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Corona in KölnGilt die Kontaktbeschränkung auch in der eigenen Wohnung?

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Bier mit Friends

Symbolbild

Köln – Seitdem die neue Corona-Schutzverordnung Anfang der Woche in Kraft getreten ist und Köln sich im Teil-Lockdown befindet, dürfen sich in der Öffentlichkeit nur noch Personen aus zwei verschiedenen Haushalten treffen – wobei die Gruppe in diesem Fall die Anzahl von zehn Personen nicht überschreiten darf. Doch gilt diese Regelung auch für die eigene Wohnung? Und darf das Ordnungsamt jederzeit die Einhaltung der Corona-Regeln in der Wohnung kontrollieren?

In beiden Fällen ist die Antwort „Nein“. „Die Wohnung ist unverletzlich“, steht in Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Eine Vorgabe zur Kontaktbeschränkung in der eigenen Wohnung hat daher erst einmal keine rechtliche Grundlage und wird weder in der Corona-Schutzverordnung des Landes noch im dazugehörigen Amtsblatt der Stadt erwähnt. Kontakte auch im privaten Raum auf ein Minimum zu reduzieren ist vielmehr eine dringende Empfehlung der Politik.

Dringender Appell von Oberbürgermeisterin Reker

Seit Woche appelliert Oberbürgermeisterin Henriette Reker daher an alle Kölnerinnen und Kölner, auf „Partys und ausgelassene Feiern“ zu verzichten und sich auch in der Familie nur noch mit dem engsten Kreis zu treffen. „Ich möchte da ungern eingreifen, aber alles andere wäre nicht verantwortbar“, so Reker zuletzt.

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Doch ob sich wirklich alle an diese Empfehlung halten, darf von Polizei und Ordnungsamt zunächst einmal nicht überprüft werden – Grund dafür ist auch hier Artikel 13 im Grundgesetz, laut dem Kontrollen grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss durchgeführt werden dürfen. Allerdings gibt es eine Ausnahme.

Eingreifen bei Partys möglich

Im Jahr 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten, durch das unter bestimmten Voraussetzungen „das Grundrecht der Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung“ einschränkt werden kann. Sollte also beispielsweise jemand in einer mittelgroßen Wohnung mit rund 100 Gästen eine Party feiern und Abstands- sowie Hygieneregeln nicht einhalten, könnte das Ordnungsamt sich Zutritt zu der Wohnung verschaffen und die Einhaltung der Corona-Regeln kontrollieren.

Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass etwa ein Nachbar die Party vorab gemeldet hat und angenommen werden kann, dass die dort anwesenden Personen sowie die Allgemeinheit einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind. „Das Gesundheitsamt kann nach einem Hinweis aus der Bevölkerung die Kontrolle einer privaten Wohnung durch das Ordnungsamt veranlassen“, so ein Sprecher der Stadt. In diesem Fall könnte ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro fällig werden.