Auch die Amtsrichterin zeigte Verständnis für die Motivation der Angeschuldigten. Gleichwohl sei die Form des Protests strafbar.
Oberstaatsanwalt zeigt VerständnisGeldstrafe für Klimaaktivisten nach Schmierereien an Kölner Uni-Denkmal
Es war der Morgen des 9. Oktober 2023, der Tag, an dem das Wintersemester begann. Vor dem Hauptgebäude der Kölner Uni erschienen Mitglieder der Gruppierung „Letzte Generation“, um mit einer Aktion Aufmerksamkeit für die Klimakatastrophe zu schaffen. Mindestens einer aus der Gruppe besprühte mithilfe eines Feuerlöschers das Albertus-Magnus-Denkmal mit oranger Farbe. Andere klebten an den Eingangstüren und den Säulen davor Protestplakate an. Gegen zehn Uhr wurde die Polizei über den Vorfall informiert; nach dem Einsatz sprach sie davon, sieben Personen hätten sich an der Aktion beteiligt.
Fünf von ihnen wurde am Montag vor dem Amtsgericht der Prozess gemacht, drei Männern und zwei Frauen im Alter zwischen 25 und 55 Jahren. Der Vorwurf lautete auf gemeinschaftliche Sachbeschädigung: Sie hätten „unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Die Universität hatte die Skulptur und die beklebten Stellen für rund 3000 Euro reinigen lassen.
Angeklagte wollten die Bevölkerung aufrütteln
Dass sie an der Aktion beteiligt waren, gaben die Angeklagten zu, doch besonders einer von ihnen stritt ab, sie hätten sie gemeinsam geplant. Ein anderer gab an, sein Feuerlöscher habe versagt; ein Beteiligter, gegen den ein gesondertes Verfahren läuft, habe das Denkmal besprüht. In ausführlichen Statements legten die Angeklagten ihre Motivation dar. Die Katastrophe, die die Erde unbewohnbar machen werde, habe längst begonnen. Sie wollten die Bevölkerung aufrütteln, zu weiterem Protest mobilisieren und die Bundesregierung, die viel zu wenig gegen den Klimawandel tue, zum Handeln bewegen.
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Empörend sei es, dass diejenigen, die mit Aktionen auf die globale Gefahr aufmerksam machen, „kriminalisiert“ würden, während andere, die für die Krise an entscheidender Stelle verantwortlich seien, unbehelligt blieben. Eine Ärztin pochte auf das Recht auf zivilen Ungehorsam. Den Gerichtssaal zu betreten sei „wie ein Fiebertraum“, sagte ein 26-Jähriger; was hier ablaufe, sei ein „großes absurdes Schauspiel“.
Oberstaatsanwalt zeigt Verständnis
Oberstaatsanwalt Ulf Willuhn zeigte volles Verständnis für das Anliegen der „Letzten Generation“. Die Angeklagten hätten ihren „inneren Druck“ glaubhaft gemacht, allerdings die falsche Aktion gewählt. Auf „rechtfertigenden Notstand“ könnten sie sich jedenfalls nicht berufen; er erlaubt den Eingriff in ein Rechtsgut, wenn dies ein geeignetes Mittel ist, ein höheres Rechtsgut zu schützen.
Bestimmte Aktionen der „Letzten Generation“ seien aber alles andere als geeignete Mittel, sie bewirkten das Gegenteil des Beabsichtigten, so Willuhn: Die große Mehrheit der Leute lehne Protestformen wie die der „Klimakleber“ ab und werde gerade nicht für den Klimaschutz sensibilisiert. Die Besprühung der Skulptur, eines öffentlichen Denkmals, bezeichnete er zum Befremden der Angeklagten als „Schändung“. Der gemeinsame Protest sei abgesprochen gewesen: Nicht zufällig seien die Angeklagten, allesamt mit Warnwesten bekleidet, zur selben Zeit am selben Ort aufgetaucht.
Verteidiger Volker von Moers betonte, sowohl die Farbe als auch der Kleister, mit dem die Plakate angebracht wurden, seien wasserlöslich gewesen. Nach ein paar Regengüssen wäre die Statue wieder sauber gewesen; von einer „nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbildes“ könne also keine Rede sein. Zudem lasse sich ein rechtfertigender Notstand sehr wohl geltend machen, weil Umweltschutzaktionen nachweislich Wirkung entfalteten. Von Moers beantragte einen Freispruch.
Auch die Amtsrichterin zeigte Verständnis für die Motivation der Angeschuldigten. Gleichwohl sei die Form des Protests strafbar. Sie habe keinen Zweifel, dass sich die Angeklagten verabredet und die Straftat gemeinschaftlich begangen hätten. Sie verurteile jeden zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, legte aber abhängig vom Einkommen unterschiedliche Höhen fest, zwischen 15 und 70 Euro.