Wer seinen letzten Willen am PC oder mit der Maschine tippt und handschriftlich unterschreibt, dessen Testament ist nicht wirksam.
„Man muss beizeiten etwas tun“Juristen erklären bei Kölner Themenabend Probleme des Erbens und Vererbens
Das kinderlose Ehepaar Müller lebt in einem Häuschen, das es gemeinsam besitzt. Als Herr Müller stirbt, geht seine Frau davon aus, dass ihr das Haus nun ganz gehört. Doch sie hat die Rechnung ohne die Schwester ihres Mannes gemacht. Als Erbin „zweiter Ordnung“ steht dieser ein Viertel der Hälfte des Hauses zu, die ihrem Bruder gehörte. Das böse Erwachen der Witwe wäre ihr erspart geblieben, hätten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament mit dem Inhalt verfasst, dass sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
An diesem Beispiel machte Notar Peter Schmitz am Dienstag deutlich, dass man beizeiten „etwas tun muss“, will man die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen. Schmitz gehörte zu den Experten beim Themenabend „Erben und Vererben“, zu dem das Amts- und das Landgericht Köln in das Justizgebäude am Reichensperger Platz geladen hatte. Die Veranstaltung, Teil der Reihe „Recht in Köl“n, war gut besucht.
Häufige Frage vor Gericht ist, ob das Testament „wirksam errichtet“ wurde
Nachdem Schmitz betont hatte, dass ein gültiges Testament entweder handschriftlich verfasst oder von einem Notar aufgesetzt worden sein muss, ging Amtsrichterin Maria Rottländer, Abteilungsleiterin des Kölner Nachlassgerichts, noch einmal darauf ein: Wer wegen seiner schlechten Handschrift seinen „letzten Willen“ lieber am PC oder mit der Maschine schreibe und es handschriftlich unterzeichne, dessen Testament sei „nicht wirksam“.
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Anders als die Rechtspfleger im Nachlassgericht kämen die Richter nur bei streitigen Nachlassverfahren und bei Anwendung von ausländischem Recht ins Spiel. Immer wieder gehe es darum, ob ein Testament „wirksam errichtet“ worden sei, etwa um die Frage, ob die Person, die es verfasst hat, „testierfähig“ war. Mit Beispielen führte Rottländer vor Augen, was sich Erblasser so alles einfallen lassen bei der Gestaltung ihres Testament – vom Dank an Hinterbliebene bis zum bösen Wort eines Witwers an eine seiner Töchter: „Der liebe Gott oder das Schicksal wird dich bestrafen.“
Immobilie sollte frühzeitig bewertet werden
Christoph Brieger, Fachanwalt für Erbrecht, zählte als Schwerpunkte seiner Arbeit auf: Pflichtteil-Angelegenheiten, Streitigkeiten von Erbgemeinschaften und Missbrauch von Vollmachten. Über das Pflichtteilsrecht herrschten manche Irrtümer, etwa der, dass Geschwister einen Anspruch hätten. Kindern stehe in der Regel die Hälfte dessen zu, was sie nach gesetzlicher Erbfolge bekommen würden, „doch an der Höhe wird sehr oft gedreht“. Allerdings hätten Pflichtberechtigte einen „starken Auskunftsanspruch“ und könnten den Klageweg auch dann beschreiten, wenn sie nicht wüssten, wie hoch das Erbe sei.
Über die Höhe persönlicher Freibeträge informierte Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht. Die Spanne ist groß, wie sich zeigte. Ein Ehepartner muss bis zu 500 000 Euro keine Erbschaftsteuer zahlen, doch jemandem, der mit dem Verstorbenen nicht verwandt war, steht nur ein Freibetrag von 20 000 Euro zu; was darüber hinaus liegt, ist mit 30 Prozent zu versteuern. Deshalb könne jemand, der ein Haus geerbt hat, unversehens in Geldnöte geraten, sagte Christ.
Was Immobilien angeht, hob sie im Übrigen hervor, dass das Finanzamt bei seiner eigenen Bewertung nur das Alter und die Lage berücksichtige, nicht aber den „konkreten Zustand“, etwa den „Renovierungsstau“. Sie empfahl, frühzeitig ein Gutachten über den Wert der Immobilie erstellen zu lassen.
Oft hinterlassen die Erblasser einen Haufen Schulden
Rechtspflegerin Barbara Dappozzo, Gruppenleiterin des Nachlassgerichts, wies darauf hin, dass ein Erbschein nicht zwingend erforderlich ist. „Tägliches Brot“ beim Nachlassgericht seien Fälle, in denen es darum geht, ein Erbe auszuschlagen. Denn oft genug hätten Erblasser einen Haufen Schulden. „Viele wissen nicht, dass man bei einem Erbfall automatisch Erbe wird“, ob man es wolle oder nicht. Es gelte, schnell zu reagieren. In der Regel hat man eine Frist von sechs Wochen, in der man die Ablehnung der Erbschaft persönlich beim Nachlassgericht oder bei einem Notar erklären muss.
Groß war die Zahl der Fragen aus dem Publikum, überwiegend kamen persönliche Fälle zur Sprache, manche kniffelig. Anlass für Moderator Dietmar Dumke, Präsident des Kölner Amtsgerichts, zu sagen: Wenn es „zu kompliziert“ werde, solle man sich professionell beraten lassen.