Das Urteil kommt durchaus überraschend – und es ist endgültig. Der Klägeranwalt ist „enttäuscht und ernüchtert“.
Urteil des OVG MünsterRäumung der Baumhäuser im Hambacher Forst war rechtmäßig

Baumhaus von Aktivistinnen und Aktivisten im September 2018 im Hambacher Forst
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Die Räumung der Baumhäuser „NoNames“ im Hambacher Forst im Herbst 2018 war rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Freitag mit einem überraschenden Urteil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2021 geändert. Das Urteil ist endgültig, eine Revision wurde nicht zugelassen.
Verwaltungsgericht sah Bauordnungsrecht noch als Vorwand
Das Verwaltungsgericht hatte damals einem Baumhaus-Bewohner Recht gegeben und damit bestätigt, dass das NRW-Bauministerium sich pauschal und ohne die nötigen Ermittlungen auf den Brandschutz und die Bauordnung berufen habe. Es hätte aber jedes einzelne Bauwerk im Hambacher Forst prüfen müssen. Das Bauordnungsrecht zum Schutz der Bewohner sei somit nur ein Vorwand gewesen.
Die Richter in Münster sehen das anders. Man könne in diesem Rechtsstreit nicht die gesamte Räumung des Hambacher Forstes betrachten. Der Kläger habe sich nur dagegen wenden können, dass sein Baumhaus geräumt und beseitigt wurde. „In unserem Rechtssystem kann man sich nur gegen staatliche Maßnahme wenden, wenn sie einen selbst betreffen und man in seinen eigenen Rechten verletzt ist“, sagte Gerichtssprecherin Gudrun Dahme, selbst wenn die Räumung von der Stadt Kerpen und dem Land NRW sich auf alle Baumhäuser bezogen habe. Beim Baumhaus des Klägers sei klar gewesen, dass es den baurechtlichen Anforderungen nicht genügte.
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Richter: Räumung verletzte nicht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
Das Oberverwaltungsgericht hat noch einmal geprüft, ob es sich bei allen Baumhäusern um eine geschützte Versammlung gehandelt hat und durch die Räumung das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden ist. Dies sei nicht der Fall, so der Vorsitzende Richter. Zum Zeitpunkt der Räumung im September 2018 seien die im Grundgesetz geforderten Merkmale, dass Versammlungen friedlich und ohne Waffen ablaufen müssen, nicht gewährleistet gewesen. Es habe etliche Berichte zu Straftaten gegeben.
„Dass die baurechtlichen Verstöße vorlagen, bestätigt jeder“, sagte die Gerichtssprecherin. Unstrittig sei, dass das Baumhaus des Klägers nicht genehmigt war und insbesondere gegen die Vorschriften des Brandschutzes und zur Verkehrssicherheit verstoßen wurde. Dabei spiele es auch keine Rolle, wie lange die Baumhäuser zum Zeitpunkt der Räumung schon existiert haben. „Das haben wir bei jeder Diskussion. Wenn einer mit seiner Gartenhütte seit 20 Jahren gegen die Bauvorschriften verstößt, kann auch noch dagegen eingeschritten werden.“ Das Bauministerium habe daher nicht unverhältnismäßig gehandelt.
Klägeranwalt: „Enttäuscht und ernüchtert“
„Ich bin enttäuscht und ernüchtert“, sagte Dirk Teßmer, Rechtsanwalt des Klägers. „Das Urteil kommt für mich absolut überraschend. Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig, dass man den Brandschutz hier vorgeschoben hat und die Räumung des Hambacher Forsts betrieben worden ist, um die Rodung durch RWE vorzubereiten.“ Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Oberverwaltungsgericht sich nur auf das Baumhaus des Klägers konzentriert habe. „Vielleicht bleibt als Message hängen: Bei Versammlungen friedlich bleiben, dann hat man einen besseren Rechtsschutz.“
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Im Gerichtssaal hatte es während der Verhandlung lautstarke Proteste von Aktivisten gegeben. Der Vorsitzende Richter musste mehrfach Ermahnungen aussprechen.