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ÄrgerlichJemand hat mein Fahrrad mit angeschlossen – darf ich das Schloss aufbrechen?

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Aufpassen beim anschließen: Wer versehentlich ein fremdes Fahrrad sichert, muss gegebenenfalls fürs Aufbrechen aufkommen.

Köln – Hektik, Verschlafenheit oder Schusseligkeit – dass jemand ein fremdes Fahrrad versehentlich ankettet, kann schon mal passieren. Was Betroffene in so einem Fall dürfen und was nicht, erklärt ein Rechtsexperte vom ADFC.

Betroffene müssen nicht warten, bis der Täter wieder kommt

Laut Roland Huhn vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) darf der Betroffene in so einem Fall umgehend tätig werden. „Der Fahrradbesitzer darf das Schloss von einem Handwerker öffnen lassen und dem Schlossbesitzer die Kosten dafür in Rechnung stellen“, sagt der Rechtsreferent. Zudem müsse man nicht warten und hoffen, dass der Täter wieder kommt oder ihn ausfindig machen.

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Das blockierte Rad stehen zu lassen und ein anderes Verkehrsmittel zu wählen, hält Huhn nicht für sinnvoll. „Zwar hätte man beispielsweise einen Anspruch auf den Ersatz von Taxikosten“, sagt Huhn. Allerdings wäre es extrem schwierig bis unmöglich, diese Ansprüche durchzusetzen. „Anders als ein Auto, haben Fahrräder keine Nummernschilder, anhand derer man den Besitzer ermitteln kann.“

Schlossknacker müssen das ungeschützte Fahrrad anschließend aber wieder sichern

„Ungeschützt stehen lassen darf man das Rad aber auch nicht“, sagt Huhn. Entsprechend muss der unfreiwillige Schlossknacker es wieder anschließen oder sicher verwahren. „Das ist, anders als das ursprüngliche Anschließen des fremden Rades, gerechtfertigt“, erläutert Huhn. Es bestehe sogar ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrrad, bis die Kosten für das Öffnen des Schlosses beglichen sind. Allerdings sollte man zumindest einen Zettel am Rad mit den Kontaktdaten zurücklassen und erklären, warum es nun mit einem fremden Schloss gesichert ist.

„Ich würde sogar empfehlen, die nächste Polizeiwache zu verständigen und dort die Kontaktdaten zu hinterlegen“, sagt Huhn. Zwar dürfe der Besitzer des nun mitangeschlossenen Rades das Schloss eigentlich nicht aufbrechen, aber, so Huhn: „Man sollte ihm zumindest die Chance geben, zu wissen, dass er damit rechtswidrig handeln würde.“ (dpa)