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Impfpflicht, Aboverträge, Corona-BonusDas ändert sich für Verbraucher im März 2022

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Symbolbild Geld

In der Pandemie kann Arbeitnehmenden ein Corona-Bonus ausgezahlt werden – allerdings nicht mehr lange.

Köln – Im März beginnt der Frühling und damit die Hoffnung auf viel Sonnenschein. Aber der neue Monat bringt auch wieder einige Änderungen mit sich – nicht nur zum Thema Corona. Eine Übersicht, auf welche neuen Regelungen sich Verbraucherinnen und Verbraucher einstellen müssen. Und welche neuen Rechte ihnen demnächst zustehen.

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen oder eine Genesung von Corona vorlegen. Ab dem folgenden Tag greift dann die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Menschen, die in den betreffenden Bereichen arbeiten, müssen dann gegen Corona geimpft oder davon genesen sein. Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann, muss dies per Attest belegen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch für Beschäftigte, die über andere Unternehmen in diesen Einrichtungen tätig sind – beispielsweise Reinigungspersonal oder Handwerker einer externen Firma. Und auch Ehrenamtliche sowie Praktikantinnen und Praktikanten sind von der Regelung betroffen.

Steuerfreier Corona-Bonus

Im Zuge der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Angestellten einen Corona-Bonus von bis zu 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Dazu besteht nun die letzte Chance. Die Regelung für diese Sonderzahlung gilt nur noch bis zum 31. März, danach gelten die normalen Steuer- und Sozialversicherungsregelungen. Der Corona-Bonus kann kein Teil des ohnehin fälligen Arbeitslohns sein, sondern muss einzeln geleistet werden.

Neue Corona-Regeln

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, die weitreichenden Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie im März schrittweise zurückzufahren. Ab dem 4. März dürfen Gäste in der Gastronomie und von Übernachtungsangeboten wieder nach 3G-Regeln empfangen werden, neben dem Status „geimpft“ oder „genesen“ wird dann auch „getestet“ anerkannt. Am selben Tag dürfen Clubs und Diskotheken wieder öffnen, hier gelten allerdings 2G-Plus-Regeln: Zugang nur für Geimpfte oder Genesene, jeweils mit tagesaktuellem Test oder Auffrischungsimpfung. Zudem sind bei Großveranstaltungen ab dem 4. März wieder mehr Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen. Unter 2G(-Plus)-Bedingungen dürfen geschlossene Räume bei einer maximalen Auslastung von 60 Prozent bis zu 6000 Zusehende empfangen. An der frischen Luft erhöht sich die Kapazität auf 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer bei einer maximalen Auslastung von 75 Prozent.

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Am 20. März sollen dann – wenn die Lage des Gesundheitssystems dies zulässt – alle „strengeren Schutzmaßnahmen“ wie zum Beispiel Zugangsbeschränkungen weitgehend enden, ebenso die Homeoffice-Pflicht. „Basisschutzmaßnahmen“ sollen aber weiter aufrecht erhalten werden, dazu zählen unter anderem die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Bussen und Bahnen, Abstandsgebote oder die Testpflicht in bestimmten Bereichen.

Kündigungsfrist bei Verträgen

Am 1. März tritt das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ in Kraft. Hinter diesem Namen verbirgt sich vor allem der Schutz vor sich immer wieder über lange Zeiträume verlängernden Verträgen. Egal ob Handyvertrag, Streaming-Abo oder Kontrakt im Fitnessstudio: Verlängert sich ein Vertrag automatisch, darf die Kündigungsfrist maximal einen Monat betragen. Dies gilt allerdings nur für Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden – also frühestens am 1. März dieses Jahres. Alle zuvor unterschriebenen Verträge behalten ihre schriftlich festgelegten Kündigungsfristen bei. Für Handy-, Telefon- und Internetverträge war die neue Regelung bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Zudem soll das Gesetz dafür sorgen, dass Verträge online durch einen gut sichtbaren Button einfacher gekündigt werden können. Die Pflicht dazu gilt allerdings erst ab dem 1. Juli. Außerdem müssen Vertragsverlängerungen oder -änderungen, die am Telefon vereinbart werden, schriftlich durch die Kundin oder den Kunden bestätigt werden. Erst dann sind sie gültig.

Beliebter Inhaltsstoff in Kosmetika

Lilial, auch Butylphenyl Methylpropional genannt, ist ein Duftstoff, der häufig in verschiedenen Kosmetikprodukten verwendet wird. Er steht allerdings im Verdacht, gesundheitsschädigend zu sein. Zum 1. März hat die EU-Kommission diesen Stoff deshalb in Kosmetikprodukten verboten.

Organspende

An den grundlegenden Regelungen zur Organspende ändert sich nichts. Weiterhin müssen Spendende zu Lebzeiten oder der nächste Angehörige der Organ- oder Gewebespende zugestimmt haben. Die Änderung gibt es bei Information und Aufklärung. Hausärztinnen und Hausärzte sollen dies künftig bei Bedarf alle zwei Jahre leisten. Das Thema soll auch in Erste-Hilfe-Kursen zum Erwerb des Führerscheins verankert werden. Zudem müssen Ausweisstellen von Bund und Ländern künftig Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aushändigen. Außerdem sieht das Gesetz vor, ein bundesweites Online-Register einzurichten.

Start der Schonzeit

Wer seine Bäume, Hecken oder Sträucher radikal kürzen will, sollte sich beeilen. Denn am 1. März beginnt die Schonzeit. Nicht nur für die Pflanzen selbst, sondern auch für Vögel und andere Tiere, die nach Nistplätzen suchen. Bis zum 30. September ist das starke Stutzen von Gehölz verboten. Einstauben muss die Heckenschere allerdings nicht. „Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“ sind auch von März bis September erlaubt.

Lotto

Beim Eurojackpot ändern sich die Spielregeln, und zwar am 25. März. Der bisher maximal mögliche Gewinn von 90 Millionen Euro beträgt dann 120 Millionen Euro. Außerdem gesellt sich zu der Ziehung am Freitag eine zweite am Dienstag hinzu. Auch bei einer Spielform gibt es Änderungen. So wird „2 aus 10“ durch „2 aus 12“ ersetzt. Die Gewinnchance bei diesem Spiel wird dadurch logischerweise kleiner, sinkt von 1:95 Millionen auf knapp 1:140 Millionen.

Neue Kennzeichen für Mofas und Co.

Am 1. März beginnt für Kleinkrafträder – also motorisierte Zwei- oder Dreiräder wie Roller, Mofas oder Mopeds – ein neues Versicherungsjahr. Und somit braucht das Kennzeichen eine neue Farbe. Die alten blauen Kennzeichen sind dann nicht mehr gültig und müssen durch neue grüne ersetzt werden, betont der Bund der Versicherten (BdV). Wer dem nicht nachkommt, sei ohne Versicherungsschutz unterwegs.

Zeitumstellung

Sie sollte schon längst abgeschafft werden, aber auch 2022 geht es weiter mit der Zeitumstellung. Im März springt der Zeiger von Winter- auf Sommerzeit, die Uhr wird also eine Stunde vorgestellt. Das passiert in der Nacht vom 26. auf den 27. März um 2 Uhr.