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3G- und Homeoffice-PflichtDiese Regeln gelten ab Mittwoch am Arbeitsplatz

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Homeoffice

Arbeitnehmer kehren zurück ins Homeoffice – es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen

Berlin – An diesem Mittwoch treten die neuen Corona-Regeln für die Arbeitswelt in Kraft, die Bundestag und Bundesrat in der vergangenen Woche im überarbeiteten Infektionsschutzgesetz beschlossen hatten. Eine Homeoffice-Pflicht für alle Bürobeschäftigten eine 3G-Pflicht für alle, die in Präsenz arbeiten - das sin die wichtigsten Neuerungen. So sehen die Regelungen im Detail aus.

3G im Büro und an der Werkbank

Nur wer gegen Covid19 geimpft, von der Erkrankung genesen ist oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen kann, darf künftig noch ins Büro oder den Betrieb. Antigen-Schnelltests, wie sie die Bürgertest-Zentren kostenlos anbieten, sind dafür ausreichend. Sie dürfen aber nicht älter als 24 Stunden sein. Die Tests können auch im Unternehmen stattfinden - dann allerdings unter Aufsicht.

Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen - etwa wegen einer Allergie - nicht impfen lassen können. Ausnahmen gibt es so gut wie keine. Lediglich für die Wahrnehmung einer im Betrieb stattfindenden Corona-Impfung kann auf den Nachweis des 3G-Status verzichtet werden.

Alles zum Thema Frank-Walter Steinmeier

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu überprüfen und diese Kontrollen zu dokumentieren. Ein Recht, den Impfstatus der Beschäftigten abzufragen, besteht aber auch künftig nicht. Es ist den Arbeitnehmern freigestellt, ob die den 3G-Status über die Vorlage eines Impfzertifikates, eines Genesenen-Nachweises oder eines Testergebnisses belegen.

Plicht zur Arbeit im Homeoffice

Büroarbeiter und alle, die einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen, müssen ab sofort im Homeoffice arbeiten. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten ein entsprechendes Angebot zu machen, Mitarbeiter sind verpflichtet, ein solches Angebot auch anzunehmen.

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Es gibt allerdings weitreichende Ausnahmen. Führt ein Arbeitgeber zwingende betriebsbedingte Gründe ins Feld, kann er auf das Angebot zur Telearbeit verzichten. Auch Beschäftigte haben die Möglichkeit das Angebot abzulehnen, wenn ihrerseits Gründe gegen das Arbeiten am eigenen Wohnort sprechen. Fehlende Räumlichkeiten oder eine unzureichenden technische Ausstattung können dafür schon reichen. Auch wenn - etwa wegen im gleichen Haushalt betreuter Kinder - kein konzentriertes Arbeiten möglich ist, können Beschäftigte die Arbeit im Homeoffice verweigern.

Niemand darf gegen seinen Willen zur Arbeit von zu Hause aus gezwungen werden, darauf hatte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Wert gelegt.

Maskenpflicht und Hygieneregeln

Viele der bisherigen Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gelten weiter. Arbeitgeber sind auch in den nächsten Monaten verpflichtet, Mitarbeitern in Präsenz zwei Mal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Bei vollständig Geimpften beziehungsweise von einer COVID-19 Erkrankung genesenen Beschäftigten sind Ausnahmen möglich.

Auch weiterhin müssen Arbeitgeber auf Grundlage eine Gefährdungsbeurteilung auf ihren Betrieb zugeschnittene Hygienekonzepte erstellen oder anpassen. Das gilt auch für Kantinen, Pausen- und Personalräume. Wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, muss auch in Zukunft eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und daher ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Im ersten Schritt dürften Gehaltskürzungen anstehen - wer nicht arbeitet, bekommt kein Geld. Auch Abmahnung sind möglich, mittelfristig sogar Kündigungen.

Gültigkeit und Nachbesserungen

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Infektionsschutzgesetz am Montag unterschrieben. Am Dienstag wurde es im Bundesetzblatt veröffentlicht, am Mittwoch tritt es in Kraft. Sämtliche Regelungen sind bis zum 19. März 2022 befristet.

Schon jetzt zeichnet sich aber ab, dass die Regelungen noch einmal verschärften werden könnten, wenn die Corona-Infektionszahlen weiter in dem Tempo der letzten Tage steigen. Schon am 9. Dezember wollen Bund und Länder die Gesetzeslage mit Blick auf das Infektionsgeschehen evaluieren und gegebenenfalls anpassen. „Ich bin sicher, die Ampel wird da nachbessern müssen“ sagte zuletzt Bayers Ministerpräsident Markus Söder (CSU).