Köln – Mit einer Verwarnung endete am Mittwoch das Verfahren gegen eine Aktivistin, der ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz vorgeworfen wurde. Laut Urteil von Richter Maurits Steinebach habe die Beschuldigte einer Kundgebung als faktische Leiterin vorangestanden, die im Mai vergangenen Jahrs mehrere Hundert Gegner von Corona-Schutzmaßnahmen durch die Stadt geführt hatte.
„Mediation“ vor Kölner Dom als Ausgangspunkt
Dem „Spaziergang“, wie die Teilnehmer die nicht angemeldete Demonstration nannten, sei eine „Meditation für das Grundgesetz“ auf der Domplatte vorausgegangen, wie der Verteidiger der Angeklagten in Saal 29 des Kölner Justizgebäudes erklärte. Aus der Menge heraus sei der spontane und nicht geplante Entschluss entstanden, einmal quer durch die Kölner Innenstadt zu ziehen.
Seine Mandantin habe nicht die Idee gehabt und sei lediglich Teilnehmerin gewesen, so der Anwalt, der selbst als Redner bei einer „Querdenker“-Kundgebung aufgetreten sein soll. Der Jurist kritisierte, dass Kölns Oberbürgermeisterin Henriette Reker die Teilnehmer als „Mischpoke“ bezeichnet habe. Reker hatte den Aufmarsch am Neumarkt beobachtet und später erklärt, sie sei entsetzt gewesen.
Menge lief über Ehrenstraße und Neumarkt zum Kölner Dom
Die Anklageschrift beschränkt sich auf Aktivitäten der Versammlungsteilnehmer in der Ehrenstraße, am Neumarkt und schließlich wieder am Dom. „Masken runter, Masken runter“, skandierte die Menge etwa. Die Angeklagte soll dabei den Weg vorgegeben haben. Laut Richter belegten das Videoaufnahmen der Polizei. So sei die Frau im Bereich Ehrenstraße „als erste um die Ecke gebogen“.
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Am Dom angekommen habe die Angeklagte sich auf ein Podest gestellt, selbst Reden gehalten und mit einer Trillerpfeife für Ruhe gesorgt, um weitere Redebeiträge zuzulassen. Ob noch jemand etwas sagen wolle, habe sie in die Menge gefragt. Als sie aufgehört habe zu sprechen und sich eine Zigarette angezündet habe, habe die Kundgebung ein Ende gefunden, so Richter Steinebach.
Kölner Richter: Verstoß gegen das Versammlungsgesetz
Für den Richter war damit erwiesen, dass die Angeklagte die Führung der Kundgebung übernommen habe. Sie habe gegen Paragraph 26 des Versammlungsgesetzes verstoßen, wonach derjenige sich strafbar macht, der „eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt. Bestraft wird das mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe.
Richter Steinebach beließ es bei einer Verwarnung mit einer Geldstrafe von 300 Euro (30 Tagessätze zu je 10 Euro) auf Bewährung, da die Beschuldigte nicht vorbestraft war und seitdem regelkonform Demonstrationen angemeldet habe. Eine weitere Angeklagte wurde freigesprochen. Auch sie war bei der Kundgebung mit Plakaten aufgefallen, gelte aber laut Richter als bloße Teilnehmerin der Demo.