Berlin – Mieter, die wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlenkönnen, müssen bis Ende Juni keine Kündigung befürchten. Das sieht einGesetzentwurf der Bundesregierung vor. Auch Strom- und Internetkunden,sowie Kreditnehmer werden durch ähnliche Moratorien geschützt.
Der Gesetzentwurf wurde von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD)vorbereitet und an diesem Montag im Bundeskabinett gebilligt. AmMittwoch soll bereits die Beschlussfassung im Bundestag folgen.
Die Regelung betrifft sowohl die Mieter von Wohnraum als auchGewerbemieter, wie zum Beispiel Handwerksbetriebe. Auch Pächter, etwavon Gaststätten, können sich auf das Gesetz berufen.
Mietern und Pächtern darf bis Ende Juni nicht gekündigt werden
Ministerin Lambrecht geht davon aus, dass es wegen der Coronakrise invielen Fällen zu plötzlichen massiven Einbrüchen der Einnahmen kommt.Wenn der Mieter dann zwei Monate seine Miete nicht mehr zahlen kann,dürfte der Vermieter normalerweise fristlos kündigen. DieAntragstellung, Bewilligung und Auszahlung bei staatlichen Hilfen wiedem Wohngeld und bei den jetzt kommenden Sonderhilfsprogrammen könne aber länger als zwei Monate dauern, so die Überlegung von Lambrecht. Deshalb sollen Mieter und Pächter bis Ende Juni vor Kündigungen geschützt werden.
Ursprünglich hatte Lambrecht sogar eine Frist bis Ende Septembergeplant. Unions-geführten Ministerien ging das aber zu weit. DieBundesregierung kann jedoch bei Bedarf die Frist per Verordnung bis EndeSeptember verlängern. Mit Zustimmung des Bundestags ist sogar einedarüber hinausgehende Verlängerung möglich.
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Den Mietern wird die Miete durch das Gesetz nicht erlassen. Nach Endeder Frist müssen sie diese in vollem Umfang nachzahlen.
Auf der anderen Seite gibt es auch keine Härtefallklausel für Vermieter.Wenn der Lebensunterhalt eines Vermieters durch den Zahlungsaufschubgefährdet ist, soll er aber nach „Treu und Glauben“ eine sofortigeMietzahlung verlangen können, heißt es in der Begründung des Entwurfs.
Mieter, die sich auf das Gesetz berufen wollen, müssen „glaubhaftmachen“, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten auf der Coronavirus-Epidemieberuhen. Sie können dies durch eigene eidesstaatliche Versicherung tun,aber auch durch Vorlage von Dokumenten wie Honorarabrechnungen.
Kein umfassender Kündigungsschutz
Das Gesetz gibt keinen umfassenden Kündigungsschutz. Das heißt:Kündigungen, die nichts mit der Coronakrise zu tun haben, bleibenmöglich, etwa wenn der Mieter vorsätzlich die Wohnung demoliert oder denVermieter verprügelt, aber auch wenn der Vermieter Eigenbedarf hat.
Auch Strom und Telefon werden nicht abgedreht
Ein ähnliches Moratorium soll auch für Verträge der „Daseinsvorsorge“gelten, insbesondere für die Versorgung mit Strom, Gas,Telekommunikation (inklusive Internet) und Wasser. Wer wegen derCoronakrise seine vertraglichen Raten nicht mehr zahlen kann, sollebenfalls drei Monate lang vor Kündigung geschützt sein. AuchPflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflicht zählen dazu. Geschütztsind hier Verbraucher (also Privatpersonen) und „Kleinstunternehmer“(mit bis zu 9 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen Euro Jahresumsatz.
Ein drittes Moratorium will die Bundesregierung für Darlehensverträgeeinführen. Auch wer Tilgung und Zinsen seines Kredits nicht mehrüberweisen kann, wird drei Monate lang vor Kündigung des Vertragsbewahrt. Dieser Schutz gilt zunächst nur für Verbraucher, könnte aberspäter auf Kleinstunternehmer ausgeweitet werden.
Die drei Moratorien werden in einem neuen Artikel 240 imEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt.