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Satzung konkretisiertFreizeitsportler sind auf Regattabahn am Fühlinger See verboten

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Freizeitsportler und Erholungssuchende ist die Nutzung der Regattabahn untersagt.

Für Freizeitsportler und Erholungssuchende ist die Nutzung der Regattabahn untersagt.

Auch bei Freizeit-Wassersportlern ist die kilometerlange Regattabahn beliebt – doch die soll laut Verwaltung dem Leistungssport vorbehalten bleiben.

Dank der beiden in diesem Jahr neu eröffneten offiziellen Badestellen ist das Schwimmen im Fühlinger See inzwischen auch wieder außerhalb des kostenpflichtigen Strandbads möglich. Wer jedoch in seiner Freizeit anderen Wassersport betreibt und gerne die großzügige Regattabahn nutzen würde, um mit seinem Kajak, Kanu oder Ruderboot ein paar Kilometer Strecke machen zu können, hat weiterhin das Nachsehen: Die Kölner Verwaltung hat klargestellt, dass die Regattastrecke ausschließlich dem Trainings- und Wettkampfbetrieb von Schulen, Hochschulen und Vereinen vorbehalten ist – so geht es aus einer Antwort der Verwaltung auf eine Anfrage der Fraktion der Grünen in der Bezirksvertretung Chorweiler hervor.

Bereits im vergangenen Jahr hatten die Grünen in ihrer Anfrage auf den Unmut der Freizeitsportler am Fühlinger See aufmerksam gemacht, die die Regattastrecke bis dahin außerhalb der regulären Trainingszeiten genutzt hatten, sich nun jedoch mit einem vollständigen Verbot konfrontiert sahen.

Verbot nun konkreter in Satzung festgehalten

Die Grünen hatten nachgehakt, warum die bis dahin bestehende Regelung geändert worden sei, und sich erkundigt, ob eine Nutzung in einem bestimmten Zeitfenster, etwa in den frühen Morgenstunden nach Sonnenaufgang, ermöglicht werden könne.

In ihrer Antwort schreibt die Verwaltung jedoch, dass die Regelung nicht grundsätzlich verändert worden sei, denn dass die Regattabahn „ausschließlich“ dem Schul- und Vereinssport vorbehalten sei, habe bereits seit dem Inkrafttreten der Änderungssatzung des Fühlinger Sees von 2021 gegolten.

Das explizite Verbot von Schwimmen und anderem „Freizeitsport“ mit „Standup-Paddle, Boot, Luftmatratze, Surfbrett“ und ähnlichen Sportgeräten sei im vergangenen Jahr in den Satzungstext aufgenommen worden, um diese zu konkretisieren und Interpretationsspielräume zu unterbinden.

Auch für eine zeitweise Öffnung der Strecke sah die Verwaltung keinen Spielraum: Die Regattastrecke müsse bereits ab dem Sonnenaufgang Vereinen und dem Schulsport zur Verfügung stehen, da Trainingseinheiten im Ruder- und Kanusport aufgrund der Wetterabhängigkeit flexibel planbar sein müssen.

Als Landesleistungszentrum für den Rudersport sei der vorrangige Zweck der Sportanlage am Fühlinger See die Bereitstellung eines Trainingsgeländes für Kaderathletinnen und Athleten – die Nutzung der Seen 3 bis 6, die die „Erholungsanlage Fühlinger See“ bilden, stände Freizeitsportlern dafür jedoch offen.