Hennef – Die Stadtverwaltung hat das Baden im Allner See und die Nutzung der Liegewiese zu Recht untersagt. Zu diesem Schluss ist das Verwaltungsgericht Köln gekommen, der Eilantrag eines Hennefer Bürgers wurde abgelehnt.
Im Mai hatte die Stadt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes das zunächst bis Ende August befristete Aufenthalts- und Schwimmverbot am Allner See erlassen. Am Rand der Wiese wurde rot-weißes Flatterband gespannt, Schilder warnen vor widerrechtlichem Betreten. Begründet wurde die Maßnahme damit, dass an heißen Tagen auf der nicht umzäunten Fläche mit einem zu hohen und nicht kontrollierbaren Andrang von Badelustigen zu rechnen sei. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ließe sich dann nicht gewährleisten.
800 bis 1000 Besucher
Der Eilantragsteller war der Meinung, dass es im Zuge der Lockerungen von Corona-Beschränkungen möglich sein müsse, die Spiel- und Liegewiese wieder freizugeben. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Verbot sei verhältnismäßig, befand man. Realistischerweise lasse sich das Abstandsgebot von 1,50 Meter, an dem das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Corona-Schutzverordnung nach wie vor festhalte, nicht anders verwirklichen als durch das Schwimm- und Aufenthaltsverbot.
Die Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich maximal 300 Personen auf der Wiese aufhalten dürften, erfahrungsgemäß an Sommertagen aber 800 bis 1000 Besucher kämen und wegen der reduzierten Bademöglichkeiten in Schwimmbädern mit noch mehr Gästen zu rechnen gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Stadt die Besucheranzahl auf 300 Personen beschränken könne. Eine Zugangskontrolle sei nicht möglich, da das Gelände frei zugänglich sei. Eine Einfriedung nach Art einer Badeanstalt sei nicht zeitnah mit vertretbarem Aufwand zu verwirklichen.
Beteiligte können Beschwerde einlegen
Schließlich stellte das Gericht fest, dass der Verzicht auf Erholung am Allner See für einen begrenzten Zeitraum den Bürgern derzeit zumutbar sei – „wegen der erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit durch Verbreitung einer hochansteckenden Krankheit“, zumal das Robert-Koch-Institut nach einem Rückgang der gemeldeten Infektionszahlen bis Anfang Juli kürzlich wieder auf einen beunruhigenden, kontinuierlichen Anstieg hingewiesen habe.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden hätte. Aktenzeichen: 7 L 1103/20