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Prozess zu Vorfall am Rande des CSD 2016Schwere Vorwürfe gegen Kölner Hauptkommissar

Lesezeit 3 Minuten
Polizeimütze

Eine Polizeimütze im Gericht

Köln – Ein junger Mann, dem Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, falsche Verdächtigung und Beleidigung vorgeworfen wird, steht in einem Strafprozess längst nicht mehr im Mittelpunkt – vielmehr geht es mit jedem Verhandlungstag dringlicher um die Frage, ob sich Polizeibeamte strafbar gemacht haben.

Ungewöhnlich ist der Prozess gegen den Mann, den die Kölner Polizei am Rande des Christopher Street Day 2016 in Gewahrsam nahm, in vielerlei Hinsicht.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch für den Mann in der ersten Instanz erscheint spätestens nach dem zweiten Verhandlungstag nur noch schwer nachvollziehbar: Die Anklagevertretung hielt die Aussagen einer seinerzeit angehenden Kommissarin, die ihrem Vorgesetzten unangemessen aggressives Verhalten, Schläge und Tritte gegen den Beklagten vorgeworfen hatte, für „nicht glaubwürdig“.

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Eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen den Hauptkommissar war nicht weiterverfolgt worden. Inzwischen ist die Frau als Kommissarin vollständig rehabilitiert – bei dem Hauptkommissar war sie im abschließenden Berufspraktikum durchgefallen; sie hatte dagegen geklagt und vor dem Verwaltungsgericht eine Wiederholung des Praktikums erstritten.

Polizist spricht von Notwehr

Dass die Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen den Polizisten nicht weiterverfolgt wurde, ist nicht ungewöhnlich: Beim Verdacht von überzogener Polizeigewalt münden von 2000 Verfahren lediglich drei Prozent in eine Anklage. Nun hat der Vorsitzende Richter vor dem Kölner Landgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft auch genutzt, um mit Hilfe von mehr als 20 Zeugen detailliert nachzuvollziehen, ob Polizeibeamte ihre Befugnisse beim Einsatz während des CSD überschritten haben.

Der Richter tendiert nach dem zweiten von vier Verhandlungstagen zu einem unmissverständlichen Ja. Er sieht einen Fall von unangemessener Polizeigewalt, der Arrest in der Ausnüchterungszelle sei rechtlich kaum zu begründen gewesen, die Blutentnahme in Gewahrsam entgegen der Vorschriften vorgenommen worden, der Angeklagte schließlich mitten in der Nacht in Unterhose vor die Tür des Präsidiums gesetzt worden.

„Nie wieder einen solchen Fall hier verhandeln müssen“

Er wolle mit seiner Rechtsprechung „auch dafür sorgen, dass wir einen solchen Fall hier nie wieder verhandeln müssen“, so der Richter. Es sei vom Tatbestand der „Körperverletzung im Amt“ auszugehen – und das gilt für den Hauptkommissar und einen weiteren Beamten. Nicht nur die seinerzeit angehende Polizistin hatte beobachtet, dass der Hauptkommissar den jungen Mann, der gefesselt in einem Kreisverkehr vor einem Polizeiwagen lag, mit der Faust geschlagen und getreten hatte – ein anwesender Fotograf bestätigte die Version. Es habe keinerlei Anlass für das „äußerst brutale Vorgehen“ gegeben, sagte der Zeuge. „Das sind wohl Dinge, die kann man sich in Deutschland eigentlich nicht vorstellen“, sagte der Richter.

Mehr als nur Bagatellen

Ein anderer Polizist, der den Mann auf einem Stuhl sitzend in der Filiale angetroffen hatte, sah sich „per Notwehr“ gezwungen, den CSD-Teilnehmer mittels eines „Blendschlags“ niederzustrecken. Eine Zeugin beobachtete, wie der Mann in der Folge mit dem Kopf gegen die Wand knallte und bewusstlos zu Boden ging.

Ein Rechtsmediziner stellte fest, dass es sich bei den Prellungen des Angeklagten um Körperverletzungen handelte, die mehr waren als nur Bagatellen, die ein Notarzt unmittelbar nach dem Vorfall diagnostiziert hatte. Für wahrscheinlich hielt der Mediziner nach der Durchsicht verschiedener Gutachten, dass der Angeklagte sich infolge der Eskalation des Polizeieinsatzes „impulsiv und ungesteuert“ verhalten habe. Sowohl mehrere Polizisten wie die damalige Filialleiterin werfen dem jungen Mann vor, sie massiv beleidigt zu haben. Der Tatbestand der Beleidigung bleibt somit wohl der einzige, der Bestand behalten könnte.