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Wasserkocher, BoxenSind private Elektrogeräte im Büro erlaubt?

Lesezeit 6 Minuten

Private Kaffeemaschinen stellen im Büro ein hohes Unfall- und Brandrisiko dar.

Der Kaffee aus der eigenen Maschine schmeckt besser und ist oft günstiger als in der Kantine – also stellen viele Berufstätige ihre Maschine ins Büro. Im Sommer nimmt man den Ventilator von zu Hause mit, und das Handy wird im Büro aufgeladen. Aber ist das eigentlich erlaubt?

Ob Wasserkocher, Handy-Ladegerät oder Yukkapalme - grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht: Er entscheidet, was ins Büro kommt, und was nicht. „Der Arbeitgeber kann im Prinzip ein Elektrogerät ablehnen oder die Nutzung einschränken“, sagt Jörg Feldmann, Sprecher der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua).

Schließlich sei er für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich. Wer sein Gerät von zu Hause mitbringen wolle, solle deshalb auf jeden Fall vorher beim Chef nachfragen, rät Feldmann.

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Aber: „Eine rabiate 'Enteignung' oder das strikte Verbot privater Elektrogeräte am Arbeitsplatz wäre aus arbeitsrechtlichen Gründen gänzlich unangebracht, geschweige denn zulässig“, erklärt Arbeitsschutzberater Dr. Manuel Kiper in einer Stellungnahme der BTQ Niedersachsen.

Zwar könne die Nutzung privater Geräte im Einzelfall verboten werden - wenn es im Betrieb beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche gebe. „Ein umstandsloses Verbot der privaten Kaffeemaschine ist jedoch ohne Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats nicht möglich!“

Ist der Arbeitgeber einverstanden, muss das Gerät nichtsdestotrotz von einer Elektrofachkraft durchgecheckt werden, bevor es in Betrieb genommen wird. Wichtig ist auch ein sicherer Standort – so sollte eine Kaffeemaschine auf einer feuerfesten Unterlage stehen. „Die Prüfung wird alle regelmäßig wiederholt und dokumentiert“, erklärt Baua-Sprecher Feldmann. Laut Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 müssen ortsveränderliche Geräte wie Wasserkocher und Co. mindestens alle sechs Monate geprüft werden, allerdings kann der Zeitabstand vergrößert werden.

Löst ein privates Elektrogerät einen Kurzschluss im Betrieb aus und verursacht einen Brand, so wird die Gebäudeversicherung dem Eigentümer den Schaden am Gebäude ersetzen. Im zweiten Schritt untersucht der Versicherer, ob jemand fahrlässig gehandelt und dadurch den Schadeneintritt begünstigt hat. „Wenn der Arbeitgeber das Gerät geduldet hat und es regelmäßig überprüfen lässt, hat er in der Regel seine Pflicht erfüllt“, sagt Alina Schön, Sprecherin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber seine Sorgfaltspflicht verletzt hat - und die private Kaffeemaschine nicht gecheckt wurde. Dann ist es möglich, dass er vom Gebäudeversicherer in Regress genommen wird.

Wenn der Arbeitgeber das Elektrogerät ausdrücklich genehmigt oder stillschweigend duldet, wird es wie ein Arbeitsmittel des Unternehmens behandelt. Der Mitarbeiter haftet unter Umständen nicht einmal, wenn durch sein mitgebrachtes Gerät ein Schaden entstanden ist.

Unterscheiden muss man, ob ein Schaden bei der Arbeit oder einer eher privaten Tätigkeit entstanden ist. Bekommt etwa ein Kollege einen Stromschlag, wenn er bei Einbruch der Dämmerung seine Schreibtischlampe anmacht, war das eine betriebliche Tätigkeit. Dann gilt das „Haftungsprivileg“: Der Unfall gilt als Arbeitsunfall - und den Schaden trägt somit die gesetzliche Unfallversicherung.

Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter sich an der privaten Kaffeemaschine die Hand verbrüht. Das Sozialgericht Duisburg hat in einem solchen Fall einen Arbeitsunfall verneint. Die Verletzung sei Folge eines „eigenwirtschaftlichen Handelns“. In solchen Fällen muss der Besitzer der Kaffeemaschine Schadensersatz zahlen - und unter Umständen sogar Schmerzensgeld. (Az.: S 26 U 2/029)

Problem Stromdiebstahl am Arbeitsplatz

Wenn man sein Handy am Arbeitsplatz auflädt oder eigene Geräte anschließt, kostet das natürlich Energie. Manche klammen Kommunen erheben deshalb bereits Strompauschalen – so zahlen Rathaus-Mitarbeiter im sauerländischen Werdohl eine Pauschale von 4 Euro im Monat.

