Köln – Der Kölner Straf- und Völkerrechtsprofessor Claus Kreß ist zum Ad-hoc-Richter am Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag berufen worden. Kreß wurde von der Regierung Myanmars für das Verfahren benannt.
Am 11. November hatte das westafrikanische Land Gambia im Namen der Organisation für Islamische Zusammenarbeit eine Klage wegen Völkermords gegen Myanmar eingeleitet. Es geht um die Vertreibung der muslimischen Minderheit der Rohingya in dem überwiegend von Buddhisten bewohnten Land durch das Militär. Bereits in der kommenden Woche verhandelt der IGH über vorsorgliche Maßnahmen.
Gambia will ein Urteil gegen Myanmar erreichen, um weitere Verbrechen an den Rohingya sowie die Vernichtung möglicher Beweise für das Hauptverfahren zu verhindern. Der IGH besteht aus 15 Richtern. Sie müssen die großen Kulturkreise und hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt vertreten.
Die Richter werden vom UN-Sicherheitsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen gewählt. Wenn ein Staat Streitpartei vor dem IGH ist und kein Richter aus diesem Staat im IGH sitzt, kann diese Partei einen Ad-hoc-Richter bestimmen, der dann für den betreffenden Fall Mitglied des Gerichts wird.
Angesehener Experte für Völkerstrafrecht
Claus Kreß, Direktor des Instituts für Friedenssicherungsrechts an der Universität zu Köln, ist einer der angesehensten Experten für Völkerstrafrecht. Mit Rücksicht auf seine Neutralitätspflicht und seine Unabhängigkeit als Richter wollte Kreß sich auf Anfrage nicht zu seiner Berufung äußern.
In Fachkreisen gilt es als sicher, dass sein internationales Renommee ihm die – wie es heißt – besonders ehrenvolle Aufgabe in Den Haag eingetragen hat. In dem Verfahren, an dem Kreß als Richter mitwirkt, geht es letztlich um einen Rechtsstreit zwischen zwei Staaten.
Gambia und Myanmar hatten mit der Völkermordkonvention einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen, dessen Verletzung durch Myanmar Gambia nun behauptet. Ein so schweres Verbrechen wie Völkermord gehe alle Staaten etwas an, ebenso wie die Verletzung zentraler völkerrechtlicher Verträge.