Eine gebürtige Deutsche, die sich in Österreich an Protesten beteiligt, soll sich einem Bericht zufolge bei der Fremdenpolizei vorstellen.
Aufenthaltsverbot wegen Klimaprotest?Aktivistin der „Letzten Generation“ berichtet von Abschiebeplänen
Seit Monaten sorgt die „Letzte Generation“ mit Klimaprotesten in Deutschland für Aufsehen. In Österreich ist das nicht anders, dort soll die Fremdenpolizei gegen eine Klimaaktivistin der Gruppe nun offenbar eine rigorose Maßnahme prüfen. Wie die österreichische Boulevard-Zeitung „Heute“ berichtet, drohe der Aktivistin Anja Windl ein Aufenthaltsverbot in Österreich.
Die von österreichischen Boulevard-Medien wegen ihrer Ähnlichkeit zur Pop-Sängerin „Klima-Shakira“ getaufte Windl gilt als eine der prominentesten Gesichter der „Letzten Generation“ in Österreich, dem Bericht zufolge habe sie die Prüfung eines Aufenthaltsverbots bestätigt. Die Behörde hat den Fall bislang nicht kommentiert.
„Letzte Generation“: Österreichische Aktivistin Anja Windl berichtet über mögliches Aufenthaltsverbot
Nach einer Protestaktion in Klagenfurt, an der sie teilnahm, seien ihre Daten an die Fremdenpolizei – in Österreich wird so die Ausländerbehörde genannt – weitergeleitet worden, so die 25-Jährige, die in Niederbayern geboren ist und seit Jahren in Österreich lebt. Laut eigener Aussage habe sie mehrere Verwaltungsstrafen wegen Klimaprotestaktionen angehäuft.
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„Ich finde es unerhört, dass man mir das Recht zum Protest in Österreich abspricht“, wird Windl auf „heute.at“ zitiert. „Seit Jahren lebe ich in Österreich und habe meinen Lebensmittelpunkt inklusive Studium hier – es bleibt aber ohnehin abzuwarten, inwiefern sich das rechtlich durchsetzen lässt.“ Ihrer Aussage nach sei sie diese Woche zu einem Termin bei der Fremdenpolizei geladen.
Aufenthaltsverbot für Anja Windl? Rechtliche Grundlage lässt zweifeln
Ob die rechtliche Grundlage für ein Aufenthaltsverbot gegeben ist, darf stark bezweifelt werden. Ein Aufenthaltsverbot darf vom Bundesamt in Österreich gegen EU-Bürger nur dann verhängt werden, „wenn die betroffene Person durch ihr persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet“, heißt es im Webauftritt der österreichischen Bundesverwaltung.
Demnach müsse eine „gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein gesellschaftliches Grundinteresse berührt“ vorliegen. Strafrechtliche Verurteilungen – die bei Windl offenbar nicht vorliegen – reichen als Begründung nicht aus. (pst)