Köln – Verkürzte Isolierungszeiten, keine verpflichtende Quarantäne für Kontaktpersonen: Ab dem 5. Mai gilt in NRW eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung. Darin orientiert sich das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium an den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) , setzt diese aber teilweise etwas strenger um, als es das RKI empfiehlt. Die wichtigsten Regeln im Überblick:
Quarantäne-Regeln für infizierte Personen
Wer sich mit dem Coronavirus infiziert, muss sich weiterhin ohne gesonderte behördliche Anordnung ab dem Tag des positiven Testergebnisses in Isolierung begeben. Diese Quarantäne dauert ab dem 5. Mai aber nur noch fünf Tage – vorausgesetzt, die infizierte Person kann einen negativen Test vorlegen.
„Auch wenn das RKI nur noch von einer dringenden Empfehlung für das Freitesten spricht, halten wir in Nordrhein-Westfalen an der verpflichtenden Freitestung durch eine offizielle Teststelle fest. Gerade für den Schutz von vulnerablen Personen halte ich das auch weiterhin für geboten – insbesondere vor der Wiederaufnahme einer Tätigkeit in vulnerablen Einrichtungen“, so NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Wie und wann können sich Infizierte freitesten?
Bislang war das sogenannte Freitesten erst am siebten Tag möglich, nun wurde die Isolierungszeit um zwei Tage verkürzt. Unverändert bleibt, dass für das Freitesten ein offizieller Test erforderlich ist. Als offizieller Test gilt ein Coronaschnelltest bei einer offiziellen Teststelle oder ein PCR-Test. Sollte der Ct-Wert bei einem nach wie vor positiven PCR-Test über 30 liegen, gilt auch dieses Testergebnis als ausreichend für eine Freitestung. Ein Selbsttest genügt hingegen nicht. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.
Quarantäne-Regeln für Kontaktpersonen
Mit der neuen Verordnung des NRW-Gesundheitsamtes entfällt für Kontaktpersonen die Isolationspflicht. Ab sofort gelten nur noch Empfehlungen, eine behördlich angeordnete Quarantäne gibt es nicht mehr. Das gilt auch für Kontaktpersonen, die mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt leben. Das RKI empfiehlt Kontaktpersonen allerdings das Arbeiten im Home Office und die Reduzierung von Treffen mit anderen Personen, insbesondere mit größeren Gruppen.
Was gilt für Infizierte, die in Krankenhäusern oder Pflegeheimen arbeiten?
Für infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen gelten die allgemeinen Regelungen. Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR-Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen.Immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten, müssen sich vor Dienstantritt für fünf Tage täglich testen lassen (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest).
Laumann: „Verkürzung der Isolierungsregelungen vertretbar“
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann begründet die neuen Quarantäne-Regeln mit den verkürzten Krankheitsverläufen: „Ich halte eine Verkürzung der Isolierungsregelungen für vertretbar. Die Anpassungen sind auch in Nordrhein-Westfalen möglich, da nach Ansteckung mit einer Omikron-Variante die Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe in der Regel kürzer sind. In Nordrhein-Westfalen kommt zudem noch die im Bundesvergleich überdurchschnittlich hohe Impfquote gerade in den älteren Altersgruppen hinzu.“
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Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.