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Designersofa spottbilligEbay-Händlerin will nach Tippfehler nicht liefern – Käufer verklagt sie

Lesezeit 2 Minuten
Bei Ebay kaufte der Kunde ein Designersofa zum spottbilligen Preis.

Bei Ebay kaufte der Kunde ein Designersofa zum Sprottpreis.

Nach einem Tippfehler im Ebay-Angebot wollte eine Händlerin das Designersofa nicht liefern. Der Kunde verklagte sie daraufhin.

Es war ein Schnäppchen, das ein Nutzer der Plattform Ebay auf der Suche nach einem neuen Sofa gemacht hatte. Ein Designerstück der Marke Bretz wurde per Sofortkauf-Option für nur 700 Euro angeboten und der Kunde schlug zu. Später stellte sich heraus, dass die Verkäuferin eine Null vergessen hatte, der Wert betrug eigentlich 7000 Euro. Das führte zu einem kuriosen Rechtsstreit.

Ebay-Händlerin wollte Verkauf abbrechen

Die Händlerin wollte den Verkauf abbrechen, sprach von einem Fehler. Der Käufer hingegen pochte auf die Herausgabe des teuren Sofas und bat um Mitteilung eines geeigneten Abholtermins. Sie lebe in den USA, gab die Verkäuferin danach vor, darin liege das Problem. Bei Ebay gab sie als Grund für den Abbruch des Kaufvorgangs an: „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt.“

Der Käufer ließ sich aber nicht abwimmeln. Er bestand auf die Übergabe des Sofas, hilfsweise verlangte er Schadensersatz von 6300 Euro, also der Differenz zwischen Kaufpreis und eigentlichem Wert des Möbelstücks. Die Verkäuferin lehnte ab und offenbarte, dass ihr beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das Sofa habe sie tatsächlich für 7000 Euro anbieten wollen.

Alles zum Thema Amts- und Landgericht Köln

Der Ebay-Kunde reichte daraufhin Klage beim Landgericht Köln (Aktenzeichen: 37 O 220/22) ein. Und er bekam Recht, ein Richter sprach ihm die geforderten 6300 Euro Schadenersatz für das entgangene „Cloud 7“-Sofa zu. Laut Gerichtsurteil hätten die Parteien einen gültigen Kaufvertrag geschlossen, indem der Kunde bei Ebay das Sofortkauf-Schaltfeld angeklickt habe und eine Bestätigung erfolgt sei.

Kölner Landgericht gibt Ebay-Kunden Recht

Zum Verhängnis wurde der Verkäuferin, dass sie zunächst vorgeschobene Gründe zum Abbruch des Kaufgeschäfts verwendet habe. Sie lebe gar nicht in den USA. Ebenfalls wahrheitswidrig habe sie angegeben, das Sofa sei nicht mehr vorrätig oder beschädigt. In seinem Urteil ließ das Gericht offen, ob diese Punkte, wenn wahr, überhaupt zu einer Anfechtung des Vertrages hätten führen können.

Das Gericht monierte, dass die Händlerin den wahren Grund erst zweieinhalb Monate später in einem Schreiben ihres Anwalts offenbart habe. Nämlich, sich schlichtweg bei der Angebotserstellung vertippt zu haben. Ein solches Versehen sei dazu geeignet, den Verkauf abzubrechen. Der Grund hätte aber unverzüglich genannt werden müssen, daher habe die Beklagte eine Anfechtung verwirkt.