VertragsfallenKölner Verbraucherschützer warnen vor Tricks in Telefonshops
Köln – Eine Frau besucht einen Telefonshop, weil sie einen neuen Internet- und Festnetzvertrag benötigt. Sie schließt einen Vertrag ab. Ein halbes Jahr später meldet sich ein Inkassounternehmen und fordert mehr als 1100 Euro. Die Frau hat bei ihrem Besuch im Telefonshop offenbar ohne ihr Wissen auch einen Mobilfunkvertrag gebucht – obwohl sie kein Mobiltelefon besitzt und dies im Gespräch auch so kommunizierte.
So berichtet es die Kölner Verbraucherzentrale – und sie nennt weitere Fallbeispiele: von einem älteren Mann, dem ein zu teurer Neuvertrag samt Smartphone untergeschoben wurde. Von vereinbarten Rabatten, die auf Abrechnungen nicht berücksichtigt werden. Das Geschäftsgebaren in Telefonshops ist für Verbraucherschützer schon lange ein Ärgernis. Das am 1. Dezember 2021 in Kraft getretene neue Telekommunikationsgesetz sollte hier eigentlich Abhilfe schaffen.
Die Kündigung wird erleichtert
So können Kundinnen und Kunden Verträge nach einer Mindestvertragslaufzeit von maximal 24 Monaten nun jederzeit mit einmonatiger Frist kündigen – was versehentliche Verlängerungen um zum Beispiel ein Jahr verhindert. Außerdem müssen die Telekommunikationsanbieter einmal im Jahr zu aktuellen Vertragskonditionen informieren. Und: Bevor ein Telefonvertrag abgeschlossen wird, müssen Anbieter eine Zusammenfassung in Textform vorlegen.
Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW in 198 Geschäften zeigt nun jedoch, dass die Praxis vielerorts noch anders aussieht. „Ganz konkret wollten wir herausfinden, inwiefern sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Telefonshops an die neue rechtliche Lage angepasst haben und diese Vertragszusammenfassung tatsächlich aushändigen“, sagt Diana Meschke, Leiterin der Beratungsstelle Köln. „Das Ergebnis war leider sehr ernüchternd. Lediglich sechs haben die verpflichtende Vertragszusammenfassung ausgehändigt, fünf davon nur auf explizite Nachfrage.“
Widerrufsrecht gefordert
Viele Anbieter wollten die Unterlagen erst bei der Unterzeichnung vorlegen – wodurch ein Vergleich verschiedener Angebote nicht möglich sei. „Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden also nicht vor untergeschobenen Verträgen geschützt.“ Deshalb fordert Meschke ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Unterschrift, so wie es bei Vertragsabschlüssen im Onlinehandel bereits vorgeschrieben ist.
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Die Verbraucherzentrale empfiehlt Telefonshop-Kunden außerdem, sich gut vorzubereiten. „Zum einen ist es wichtig, dass sie im Vorfeld den persönlichen Bedarf ermitteln und Preise vergleichen, sodass sie schon informiert in das Gespräch einsteigen“, sagt Beraterin Julia Vandersander-Krija. „Außerdem sollten sie Vertragsunterlagen sehr genau prüfen und auf die Informationspflicht des Anbieters drängen.“ Zentral sei auch, sich nicht unter Druck setzen zu lassen: „Gerade im Hinblick darauf, dass Shop-Mitarbeiter darauf geschult sind, verkaufen zu können.“ Unrechtmäßig zustande gekommene Verträge sollten geprüft und gegebenenfalls angefochten werden.
Unterschiede zwischen verschiedenen Shop-Anbietern erkennen die Verbraucherschützer derweil nicht: Probleme träten überall auf, besonders positiv tue sich auch niemand hervor. Grundsätzlich verteufeln möchte Meschke die Läden aber nicht. „Gerade Menschen, die sich im Netz nicht zurechtfinden, sind auf diese Anlaufstelle angewiesen.“