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Im Gebüsch verstecktExhibitionist aus Kölner Nordpark zu Gefängnisstrafe verurteilt

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Park

Symbolbild.

Köln – Mehrere einschlägige Vorstrafen haben einen 38-jährigen Arbeitslosen nicht davon abgehalten, erneut in der Öffentlichkeit vor ihm fremden Frauen zu onanieren. Der Mann musste sich daher nun wegen des Vorwurfs exhibitionistischer Handlungen vor dem Amtsgericht Köln verantworten.

Nordpark: Exhibitionist versteckt sich im Gebüsch

Im Nordpark hatte sich der Angeklagte im Juli gegen 11 Uhr vormittags in einem Gebüsch versteckt und „an seinem Geschlechtsteil manipuliert“, sodass Spaziergänger ihn sehen konnten. Eine Frau hatte daraufhin die Polizei alarmiert; die Beamten trafen den Mann noch am Tatort an.

Die Verteidigerin sagte, der Mandant sei alkoholisiert und daher enthemmt gewesen, eine Messung hatte allerdings lediglich einen Promillewert von 0,8 ergeben. „Ich mache das nie wieder“, beteuerte der Mann, der schon mehrfach wegen solcher Taten verurteilt wurde.

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Zu Therapie befragt: „Was bedeutet das?“

Ob er schon mal überlegt habe eine Therapie zu machen, wollte der Richter von dem Angeklagten wissen, worauf dieser fragte, was das bedeute. Es sei doch nicht normal, so der Richter, einen solchen Druck zu verspüren, dass man sich tagsüber ins Gebüsch stellen müsse um zu masturbieren.

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Nachdem der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hatte, musste die anwesende Zeugin bei der Verhandlung nicht aussagen, was der Richter später strafmildernd anrechnete. „Ich entschuldige mich Tausend mal, ich wollte nicht, dass so etwas passiert“, sagte der Täter zu der Frau.

Richter verhängt Gefängnisstrafe ohne Bewährung

Er wolle jetzt nur noch nach Hause nach Rumänien, sagte der Angeklagte. Seine Anwältin bemerkte, dass damit zumindest in Deutschland nicht mehr mit gleich gelagerten Vorfällen zu rechnen sei. „Er sieht nicht, was er damit anrichtet“, entgegnete die Staatsanwaltschaft.

Der Richter verhängte aufgrund der Vorstrafenlage am Ende sechs Monate Haft ohne Bewährung und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte habe offenbar nicht erkannt, dass er Hilfe brauche, eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung sei daher nicht angebracht.