Vorstand im Steuerberater-Verband. „Ich kann nicht sagen, ich kaufe ein E-Auto und bekomme zusätzlich zum staatlichen Kaufbonus einen Vorteil. Ich habe erst dann etwas davon, wenn ich ein passendes Fahrzeug vom Arbeitgeber bekomme.“

Auch andere Elektro- und Hybridfahrzeuge können steuerliche Vorteile haben. Sie dürfen bei der Berechnung des geldwerten Vorteils bis 2030 mit der Hälfte des Neuwagenpreises berechnet werden, insofern sie festgelegte Emissionswerte einhalten oder eine gewisse elektrische Reichweite aufweisen können.

Prämien bei Kauf von E-Fahrzeugen

Der bestehende Umweltbonus für E-Fahrzeuge wird zudem bis 2025 verlängert, die Einzelförderung beim Kauf von E-Fahrzeugen wird erhöht. Das gilt nicht nur für Neuwagen. Auch beim Erwerb von jungen Gebrauchtwagen gibt es eine Kaufprämie, allerdings mit Einschränkungen: Der Firmen- bzw. Dienstwagen muss mindestens vier und maximal acht Monate zugelassen sein, um die Prämie zu ermöglichen. Außerdem darf er maximal 8000 Kilometer gefahren sein. Die geänderte Förderung tritt in Kraft, sobald die Europäische Kommission zustimmt.

Steuerliche Vorteile bieten auch (Elektro-)fahrräder. Solche kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum Lohn steuerfrei überlassen. Diese Begünstigung wurde bis Ende 2030 ausgedehnt. Und wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Rad unentgeltlich oder vergünstigt überlassen will, wartet ein weiterer Vorteil: Er kann ab 2020 die anfallende Lohnsteuer mit einem Pauschalsatz von 25 Prozent erheben. Auch an dieser Stelle gilt jedoch die Einschränkung, dass der Arbeitgeber erst einmal ein (Elektro-)fahrrad zur Verfügung stellen muss. „Es ist eine zusätzliche Leistung, die der Arbeitgeber vergibt. Die Vorteile sind immer daran gekoppelt, dass der Arbeitgeber sagt, er macht das auch“, sagt Nottelmann.

Verpflegungsgeld auf Dienstreisen steigt

Unterstützt werden Arbeitgeber zukünftig bei der Anschaffung von Elektronutzfahrzeugen und E-Lastenfahrrädern. Wenn sie ab 2020 welche für den Betrieb anschaffen, bekommen sie die Möglichkeit, neben der gewöhnlichen Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch zu nehmen.

Wer viel auf Dienstreise ist, kann sich zukünftig über höhere Verpflegungsmehraufwendungen freuen. Die Pauschale für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden steigt von zwölf Euro auf 14 Euro an, für ganze Abwesenheitstage erhöht sie sich von 24 Euro auf 28 Euro.

Gesunde Arbeitnehmer bringen Geld

Bereits beschlossen ist außerdem die Regelung, dass Krankenscheine zukünftig in elektronischer Form abrufbar sein werden. Sie tritt allerdings erst ab 2022 in Kraft. Bereits ab 2020 wird es derweil so sein, dass Arbeitgeber verstärkt finanziell von gesunden Arbeitnehmern profitieren. Gesundheitsleistungen werden künftig im Wert von 600 Euro steuerlich begünstigt. Bislang lag der Wert bei 500 Euro. Ein Unternehmen kann zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung dann bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.

Auch Gründer und Forscher können sich über Veränderungen freuen. Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben, waren bisher verpflichtet, im laufenden und folgenden Jahr monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Diese Regelung wird für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. Sofern die voraussichtlich zu zahlende Umsatzsteuer nicht 7500 Euro übersteigt, reicht es dann, vierteljährlich eine Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln.

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Auf Forschende wartet ab 2020 eine steuerliche Förderung, soweit sie Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben. Auch die Auftragsforschung ist begünstigt. Die Forschungszulage wird im Rahmen der Steuerveranlagung verrechnet. Es muss allerdings noch geklärt werden, welche Stelle die Forschungsfähigkeit bestätigt.