Leverkusen – Der Reisende hatte gerade hinten links im Bus einen Platz gefunden; das giftgrüne Gefährt fuhr los – und machte dem Mann Angst. So sehr, dass er die Polizei verständigte. Das Fahrverhalten sei „schwammig“, berichtete er den Beamten am Telefon. Die machten sich auf den Weg, stoppten das verdächtige Gefährt in Leverkusen und untersuchten es.
Sie fanden einen äußeren Zwillingsreifen mit glatter Lauffläche, die Kante zur Reifenflanke war wellig. Ein Teil der Radkappe war abgebrochen, dazu war die Karosserie am Radkasten beschädigt. Fazit der Beamten: Der Fahrgast hat Recht, dieser Bus darf nicht weiterfahren.
Zweifel wurde nicht ausgeräumt
Auch ein Telefonat mit dem Busunternehmer in Bayern räumte die Zweifel am Zustand des Gefährts nicht aus. Der berichtete zwar, der Bus sei erst vor zwei Tagen untersucht und für absolut fahrtüchtig befunden worden. Aber das überzeugte die Polizisten nicht: Hätte ja sein können, dass der Reifen in der Zwischenzeit beschädigt wurde.
Was folgte, war ziemlich unangenehm für die Reisenden: Der Busunternehmer beorderte einen Ersatzbus. Das dauerte natürlich. Außerdem musste der aus dem Verkehr gezogene Bus nach Hause gebracht werden. Auch das kostete.
Die Justiz brauchte Zeit
Die Angelegenheit ließ den Unternehmer nicht ruhen. Er klagte. Adressat ist in solchen Fällen ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Sache zog sich hin; gerade erst hat das Kölner Landgericht geurteilt, obwohl der Bus schon im Oktober 2018 aus dem Verkehr gezogen wurde.
Der Richterspruch überrascht: Das Land muss dem bayerischen Busunternehmer 2453,70 Euro zahlen. Er habe nachweisen können, dass sein Gefährt durchaus verkehrssicher war, als es von der Leverkusener Polizei aus dem Verkehr gezogen wurde. Ein Gutachten des Tüv Süd bestätigte das eine Woche später: „keine Mängel“.
Amtspflicht nicht verletzt – und trotzdem
Die Beamten hätten offenbar nicht über das technische Wissen verfügt, um den Reifenzustand des „schwammig fahrenden“ Busses richtig zu beurteilen. Das sei zwar keine „schuldhafte Amtspflichtverletzung,“, hieß es jetzt. Der Verdacht, dass der Reisebus nicht verkehrssicher ist, sei auf jeden Fall begründet.
Dass der Busbetreiber am Ende doch seinen finanziellen Schaden ersetzt bekam, ergibt sich aus dem Tüv-Gutachten. Damit sei erwiesen, dass von dem Bus keine Gefahr ausgegangen war. Wer so etwas nachträglich belegen kann, bekommt seinen Schaden ersetzt. Die Beamten, betonen die Kölner Richter, hätten trotzdem nichts falsch gemacht.