Köln – Von einem „ganz besonderen Tag“ in der Pandemie sprach Bundeskanzler Olaf Scholz, als er nach der Ministerpräsidentenkonferenz gemeinsam mit NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst und der Regierenden Bürgermeisterin von Berlin, Franziska Giffey, vor die Presse trat. Das Ergebnis der Beratungen: Bund und Länder haben sich auf das Ende zahlreicher Corona-Beschränkungen bis Ende März geeinigt, gelockert werden soll in einem Stufenplan.
Bis zum 20. März soll ein Großteil der derzeit geltenden Beschränkungen wegfallen, anschließend wird nur noch ein Basisschutzpaket, das Maskenpflichten in Innenräumen, Bussen und Bahnen sowie Einhaltung der Abstandsregeln vorsieht, gelten. Der Basisschutz soll allerdings erst noch genau ausgearbeitet werden, die bundesweite Rechtsgrundlage ist derzeit noch nicht geschaffen.
Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz im Überblick:
Erste Lockerungen: Private Treffen in Innenräumen und Einzelhandel
Geimpften und Genesenen dürfen sich – so sieht es Schritt Eins des Stufenplans vor – privat in Innenräumen wieder ohne eine Begrenzung der Teilnehmendenzahl treffen. Zuvor war dies für maximal zehn Personen gleichzeitig möglich, sofern diese geimpft oder genesen waren. Für Ungeimpfte bleiben die derzeit geltenden Beschränkungen bestehen. Sie dürfen sich maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Die ersten Lockerungsmaßnahmen betreffen ebenfalls den Einzelhandel: Die im Einzelhandel in vielen Bundesländern bereits gekippte 2G-Regel entfällt bundesweit.
Wann genau die das beschlossene erste Lockerungspaket gilt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In einigen Bundesländern wie zum Beispiel Berlin sind entsprechende Beschlüsse bereits gefasst, in anderen nicht. Die zeitnahe Beschlussfassung muss in den Landeskabinetten vollzogen werden, dies soll bundesweit jedoch in den nächsten zwei Wochen geschehen.
Es wird erwartet, dass Ministerpräsident Hendrik Wüst die Umsetzung in NRW in den kommenden Tagen bekanntgibt.
Gastronomie, Tourismus und Clubs
Ab dem 4. März fällt in einem zweiten Schritt unter anderem die 2G-Plus-Regel für die Gastronomie, ab diesem Datum gilt fortan wieder 3G, sodass Ungeimpften mit einem tagesaktuellen Test der Zutritt wieder gestattet ist. Auch in Hotels und für weitere Übernachtungsangebote gilt ab dann wieder die 3G-Regel.
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Diskotheken und Clubs dürfen ebenfalls wieder öffnen, dort gilt allerdings weiterhin die 2G-Plus-Regel. Zutritt haben ab dem 4. März Geboosterte oder Geimpfte und Genesene mit einem tagesaktuellen Schnelltest.
Großveranstaltungen
Für Großveranstaltungen gilt künftig die 2G-Regel, auch die maximale Besucherzahl ändert sich. Das betrifft auch Sportveranstaltungen, wie beispielsweise Spiele der Fußball-Bundesliga. Ab dem 4. März ist in Innenräumen eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität erlaubt, maximal dürfen 6000 Zuschauer dabei sein.
Bei Außenveranstaltungen sind bis zu 75 Prozent der Auslastung erlaubt, wobei eine maximale Zuschauerzahl von 25.000 nicht überschritten werden darf. Ab dem 20. März sollen alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus fallen. Das gilt – allerdings weiterhin abhängig von der Pandemielage – auch für die Beschränkungen bei der Zulassung von Zuschauern.
Homeoffice
Zum 20. März entfallen alle „tiefergreifenden Schutzmaßnahmen“, zu denen auch die verpflichtende Homeoffice-Regelung gehört. Arbeitgeber sollen aber weiterhin die Möglichkeit haben, Homeoffice anzubieten, sofern keine „betrieblichen Gründe“ dagegensprechen. Vor allem in Großraumbüros wird eine betriebliche Homeoffice-Regelung von den Politikern weiter begrüßt.
Maskenpflicht und weiterhin gültige Maßnahmen
Bund und Länder wollen über den 20. März hinaus „Basisschutzmaßnahmen“ aufrechterhalten, die das Infektionsgeschehen eindämmen und vulnerable Gruppen schützen sollen. Die Rechtsgrundlage dafür muss erst noch geschaffen werden. Laut Kanzler Scholz und NRW-Ministerpräsident Wüst sollen darunter unter anderem die Maskenpflicht in Innenräumen, Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot und allgemeine Hygienevorgaben fallen.
Weiterhin soll es in gewissen Bereichen möglich sein, den Nachweis von Impf-, Genesenen- oder Teststatus einzufordern. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen auch weiterhin „berufsspezifische Schutzmaßnahmen“ gelten, um „besonders gefährdete Personen auch wirksam zu schützen“. (shh/pst)