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Unwetterschäden bei der BahnBekommen Kunden den Fahrpreis erstattet?

Lesezeit 3 Minuten
Unwetter Schienen gesperrt

Nach dem Unwetter sind noch immer Schienenabschnitte gesperrt.

Die Unwetterkatastrophe in Deutschland hat auch bei der Deutschen Bahn große Schäden hinterlassen. Allein in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz soll es „massive Beschädigungen“ an 80 Stationen und Haltepunkten sowie an Gleisen auf mehr als 600 Kilometern Länge geben. Auch Weichen, Signaltechnik, Stellwerke, Brücken und Bahnen seien durch Wasser, Schlamm und Geröll beschädigt worden, berichtet die Deutsche Bahn.

Für Reisende bedeutet das weiterhin Zugausfälle und Verspätungen im Nah- und Fernverkehr. Es lohnt sich, die geplante Bahnfahrt vor Reisebeginn auf der Internetseite der Deutschen Bahn zu überprüfen. Die Bahn hat außerdem für alle Kundinnen und Kunden, die sich über die aktuelle Verkehrslage und Auswirkungen der Unwetter auf den Bahnverkehr informieren möchten, eine kostenfreie Hotline eingerichtet. Die Nummer lautet 08000-996633. Die wichtigsten Fahrgastrechte im Überblick:

Mein Zug fällt wegen Unwetterschäden am Gleis aus. Bekomme ich mein Geld zurück?

Ja. Grundsätzlich können sich Bahnkundinnen und -kunden immer den Fahrpreis erstatten lassen, wenn ihr Zug ausfällt oder absehbar ist, dass er mehr als 60 Minuten Verspätung hat und die Fahrt für den Reisenden damit sinnlos wird. Die Erstattung können sie entweder online über ihr Kundenkonto auf bahn.de sowie in der App DB Navigator beantragen, aber auch per Post oder in einem DB-Reisezentrum.

Es ist auch möglich, dass der Fahrgast seine Reise an einem Bahnhof auf der Strecke abbricht und sich den Anteil des Fahrpreises für den Rest der Fahrt erstatten lässt.

Für Fahrten bis einschließlich 20.7. hat die Bahn infolge der Unwetterlage außerdem eine Kulanzregel getroffen: Bahnkunden können alle Tickets des Fernverkehrs auf Strecken, die vom Unwetter in NRW betroffen sind, bis sieben Tage nach Störungsende entweder flexibel nutzen oder kostenfrei stornieren. Dies gilt auch für zuggebundene Tickets wie Sparpreise. Kunden können auch ihre Sitzplatzreservierungen kostenfrei umtauschen.

Mein Zug hat infolge der Unwetter Verspätung. Bekomme ich Geld zurück?

Ja. Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 Prozent des Fahrpreises, ab 120 Minuten Verspätung gibt es 50 Prozent zurück. Wer die Erstattung nicht online oder per App beantragen möchte, sollte sich die Verspätung von einem Bahnmitarbeiter im Zug oder am Bahnhof bestätigen lassen.

Am einfachsten geht das mit dem sogenannten Fahrgastrechte-Formular. Mit diesem können Bahnkunden die Verspätung genau dokumentieren und auch gleich die Entschädigung beantragen. Es stehen eine Überweisung oder ein Gutschein zur Auswahl.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Nahverkehrszug verspätet ist und ich dadurch meinen Anschlusszug verpasse?

Ja, der Kunde hat einen Entschädigungsanspruch für die gesamte Reise, unabhängig davon, welcher Zug und welches Eisenbahnunternehmen die Verspätung verursacht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde eine Fahrkarte für die Gesamtstrecke besitzt. Die Fahrt mit dem Nahverkehrszug muss also auf dem Ticket stehen.

Was gilt für Pendler mit Monatskarten im Nahverkehr?

Wenn Züge von Pendlern mit Monats- oder Jahreskarten ausfallen oder mehr als 60 Minuten verspätet sind, haben auch sie Anspruch auf Entschädigung. Diese erfolgt pauschal:

Für Zeitkarten des Nahverkehrs gibt es in der zweiten Klasse eine pauschale Entschädigung von 1,50 pro verspäteter Fahrt. Bei Zeitkarten des Fernverkehrs gibt es in der zweiten Klasse pro verspäteter Fahrt 5,00 Euro Erstattung.

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Allerdings zahlt die Bahn Entschädigungsbeträge unter 4 Euro nicht aus. Das bedeutet, dass Zeitkarteninhaber die Verspätungen sammeln und gebündelt einreichen müssen. Grundsätzlich werden aber nur maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.

Die Fahrgastrechte gelten auch in den Eisenbahnverkehren der Verbünde – also zum Beispiel bei S-Bahnen, RE oder RB. Es ist den Verbünden aber freigestellt, weitergehende Regelungen zu treffen.

2023 tritt EU-weit eine Reform der Fahrgastrechte in Kraft. Was ändert sich dann?

Diese Reform betrifft genau Situationen wie die derzeitige. Es geht nämlich um Verspätungen und Zugausfälle aufgrund höherer Gewalt. Ab 2023 sind Eisenbahnunternehmen dann nicht mehr verpflichtet, ihren Kunden Entschädigungen zu zahlen, wenn Züge wegen außergewöhnlicher Umstände wie extremen Witterungsbedingungen oder großen Naturkatastrophen nicht fahren können.

Allerdings ist die Abgrenzung schwierig und könnte noch die Gerichte beschäftigen. Denn normale jahreszeitlich bedingte Witterungsbedingungen wie Herbststürme oder regelmäßige Überflutungen etwa wegen der Schneeschmelze entbinden die Bahnunternehmen nicht von ihrer Entschädigungspflicht.