Es gibt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu ethischen Fragen, die mit hoher Spannung erwartet werden, weil der Ausgang unvorhersehbar ist. So war es etwa beim wegweisenden Urteil zur Sterbehilfe Anfang 2020. Beim Thema Impfpflicht haben die Karlsruher Richter aber schon zuvor in anderen Beschlüssen deutlich gemacht, dass sie in der Abwägung zwischen individuellen Freiheitsrechten und dem Schutz besonders gefährdeter Menschen eine sehr konsequente und klare Haltung haben: Alles andere als eine Abweisung der Klagen gegen die Masern-Impfpflicht wäre eine Überraschung gewesen.
Dabei besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass es sich bei der Impfpflicht – bei der er sich tatsächlich um eine Nachweispflicht für den Schul- und Kitabesuch handelt – um einen drastischen Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen handelt. Sie berührt das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das elterliche Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit.
Impfung: ein betehendes, aber geringes Gesundheitsrisiko
Der Staat verordnet eine medizinische Behandlung, die zwar ein außerordentlich geringes, aber dennoch existierendes Gesundheitsrisiko mit sich bringt. Man würde es den Impfgegnern leicht machen, das zu leugnen.
Doch beim Impfen geht es nicht nur um den eigenen Körper oder das eigene Kind. Denn es gibt Menschen, die nicht geimpft werden können, etwa Neugeborene oder Allergiker. Ihr Schutz ist erst möglich, wenn die Impfrate in der Bevölkerung bei mindestens 95 Prozent liegt, sodass die Herdenimmunität erreicht wird. Jeder Ungeimpfte ist also eine Gefahr für die Gemeinschaft.
Damit lässt sich der Eingriff des Staates rechtfertigen. Denn er hat eine Fürsorgepflicht für alle Bürger. Wenn diese nicht willens sind, sich solidarisch zu verhalten, dann darf Solidarität erzwungen werden. In der Abwägung widerstreitender Grundrechte steht der Schutz von Leben und Gesundheit klar im Vordergrund: Was sind das Erziehungsrecht oder die Religionsfreiheit noch wert, wenn ein Mensch stirbt?
Ausrottung der Masern ist durch Impfungen möglich
Bei der Masern-Impfung ist zudem eindeutig geklärt, dass sie eine sterile Immunität verleiht, die dauerhaft eine erneute Erkrankung und damit die Weitergabe des Virus unterbindet. Wer geimpft ist, stellt also keine Gefahr mehr für seine Mitmenschen dar. Perspektivisch ist damit eine Ausrottung der Masern möglich.
Ganz anders liegt der Fall bei Corona. Die hier zur Verfügung stehenden Impfstoffe schützen vor schwere Erkrankungen, verhindern aber nicht zuverlässig, dass Geimpfte andere anstecken können. Damit handelt es sich bei dieser Impfung vorrangig um einen individuellen Schutz – und den kann der Staat dem Einzelnen nicht aufzwingen.
Minderschwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
Dennoch haben die Karlsruher Richter bereits die Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeeinrichtungen bestätigt und damit dem Schutz von Alten und Kranken Vorrang vor der Sicherung von Grundrechten des Gesundheits- und Pflegepersonals eingeräumt - zumal die Richter den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ohnehin als minderschwer betrachten.
Schließlich weist das Gericht alle Impfunwilligen darauf hin, dass eine Corona-Impfung keine schwerwiegenden Nebenwirkungen oder Folgen hat, abgesehen von impftypischen Reaktionen.
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Das ist richtig, dennoch verbietet sich angesichts des mangelnde Fremdschutzes bei Corona generell eine Impfpflicht. Dass die Verfassungsrichter immer wieder eine gewisse Milde gegenüber Freiheitseingriffen im Zuge der Corona-Pandemie zeigen, verwundert.
So richtig das jetzige Urteil zur Masern-Impflicht ist, so falsch wäre eine Übertragung auf Corona. Es bleibt zu hoffen, dass die Verfassungsrichter stärker differenzieren. sollte der Bundestag doch noch irgendwann eine allgemeine Corona-Impflicht beschließen.