Köln – Kaum war die Reisewarnung für die Balearen aufgehoben, da zogen die Urlaubsbuchungen in Deutschland deutlich an. Die Fluggesellschaft Eurowings sprach am Sonntag von einer „bisher nicht gekannten Dynamik“ und stockte das Angebot an Flügen auf. Es herrscht allerdings noch immer Pandemie: Urlauben gestaltet sich schwierig, und das Auswärtige Amt rät auch nach Aufhebung der Reisewarnung von „nicht notwendigen, touristischen Reisen“ nach Mallorca und co. ab. Ein Überblick, was Urlauber vor, während und nach einer Reise ins Ausland beachten müssten – mit Tipps der Verbraucherzentrale in Köln.
Regeln im Zielland
Vor einer Reise gibt es vor allem zwei große Fragen zu klären: Wie ist die Situation im Urlaubsland – und welche Art von Reise sollte ich buchen, um möglichst gut abgesichert zu sein?
„Verbraucher sollten sich genau informieren, wie die Einreisebestimmungen und die Verhaltensregeln vor Ort sind“, sagt Monika Jenke, Reiserechtsexpertin der Kölner Verbraucherzentrale. „Ist zum Beispiel eine Quarantäne notwendig? Was würde das bedeuten?“ Informationen gibt es beim Auswärtigen Amt, dem RKI und den Gesundheitsministerien von Bund und Ländern. Für Spanien führt das Auswärtige Amt beispielsweise (Stand: Montag) die Information auf, dass Deutschland dort als Risikogebiet gilt und Reisende daher einen negativen Corona-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen und ein Einreiseformular ausfüllen müssen. Auch in vielen anderen Ländern ist dieses Vorgehen verbreitet.
Die Art der Reise
Experten verweisen zuletzt immer wieder auf die Vorteile von Pauschalreisen: Nicht nur sind die gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert – sie sind auch deutlich leichter zu stornieren. Viele Reiseveranstalter bieten Tarife an, bei denen Verbraucher bis zu 14 Tage vor Reisestart vom Vertrag zurücktreten und teils noch bis sieben Tage im Voraus umbuchen können. „Die Konditionen sind allerdings je nach Veranstalter sehr unterschiedlich“, sagt Jenke. „Deshalb sollte man sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau anschauen.“
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Reisende sollten dabei berücksichtigen, dass sie sich bei einer Stornierung außerhalb des Tarifs wohl nicht mehr so einfach auf eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes berufen können wie vergangenes Jahr: Denn liegt die Warnung zum Buchungszeitpunkt bereits vor, handeln die Verbraucher „sehenden Auges“, sagt Jenke: Rückwirkend ebenjene Reisewarnung als Stornierungsgrund anzugeben, wäre wohl rechtsmissbräuchlich.
Auf Individualreisende kommen dagegen noch andere Probleme zu: Wird beispielsweise ihr Flug annulliert, reicht das nicht als Grund, um auch ihr Hotel am Zielort zu stornieren, weil es sich um unabhängige Einzelleistungen handelt.
Versicherungen – ja oder nein?
„Vielen ist nicht klar, dass eine Reiserücktrittsversicherung nicht so viel mit Corona zu tun hat“, sagt Reiserechtsexpertin Jenke. Sie greife bei Unfällen, Arbeitsplatzverlust, Kurzarbeit, dem Tod eines Angehörigen oder einer Erkrankung – nicht aber beispielsweise im Fall eines Lockdowns. Und: Ironischerweise könnte eine Infektion mit dem Coronavirus derzeit die einzige Erkrankung sein, die nicht von der Versicherung gedeckt ist. „Viele ältere Tarife enthalten eine Ausschlussklausel für Pandemien“, sagt Jenke. Gleiches gelte bei Auslandskrankenversicherungen, die ansonsten durchaus sinnvoll seien.
In beiden Fällen gelte es, die konkreten Formulierungen im Kleingedruckten zu lesen. Jenke verweist darauf, dass auch Versicherungen auf die neue Situation reagieren und möglicherweise bereits entsprechende Klauseln anpassen. Spezielle Corona-Versicherungen, die ausschließlich im Fall einer Covid-19-Infektion greifen, hält die Verbraucherzentrale nicht für sinnvoll.
Auf der Reise
Pauschalreisenden steht am Zielort immer ein Ansprechpartner des Veranstalters zur Verfügung. Wenn im Reiseland beispielsweise durch einen neuen Lockdown erhebliche Einschränkungen auftreten, kann so die Reise storniert und ein Rückflug organisiert werden. Dann bekommen die Urlauber ihren Reisepreis anteilig erstattet. Auch bei weniger massiven Einschränkungen sei es jedoch sinnvoll, mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen, sagt Jenke: „Dann kann ich unter Umständen in ein anderes Hotel umziehen. Oder ich zeige Reisemängel an, für die sich später eine Preisminderung oder Schadenersatz geltend machen kann.“ Sei das geplant, sollten Beweise in Form von Fotos und Zeugen gesammelt werden.
Nach der Reise
Reisende, die aus Risikogebieten nach Nordrhein-Westfalen zurückkehren, haben die Wahl, ob sie sich in eine zehntägige Quarantäne begeben oder einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen wollen. Wer aus einem sogenannten Virusvarianten-Gebiet zurückkehrt, wo bestimmte Corona-Mutationen besonders gehäuft auftreten, muss in jedem Fall einen negativen Test vorweisen. Zusätzlich müssen die Betreffenden in Quarantäne, die frühestens nach fünf Tagen mit einem weiteren Test beendet werden kann. In anderen Bundesländern gilt diese Regel auch für „normale“ Risikogebiete. Wer aus einem Gebiet mit einer Inzidenz unter 50 – also zum Beispiel den Balearen – zurückkehrt, muss sich nicht testen lassen oder in Quarantäne begeben.
Wenn es keine Reise gibt
Viele Verbraucher haben im vergangenen Jahr Geld für stornierte Reisen nur mit großer Verzögerung zurückerhalten. Oftmals waren Kommunikationswege nicht klar, gerade Fluggesellschaften wiesen die Verantwortung bei der Rückerstattung von sich – vor allem, wenn über ein Internetportal gebucht wurde. „Vielen ist nicht klar, dass die Portale in der Regel nur als Vermittler auftreten“, sagt Jenke. „Vertragspartner ist und bleibt die Fluggesellschaft. Sie muss das Geld erstatten.“ Nur in Ausnahmefällen, wenn über ein Portal beispielsweise gebündelt mehrere Leistungen wie Flug und Hotel gebucht würden, sei das anders.