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No-Covid-StrategieNRW-Landesregierung kritisiert Kölner OB Reker scharf

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Henriette_Reker

Kölns Oberbürgermeisterin Henriette Reker (parteilos) ist mit der NRW-Landesregierung wegen ihres Eintretens für schärfere Schritte gegen die Coronavirus-Pandemie aneinandergeraten. 

Köln – Die Düsseldorfer Staatskanzlei hat den Vorschlag der Kölner Oberbürgermeisterin Henriette Reker, eine No-Covid-Strategie im Kampf gegen die Pandemie einzuführen, scharf kritisiert. „Das Corona-Virus, auch das mutierte Virus, ist sehr ernst zu nehmen“, sagte ein Sprecher der Regierungszentrale dem „Kölner Stadt-Anzeiger“.

Um die Infektionszahlen dauerhaft zu senken, müssten „möglichst alle Beteiligten an einem Strang“ ziehen. Umso wichtiger sei es, „bei klaren Orientierungsgrößen zu bleiben“. Daher sei im November 2020 im Infektionsschutzgesetz des Landes NRW die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 und von 35 festgelegt worden. „Diskussionen über ständig neue, noch tiefere Inzidenzwerte schwächen die Akzeptanz und gerade jetzt ist Verlässlichkeit wichtig“, sagte der Sprecher.

Es dürfe nicht nur über Inzidenzwerte diskutiert werden. Eine „umfassende Abwägung“ müsse alles in den Blick nehmen. Dazu gehöre „die Auslastung des Gesundheitssystems genauso wie die Bildungschancen von Kindern, Kindeswohlgefährdungen und die Konsequenzen für Kultur und Selbstständige, die um ihre Existenz bangen“.

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Reker hatte im Rahmen einer No-Covid-Strategie Lockerungen bei einer Inzidenz von unter 10 vorgeschlagen und kritisiert, das Land habe der Stadt Köln der Verhängung von nächtlichen Ausgangssperren und Alkoholverboten untersagt. Dazu sagte ein Sprecher des NRW-Gesundheitsministeriums: „Das Land kann nur solchen Maßnahmen zustimmen, die auch rechtmäßig sind. Angeordnete Maßnahmen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von den Gerichten aufgehoben würden, würden nach unserer Einschätzung das Vertrauen in die Coronaschutzpolitik des Landes untergraben.“

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausgangssperre hätten nach der bekannten Rechtsprechung nicht vorgelegen. Laut Oberverwaltungsgericht könnten Alkoholverbote nur für bestimmte öffentliche Plätze und Einrichtungen, aber nicht generell für eine ganze Stadt, angeordnet werden.