Das Arbeitsgericht Lüdenscheid fand dies in Ordnung: Niemand sei gezwungen, private Geräte am Arbeitsplatz zu nutzen, so die Richter. Im Keller des Rathauses gebe es im Sozialraum Kaffeemaschinen und Kühlschränke für alle. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.

Die Kreisverwaltung Gummersbach hat laut Spiegel Online sogar verboten, eigene Elektrogeräte mitzubringen. Und auch vor Gericht wurden Fälle verhandelt, in denen Mitarbeitern wegen eines Stromdiebstahls gekündigt wurde. Einmal ging es um das heimliche Aufladen eines Handys, es verursachte Stromkosten von 0,014 Cent. Ein anderes Mal hatte ein Mitarbeiter den Akku seines Elektro-Rollers für die Heimfahrt aufgeladen. Der Schaden für das Unternehmen betrug hier 1,8 Cent.

Zwar hatten die Kündigungen am Ende keinen Bestand, weil der Schaden für den Arbeitgeber zu geringfügig war. Aber es herrscht unter Rechtsexperten Einigkeit darüber, das an sich ein wichtiger Grund für eine außerordentlichen Kündigung vorlag. Denn die Arbeitnehmer hatten ihrem Arbeitgeber elektrische Energie entzogen, was gemäß § 248c Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus, wenn private Tablets, Notebooks & Co. benutzt werden? Das lesen Sie auf der nächsten Seite.

Viele Firmen folgen trotzdem dem Trend „Bring Your Own Device“. Laut einer Umfrage des IT-Verbands Bitkom nutzen 40 Prozent der Arbeitnehmer zumindest gelegentlich eigene Geräte für die Arbeit. Die Vorteile liegen auf der Hand, zumindest für die Unternehmen: „Durch die bessere Verfügbarkeit von Daten entsteht eine höhere Produktivität der Arbeitnehmer“, sagt Marc Fliehe, IT-Sicherheitsexperte bei Bitkom. Und Arbeitnehmer müssen sich zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht groß umgewöhnen.

Gleichzeitig entstehen für sie aber auch Nachteile: So kann man beim Großteil der Geräte und Betriebssysteme nicht verhindern, dass geschäftliche und persönliche Daten sich miteinander vermischen, sagt Matthias Ritscher vom Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie (SIT). Ein Beispiel dafür ist das Adressbuch im Smartphone.

Datendiebstahl wird erleichtert

Die Verquickung von beruflichen und privaten Daten ist aber auch für Firmen ein Problem, vor allem aus Sicherheitsgründen. Oft sei für den Nutzer zum Beispiel gar nicht transparent, ob und wann eine Anwendung mit geschäftlichen Daten auf einem Gerät in Kontakt kommt, sagt Matthias Ritscher. Außerdem erfüllt eine App, die der Nutzer zum Beispiel für seine E-Mails verwendet, eventuell gar nicht die Datenschutz- oder Sicherheitsanforderungen des Unternehmens.

Für Angreifer wird es dadurch unter Umständen leichter, in das Firmennetzwerk einzudringen und Daten zu stehlen. Unternehmen können ihren Mitarbeitern daher vorschreiben, nur getestete und freigegebene Apps und Programme zu nutzen. „Denkbar ist auch die Integration von Managementschnittstellen in Mitarbeitergeräte, um IT-Sicherheitsstandards durchzusetzen“, sagt IT-Experte Matthias Ritscher.

Unerwünschte Zugriffe auf ihr Gerät müssen Arbeitnehmer deswegen aber nicht befürchten. Denn das geht nur mit ihrem Einverständnis. „Auch wenn der Arbeitnehmer die ihm gehörenden Geräte für dienstliche Zwecke nutzt und dienstliche Daten auf den Geräten gespeichert sind, sind die Geräte dennoch Eigentum des Arbeitnehmers“, erklärt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin.

Der Arbeitgeber darf übrigens auch nicht verlangen, dass private Geräte für die Arbeit genutzt werden. Vielmehr hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, die Mittel bereitzustellen, die ein Angestellter für seinen Job braucht. „Aufgrund dieser Pflicht zur Bereitstellung der Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber im Allgemeinen nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer dienstliche Telefonate mit seinem eigenen Smartphone führt“, sagt Hensche.

Einzige Ausnahme seien nicht vorhersehbare Eilfälle, in denen ein vom Arbeitgeber gestelltes Telefon nicht vorhanden ist, ein dienstliches Gespräch aber dringend geführt werden muss. „Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall sein eigenes Handy benutzen, hat aber einen Anspruch auf Erstattung der Verbindungskosten“, sagt Hensche.

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn sich Chef und Arbeitnehmer vertraglich darauf geeinigt haben, dass der Mitarbeiter sein eigenes Smartphone oder Notebook für die Arbeit einsetzt. (mit Material von dpa)