Das Heizungsgesetz soll in Kraft treten. Jetzt gibt es auch mehr Klarheit bei der Förderung. Was wird gefördert und wer muss jetzt überhaupt aktiv werden?
Antworten auf die wichtigsten FragenGebäudeenergiegesetz: Was kommt 2024 auf mich zu?
Es war das wohl meistdiskutierte Gesetz des Jahres. Das Gebäudeenergiegesetz hat 2023 für Zündstoff gesorgt und sogar die Verfassungsrichter in Karlsruhe beschäftigt. Nach monatelangem Gezerre beschlossen Bundestag und Bundesrat eine entschärfte Version. Kurz vor Jahresende hat das Wirtschaftsministerium nun bestätigt, dass auch die Förderung auf dem Weg ist. Sie soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, allerdings muss der Haushaltsausschuss des Bundestages noch zustimmen.
Worum geht es überhaupt?
Deutschland will seine CO2-Emmissionen reduzieren und nimmt dabei auch die Gebäude in den Blick. Das Heizungsgesetz soll dafür sorgen, dass künftig mehr Wohnungen und Häuser klimafreundlich beheizt werden. Dafür sieht es den schrittweisen Austausch von reinen Öl- und Gasheizungen vor. Heizungen sollen künftig zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien betrieben werden.
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Was ändert sich jetzt für mich?
Das Gesetz gilt zunächst nur unmittelbar für Neubaugebiete. Das heißt: Wer ab Januar ein Haus in einem Neubaugebiet baut, muss dafür sorgen, dass die Heizung zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist wird. Für bestehende und funktionierende Heizungen ändert sich erst einmal nichts. Ziel ist aber dennoch der schrittweise Heizungstausch, was man bei einer Neuanschaffungen unbedingt bedenken sollte.
Was ist mit der kommunalen Wärmeplanung?
Das Gebäudeenergiegesetz ist eng mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Sie sieht vor, dass Kommunen in den kommenden Jahren eigene Wärmepläne erstellen. Bürgerinnen und Bürger können dadurch etwa erfahren, ob ihn ihrer Gemeinde ein Fernwärmenetz geplant ist - und auf dieser Grundlage ihre Entscheidung treffen, wie sie künftig heizen. Zwei Eckdaten sind wichtig: Größere Städte haben bis Mitte 2026 Zeit, ihre Wärmepläne vorzulegen, kleinere bis Mitte 2028. Erst wenn in einer Kommune eine solche Planung vorliegt, soll die Pflicht gelten, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
Kann ich auch 2024 eine neue Gasheizung einbauen?
Ja, allerdings ist vorgesehen, dass dann eine Beratung erfolgen muss, die auf die wirtschaftlichen Risiken hinweist und Alternativen durchgeht. Das Bundeswirtschaftsministerium verweist auf die Energieeffizienz-Expertenliste, die bei der Suche nach Beratern helfen kann. Auch die Verbraucherzentralen böten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegsberatung an.
Was ist mit der Förderung?
Lange herrschte Unklarheit darüber, wie die staatliche Förderung für den Heizungstausch genau aussehen soll. Jetzt hat das Wirtschaftsministerium aber konkretere Pläne vorgelegt. Der Heizungstausch könne nach Veröffentlichung einer neuen Förderrichtlinie im Bundesanzeiger voraussichtlich ab dem 29. Dezember beauftragt werden und die Förderung dann später beantragt werden, teilte Habecks Ministerium mit. Nötig ist dafür noch grünes Licht aus dem Haushaltsausschuss.
Dabei handelt es sich um konkret um eine neue Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Das Ganze soll über die staatliche Förderbank KfW abgewickelt werden. Förderungen können voraussichtlich ab Ende Februar beantragt werden - und dann auch rückwirkend.
Was ist neu?
Schon jetzt wird der Heizungstausch gefördert, denn ein Gebäudeenergiegesetz gibt es ja bereits. Jetzt geht es allerdings um eine Novelle, die auch den Heizungstausch betrifft. Was neu dazu kommt: Selbstnutzende Eigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Geschwindigkeits-Bonus erhalten. Für einkommensschwache Haushalte im selbstgenutzten Eigentum soll es zudem einen Einkommens-Bonus geben, um soziale Härten zu berücksichtigen.
Wie sieht die Förderung genau aus?
Vorgesehen ist eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für den Austausch der alten Heizung. Diese Förderung kann neben privaten Hauseigentümern auch von Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen beantragt werden.
Darüber hinaus gibt aber weitere Zuschüsse. Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten.
Wer schnell ist, kann sich zudem einen Geschwindigkeitsbonus sichern. Um einen Anreiz für den möglichst frühen Heizungstausch zu setzen, wird ein solcher Bonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten in Aussicht gestellt. In der Form gilt er aber nur bis 2029 - ab dann soll er alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte zurückgehen.
Hinzu kommt ein Zuschuss für bestimmte Wärmepumpen. Wird als Wärmequelle Wasser, Abwasser oder das Erdreich genutzt oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt, ist ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 Prozent möglich. Für Biomasseheizungen stellt das Ministerium einen Zuschlag von 2500 Euro in Aussicht, wenn sie einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhält.
Wie viel ist maximal drin?
Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums sind die Boni kumulierbar - und zwar bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent der Investitionskosten. Die Obergrenze, bis zu der Investitionskosten für den Heizungstausch maximal gefördert werden, liegt bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern wird sie je nach Menge der Wohneinheiten schrittweise angehoben.
Was fällt weg?
Eigentlich war geplant, dass der „Speed-Bonus“, der Anreize zum schnellen Heizungstausch setzen soll, in den Jahren 2024 und 2025 auf 25 Prozent erhöht werden und beispielsweise auf Wohnungsunternehmen ausgeweitet werden soll. Allerdings war das ein Ergebnis des Baugipfels im September - und wenige Monate später musste die Ampel im Zuge ihrer Haushaltskrise Löcher im Etat stopfen. Die Ausweitung des „Speed-Bonus“ entfällt deshalb. (mit dpa)