RechtsstreitOnline-Portal durfte über Carolin Kebekus und Serdar Somuncu berichten
Köln – Das Online-Magazin „koelnreporter.de“ durfte über ein „Verhältnis“ von Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten.
Die Klage der Komikerin gegen diese Veröffentlichung hat das Oberlandesgericht Köln am Donnerstag abgewiesen und damit das anderslautende Urteil des Landesgerichts Köln vom Mai 2016 aufgehoben, gegen das Tobias Büscher, Chefredakteur des Online-Portals, in Berufung gegangen war.
Der 15. Zivilsenat hatte davon auszugehen, dass Kebekus und Somuncu sogar miteinander verheiratet sind, obwohl dies in dem Zivilrechtsstreit nicht endgültig zu klären war. Büscher habe so viele Anhaltspunkte für eine Ehe vorgetragen, dass das „einfache Bestreiten“ der Gegenseite nicht ausgereicht habe. Wenn also eine Hochzeit stattgefunden habe, sei die Berichterstattung über ein „Verhältnis“ zulässig.
Alles zum Thema Carolin Kebekus
- „Thommy, musst du ins Heim gehn?“ Carolin Kebekus knöpft sich Thomas Gottschalk mit Köln-Hymne vor
- Kölner Comedienne Carolin Kebekus übers Muttersein: „Holy shit, das ist eine ganz neue Welt“
- „Alles wird bewertet“ Carolin Kebekus kritisiert den Druck auf Mütter
- „Kölner Treff“ Kebekus spricht über Privatleben: „Als Mutter hast du 8000 Arten, wie du versagen kannst“
- Von Comedy bis Darts Gummersbacher Schwalbe-Arena stellt ihr neues Programm vor
- Kürzer und später Carolin Kebekus kehrt mit Show ins TV zurück – ARD setzt den Rotstift an
- „Tatort“ gestört Kebekus spricht über Sendung zu Kinderrechten – Babypause unterbrochen
Eheschließung gehört zur Sozialsphäre
Denn eine Eheschließung gehöre zur „Sozialsphäre, aus der regelmäßig berichtet werden dürfe, anders als aus der Privatsphäre. Dieses Recht umfasse den Bericht über ein „Verhältnis“ der Ehepartner mit.
Der Senat hat in seiner Entscheidung allerdings auch deutlich gemacht, Medien dürften nicht folgenlos über bloße Gerüchte berichten. Im konkreten Fall jedoch habe Büscher mit der Veröffentlichung des „Gerüchts“ eine Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet, obwohl er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wohl nicht gewusst habe, dass es der Wahrheit entsprach.
Der Senat hat keine Revision zugelassen, weil er dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zumisst. (Az. 15U 92/16)