Köln – Abgesagte Veranstaltungen, geschlossene Fitnessstudios, gecancelte Urlaubsreisen – Verbraucher sind zuletzt häufig mit der Frage konfrontiert, welche Rechte sie haben, wenn sie durch die Corona-Pandemie bereits bezahlte Leistungen nicht wahrnehmen können. Ein Überblick über die bestehenden Regelungen und was sie in der Praxis bedeuten.
Wie ist die Situation bei abgesagten Veranstaltungen?
Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz verabschiedet, das vorsieht, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen Gutscheine für aufgrund der Corona-Pandemie entfallene Veranstaltungen akzeptieren müssen. Damit will die Politik die Veranstaltungsbranche stützen, der viele Insolvenzen drohen.
Bislang konnten Inhaber der Tickets und „Nutzungsberechtigungen“ (zum Beispiel einem Abonnement fürs Fitnessstudio) noch die Preiserstattung verlangen. Dieses Recht entfällt nun für Tickets, die vor dem 8. März erworben wurden. Die Verbraucherzentrale NRW weist aber darauf hin, dass die Regelung nur für bereits bezahlte Tickets gilt: „Wenn Verbraucher Leistungen wie Tickets und Monatsbeiträge noch nicht gezahlt haben, (...) können sie die Bezahlung auch weiterhin verweigern.“ Kritisch sehen Verbraucherschützer, dass Gutscheine nicht gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert sind: Geht er pleite, ist das Geld verloren.
Welche Ausnahmen gibt es?
Wenn der Käufer in finanziellen Schwierigkeiten steckt und beispielsweise nicht im Stande ist, seine Miete oder Energiekosten zu zahlen, kann er eine Auszahlung des Gutscheins verlangen. Dazu muss er jedoch mit einem entsprechenden Nachweis an den Veranstalter herantreten. Auch wenn dem Verbraucher hohe Zusatzkosten entstehen würden, weil er eine Veranstaltung zum Beispiel im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte, muss der Veranstalter das Geld erstatten.
Wenn der Gutschein bis Dezember 2021 nicht eingelöst wurde, hat der Verbraucher ebenfalls das Recht, sein Geld zurück zu verlangen. Dafür hat er drei Jahre Zeit.
Müssen Verbraucher Preiserhöhungen hinnehmen?
Ja, so sieht es der Gesetzestext vor. „Das bedeutet, dass der Veranstalter den Preis erhöhen darf und Verbraucher also draufzahlen, wenn der Wert des Gutscheins nicht ausreicht“, sagt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale. Es sei zum Beispiel zulässig, Zuschläge für Mehrkosten zu verlangen, die etwa durch die Verschiebung einer Veranstaltung entstehen. Ein und dieselbe Dienstleistung könnte dadurch also nach der Corona-Krise teurer sein als zu dem Zeitpunkt, als man sie eigentlich gebucht hatte. Laut Verbraucherzentrale bieten Veranstalter aber häufig an, gekaufte Tickets ohne Mehrkosten direkt in Tickets der Nachholveranstaltung umzuwandeln.
Gibt es einen Gutscheinzwang für abgesagte Pauschalreisen?
Nein – auch wenn die Bundesregierung das ursprünglich so geplant hatte. Nachdem die EU-Kommission dem Vorhaben aber eine Absage erteilte, hat man auch in Berlin von dem Vorhaben Abstand genommen.
Stattdessen einigte man sich nun auf eine freiwillige Lösung: Kunden sollen für coronabedingt entfallene Pauschalreisen, die vor dem 8. März gebucht wurden, Gutscheine annehmen können, wenn sie das denn wünschen. Werden die Gutscheine bis Dezember 2021 nicht eingelöst, gibt es das Geld zurück. Im Gegensatz zu den Veranstaltungsgutscheinen sollen die Reisegutscheine auch gegen Insolvenzen abgesichert sein. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf soll nun das Bundesjustizministerium formulieren.
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Manche Reiseveranstalter bieten nun Gutscheine an, die einen höheren Wert haben als der ursprüngliche Reisepreis. Das „Zusatzguthaben“ kann an bestimmte Konditionen gebunden, zum Beispiel nur im Rahmen bestimmter Reisen einlösbar sein.
Möchte ein Verbraucher dennoch sein Geld zurückhaben, empfehlen Verbraucherschützer, die Zahlung schriftlich und mit einer Frist von 14 Tagen beim Reiseanbieter einzufordern. Auf ihrer Internetseite stellt die Verbraucherzentrale NRW ein Musterschreiben zur Verfügung, das dazu genutzt werden kann. Bleibt es erfolglos, empfiehlt sie im nächsten Schritt ein Mahnverfahren.