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Klage am Landgericht KölnKunden sitzen am falschen Gate und verpassen Flug – keine Entschädigung

Lesezeit 3 Minuten
Die Kläger achteten nicht auf die Anzeigetafeln am Flughafen.

Die Kläger achteten nicht auf die Anzeigetafeln am Flughafen.

Zwei Passagiere hatten am Airport nicht auf Änderungen geachtet und ihren Flug verpasst. Das Gericht folgte der Argumentation nicht.

Wohl jeder Flugreisende kennt das: Auf der Bordkarte steht das Gate für den Abflug, doch plötzlich befindet es sich am anderen Ende des Terminals. Ein solcher Umstand hat nun zu einer Klage vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen: 2 O 242/24) geführt. Zwei Passagiere hatten am Airport nicht auf Änderungen geachtet und ihren Flug verpasst. Sie machten eine Entschädigung geltend.

Großer deutscher Reiseveranstalter mit Sitz in Köln verklagt

Verklagt wurde ein großer deutscher Reiseveranstalter mit Sitz in Köln. Die Kunden hatten über ein Vergleichsportal im Internet eine Reise nach Kenia gebucht, mit Hin- und Rückflug und Hotel. Stattfinden sollte diese vom 24. Juni bis 9. Juli vergangenen Jahres. „Am Abflugtag erschienen die Kläger am Flughafen Frankfurt und checkten für ihren Flug ein“, stellte das Landgericht Köln fest.

Auf den ausgedruckten Bordkarten der Passagiere war folgendes vermerkt: „Gate A24, Boarding Time 16:00, kurzfristige Änderung des Flugsteigs möglich“. Letzteren Vermerk empfanden die Kunden jedoch offenbar als nicht allzu wichtig. Tatsächlich verschob sich das Abfluggate um 15 Plätze auf A9. Mitbekommen hatten das die Kunden erst so kurz vor Abflug, dass sie diesen letztlich verpassten.

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Köln: Kunden wollten 6000 Euro von Reiseveranstalter

Für entgangene Urlaubsfreuden und unnötige Fahrtkosten wollten die Kunden den Reiseveranstalter in Regress nehmen und verlangten etwa 6000 Euro. Im Verfahren gaben sie an, „sie seien pünktlich am Flughafen erschienen und hätten sich zum richtigen Gate, nämlich A24, begeben“. Erst kurz vor dem Boarding hätten sie auf eigene Nachfrage erfahren, dass der Check-In verlegt worden sei. Zu spät.

Der Wechsel auf das andere Gate sei weder über die Monitore im Flughafen angezeigt worden, noch habe es eine Durchsage gegeben, so hatten es die Kläger behauptet. Dann machten sie jedoch eine Einschränkung: Auf die Monitore mit den Abflugdaten hätten sie gar nicht geachtet, da sie am Gate seitlich von diesen gesessen hätten. Auf Lautsprecherdurchsagen würden sie jedoch immer achten.

Köln: Landgericht weist Klage von Fluggästen ab

Der Reiseveranstalter hielt dagegen, dass es bei einer Änderung des Gates auch immer Durchsagen gebe. Passagiere, die den Securitycheck passiert hätten, würden zudem namentlich aufgerufen, wenn sie nicht rechtzeitig am richtigen Gate erschienen. Weiter verwies der Veranstalter auf die Anzeigetafeln unmittelbar am Gate, die immer und auch sehr deutlich den nächsten Flug anzeigten.

Das Landgericht wies die Klage ab. Es sei ein völlig üblicher Vorgang, dass ein Wechsel des Gates am Flughafen angezeigt werde. Eine zusätzliche Information durch den Reiseveranstalter sei überflüssig und nicht geschuldet, so das Gericht. Dass es Informationen am Airport gegeben haben muss, zeige allein der Umstand, dass nahezu alle anderen Passagiere mit gleichem Flugziel pünktlich eingecheckt hätten.