Berlin/München – Die Debatte um die bereits im Dezember beschlossene Impfpflicht für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken reißt nicht ab: Erst hatte der bayerische Ministerpräsident Söder (CSU) am Montag verkündet, die Impfpflicht vorerst nicht umsetzen zu wollen, dann sprach sich auch CDU-Chef Merz für die Aussetzung der Teilimpfpflicht aus, schließlich zog Sachsen als weiteres Bundesland nach.
Das Argument der Unionsparteien und der Landesregierungen: Die Umsetzung der Maßnahme könnte zu einer Abwanderung des Personals und zu einer Überlastung des Gesundheitswesens führen. Söder erklärte, es würde im Freistaat „großzügigste Übergangsregelungen“ geben, was „de facto zunächst einmal auf ein Aussetzen des Vollzugs hinausläuft“.
Fraglich ist jedoch, ob einzelne Landesregierungen das Gesetz einfach aussetzen dürfen, schließlich ist die Impfpflicht Sache des Bundes. Sie ist im Infektionsschutzgesetz festgelegt, nicht in den Corona-Verordnungen der Länder.
Bayern will Impfpflicht vorerst nicht umsetzen
Für die Umsetzung der Impfpflicht in Bayern sind grundsätzlich die Behörden der Städte und Gemeinden zuständig, wie „ZDF-heute“ berichtet: „Sie entscheiden über Maßnahmen, etwa ob bei Verstößen Bußgelder verhängt werden. Allerdings übt das Land im Bereich des Infektionsschutzes die Fachaufsicht über die Kommunen aus und kann diesen Anweisungen erteilen.“
„ZDF-heute“ kommt zu dem Schluss: „Die bayerische Landesregierung könnte auf diesem Wege den Kommunen Vorgaben machen, wie sie die Impfpflicht durchsetzen sollen – oder eben vorschreiben, dass sie sie zunächst überhaupt nicht durchsetzen.“
Sollte das Land Bayern seine Städte und Gemeinden anweisen, Verstöße gegen die Impfpflicht nicht zu ahnden, könnte das gegen den Grundsatz der Bundestreue verstoßen und Pflichten, die Bayern gegenüber dem Bund hat, verletzen, so das ZDF weiter.
In diesem Falle könnte die Bundesregierung auf Grundlage des Artikel 37 Grundgesetz Maßnahmen ergreifen, um den Freistaat wieder auf Linie zu bekommen. Diese sogenannte Mittel des Bundeszwanges ist in der Geschichte allerdings noch nie zum Einsatz gekommen.
Präsident des Bundessozialgerichts pocht auf Einhaltung
Auch der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG) hält die vom bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) angekündigte Aussetzung der Impfpflicht für unzulässig: Wenn ein Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei, „kann man nicht einfach sagen, ich setze das aus“, betonte Präsident Schlegel am Dienstag auf der Jahrespressekonferenz des obersten Sozialgerichts in Kassel.
Für eventuelle Korrekturen könne der Gesetzgeber nur ein neues Gesetz beschließen oder zumindest mit einer eigenen Regelung erst einmal das Inkrafttreten terminlich hinauszögern.
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Für den Juristen ist das Infektionsschutzgesetz eindeutig: Beschäftigte müssten dem Arbeitgeber die entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Es gehe hier um den „Schutz der Pflegebedürftigen in Kliniken oder Pflegeheimen“. Ob mit der Impfpflicht ein Personalengpass entstehe, spiele nach der gesetzlichen Regelung keine Rolle.
Zu einem ähnlichen Schluss kommt auch Stefan Huster, Professor für Öffentliches Recht und Gesundheitsrecht an der Ruhr-Universität Bochum, in einem WDR-Beitrag. Huster erklärt das Ausscheren Bayerns damit, dass es in der Pandemie vor allem politische Vereinbarungen bei Ministerpräsidentenkonferenzen gab. Daran hätten sich die Länder nicht immer gehalten und auch nicht halten müssen: „Jetzt gibt es Bundesgesetze im Bereich des Infektionsschutzes, die behandelt werden wie informelle politische Absprachen.“
Gefährdet Glaubwürdigkeit der Politik
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach kritisierte das Ausscheren Bayerns am Dienstag scharf: „Laxe Vollzugsregeln der einrichtungsbezogenen Impfpflicht können nicht nur das Leben der älteren Menschen mit schwachem Immunsystem gefährden, sie gefährden auch die Glaubwürdigkeit der Politik“, warnte der SPD-Politiker am Montag. Es gehe um den Schutz von Patienten und Heimbewohnern. „Auch die bayerische Landesregierung sollte das beschlossene Gesetz ernst nehmen“, forderte Lauterbach.
Das bereits im Dezember von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht legt fest, dass Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken bis zum 15. März Nachweise als Geimpfte oder Genesene vorlegen müssen – oder ein Attest, dass sie nicht geimpft werden können. (rnd/dpa)