- Bei einem Unfall an der Bonner Straße streifte ein Feuerwehrauto mit Martinshorn einen anderen Wagen.
- Wegen den Schäden muss die Stadt Köln nun 500 Euro Strafe zahlen.
- Der Kläger verlante ursprünglich deutlich mehr Geld.
Köln – Rund 500 Euro Schadenersatz muss die Stadt Köln dafür zahlen, dass ein Feuerwehrauto bei einem Einsatz einen anderen Wagen beschädigt hat. Das geht aus einer Entscheidung hervor, über die das Kölner Landgericht am Mittwoch infomiert hat.
Am Unfalltag hatte der Kläger vor einer roten Ampel auf der Bonner Straße stadtauswärts gestanden, als das Feuerwehrfahrzeug mit angestelltem Martinshorn und Blaulicht an ihm stadteinwärts vorbeigefahren war. Es passierte hinter seinem Auto die durchgezogene weiße Linie und wendete scharf, um die Fahrt in der Gegenrichtung fortzusetzen.
Fahrer des Feuerwehrautos hätte auf Abstand achten müssen
Bei diesem Wendemanöver habe der Löschzug seinen Wagen an zwei Stellen am Heck beschädigt, behauptete der Kläger, der 1928 Euro Schadenersatz foderte. Er habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nah an das Auto direkt vor ihm in der Warteschlange heranzufahren, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Die Gegenseite bestritt im Prozess, dass es zu einer Kollision gekommen war; die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren.
Bei der Vernehmung einer Augenzeugin kam der Richter jedoch zu der Überzeugung, dass das Löschfahrzeug den Pkw des Klägers gestreift hatte. Grundsätzlich müsse einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht zwar freie Bahn gewährt werden, doch die Stadt habe nicht nachweisen können, dass der Fahrer in der Lage gewesen sei, eine Kollision zu vermeiden. Der Fahrer der Löschfahrzeugs trage die alleinige Schuld; er hätte besser auf den den Abstand achten müssen.
Nicht alle Schäden am Auto durch Unfall verursacht
Allerdings befand der Richter auch, nicht alle geltend gemachten Schäden seien auf den Unfall zurückzuführen. Mit Hilfe eines Sachverständigen hatte er den Unfallhergang rekonstruiert. Das Ergebnis: Eine Schürfspur an der rechten Seite des Pkw ließ sich mit den Schäden am Feuerwehrauto in Einklang bringen, nicht aber Beschädigungen an der linken Seite, die offenbar schon vor dem Unfallzeitpunkt bestanden hatten.
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Entsprechend verringerte sich die Schadenersatzsumme. Nicht nur das: Der Kläger kann von der Stadt nicht verlangen, dass sie die Kosten für das vorgerichtliche Gutachten übernimmt. Denn der Sachverständige, der es verfasst hat, hat die besagten Vorschäden als Unfallfolgen eingestuft; deshalb war das Gutachten unbrauchbar. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.