Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, den Schutz von Behinderten bei knappen Behandlungskapazitäten zu gewährleisten. Dazu hat der Bundestag nun abschließend Gesetzesänderungen beschlossen. Alle Hintergründe und Details zur Triage.
Nicht genug IntensivbettenWas in Deutschland künftig im Fall einer Triage gilt
Der Titel ist unspektakulär, der Inhalt ist dafür umso interessanter, weil er ethisch brisante Fragen klären soll: Der Bundestag hat am Donnerstag das „Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ beschlossen. Dabei handelt es sich um die Neuregelung der sogenannten Triage, also um die Behandlungsreihenfolge bei extrem knappen medizinischen Kapazitäten.
Wir geben in dieser komplizierten Materie einen Überblick:
Was genau ist Triage?
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Der Begriff Triage kommt aus dem Französischen und bedeutet Auswahl oder Sichtung. Im Gesundheitsbereich geht es um die Festlegung einer Behandlungsreihenfolge je nach Schwere der Verletzung beziehungsweise Erkrankung. Ursprünglich stammt der Begriff aus der Militärmedizin.
Triagieren gehört heutzutage zum Alltag in Notaufnahmen. Ethisch problematisch wird es allerdings dann, wenn die Kapazitäten extrem knapp und eine intensivmedizinische Behandlung nötig ist. Dann bedeutet ein hinterer Platz auf der Warteliste im Zweifel den Tod.
Unterschieden wird zwischen der Ex-ante-Triage, bei der festgelegt werden muss, welcher neu aufgenommene Patient einen Behandlungsplatz bekommt, und der Ex-post-Triage, bei der die bereits begonnene Behandlung eines Menschen zugunsten eines Patienten oder einer Patientin mit einer höheren Überlebenschance abgebrochen wird.
Warum hat die Bundesregierung nun eine Neuregelung auf den Weg gebracht?
Nach den Bildern aus den völlig überfüllten Krankenhäusern im italienischen Bergamo zum Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020, als Menschen auf den Fluren starben, bestand auch in Deutschland die Sorge, dass es zu lebensbedrohlichen Triage-Situationen kommen könnte. Weil es dazu keinerlei gesetzliche Vorschriften gab, formulierten mehrere medizinische Fachgesellschaften Empfehlungen, wie in diesen Fällen verfahren werden soll. Als Maßstab galt danach die Erfolgsaussicht einer medizinischen Behandlung. Verbände rügten diese (nicht rechtsverbindlichen) Handlungsanleitungen jedoch als Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen. Tatsächlich werden in den Empfehlungen schwere andere Erkrankungen und Gebrechlichkeit als negative Indikatoren für die Erfolgsaussicht gewertet. Mehrere schwer- und schwerstbehinderte Menschen legten daraufhin Verfassungsbeschwerde ein.
Wie urteilte das Bundesverfassungsgericht?
Die Karlsruher Richter entschieden Ende 2021, dass der Gesetzgeber wegen Untätigkeit die Verfassung verletzt hat, konkret Artikel 3: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Er habe es unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, aber überlebenswichtiger Behandlungsressourcen benachteiligt werde, argumentierte das Verfassungsgericht. Es forderte den Gesetzgeber auf, umgehend zu handeln, räumte ihm dabei aber einen „Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum“ ein.
Wie reagierte die Bundesregierung?
Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) legte im Frühjahr einen Gesetzentwurf vor, der sogleich auf heftigen Widerstand auch in den eigenen Reihen stieß. Auf Drängen von Justizminister Marco Buschmann (FDP) sollte mit dem Gesetz auch die ethisch hochproblematische Ex-post-Triage geregelt werden. Lauterbach fügte sich zunächst und baute Hürden ein, machte dann aber wegen der intensiven Kritik einen Rückzieher. In dem nun beschlossenen Gesetzentwurf ist die Ex-post-Triage sogar verboten: „Bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten sind von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen“, so steht es jetzt im Gesetzestext. Geregelt wird ausschließlich die Ex-ante-Triage.
Was sieht der Gesetzentwurf im Detail vor?
Im zentralen Paragrafen heißt es, niemand dürfe bei der Zuteilung von knappen, überlebenswichtigen Behandlungskapazitäten benachteiligt werden, „insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung“. Kriterien, die sich nicht auf die „aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit“ auswirkten, dürften nicht berücksichtigt werden. Hier wird zum Beispiel die Lebensqualität genannt. Weitere Krankheiten (Komorbiditäten) dürfen laut Gesetzentwurf nur beachtet werden, „soweit sie aufgrund ihrer Schwere oder Kombination die auf die aktuelle Krankheit bezogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern“. Die Entscheidung muss von zwei Fachärzten oder Fachärztinnen getroffen werden, die mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Intensivmedizin haben. Sie müssen die Patientin oder den Patienten unabhängig voneinander begutachten. Diese Triage-Regelung bezieht sich aber nur auf Infektionskrankheiten – also zum Beispiel Corona, nicht aber auf Unfälle oder andere Erkrankungen.
Gibt es Kritik an dem Gesetzentwurf?
Richtig zufrieden ist niemand mit dem Gesetz. Sozial- und Behindertenverbände beklagen, dass die Neuregelung eine Diskriminierung von älteren und behinderten Menschen bei der Zuteilung von Behandlungskapazitäten nicht verhindert. Die Kritiker gehen letztlich davon aus, dass diese Personengruppen bei derartigen Entscheidungen aufgrund von Vorurteilen oder mangelndem Wissen per se benachteiligt werden und es keine objektivierbaren Kriterien gibt, das zu unterbinden. Deshalb gibt es den Vorschlag, dass ein Losverfahren oder die Reihenfolge der Einlieferung in der Klinik darüber entscheiden soll, wer zuerst intensivmedizinisch behandelt wird. Beklagt wird außerdem, dass andere denkbare Triage-Situationen, wie Flugzeugabstürze, Naturkatastrophen, Kriege oder Terroranschläge, nicht geregelt werden.
Auch Ärztevertreter stehen dem Gesetz kritisch gegenüber, weil es nach deren Auffassung keine Rechtssicherheit für Medizinerinnen und Mediziner schafft. Um das zu erreichen, hätte im Gesetz neben dem Kriterium der Überlebenswahrscheinlichkeit auch die ärztliche Indikation und der Patientenwille verankert werden müssen, beklagt Ärztepräsident Klaus Reinhardt. Kritisiert wird von Ärzteverbänden insbesondere das Verbot der Ex-post-Triage. „In einer Situation existenzieller Ressourcenknappheit kann es richtig sein, einen Patienten mit nur noch geringen kurzfristigen Überlebenschancen zugunsten eines anderen mit deutlich besseren kurzfristigen Überlebenschancen vom Beatmungsgerät zu trennen“, argumentiert zum Beispiel der Marburger Bund. Es müsse darum gehen, möglichst viele Menschen zu retten, so der Verband der Klinikärzte.