Was ist erlaubt? Wie verhalte ich mich jetzt in der Öffentlichkeit?
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Am Montag führt NRW die Maskenpflicht ein. Damit steigt die Unübersichtlichkeit. Was ist jetzt wo Pflicht, was ist erlaubt, was ist verboten? Ein Überblick
Maskenpflicht aber (noch) kein Bußgeld
Ab Montag, 27. April, gilt in NRW die Pflicht, bei Einkäufen und im öffentlichen Nahverkehr einen geeigneten Gesichtsschutz zu tragen. Mund und Nase bedecken müssen auch Handwerker und Dienstleister, die bei ihrer Arbeit nicht den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Dadurch soll die Gefahr minimiert werden, Mitmenschen mit dem Coronavirus anzustecken. Auch selbst genähte Stoffmasken oder über das Gesicht gezogene Schals und Tücher sind bis auf weiteres erlaubt.
Die Brüder Philipp (l) und Niklas kaufen mit ihrer Mutter Anna auf dem Markt auf dem Prinzipalmarkt ein, alle tragen einen Mund-Nasenschutz
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Die Masken müssen Mund und Nase bedecken, eine reine Abdeckung des Mundes reicht nicht aus. Getragen werden müssen die Masken an Haltestellen, in Bahnhöfen und im Taxi, beim Einkauf im Einzelhandel und bei sonstigen Dienstleistern – also auch in Apotheken, Arztpraxen, Tankstellen, auf Wochenmärkten sowie bei der Abholung von Speisen und Getränken. Für Beschäftigte kann eine Abtrennung durch Plexiglas die Maskenpflicht ersetzen. Die Tragepflicht gilt für Kinder ab dem Schulalter. Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Pflicht befreit.
Für Verstöße hat das Land keinen Bußgeldkatalog festgelegt. „Wir wollen bewusst erst einmal sagen, dass das die Kommunen mit ihren Ordnungsämtern regeln sollen“, sagte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Freitag. Die Ordnungshüter sollen die Menschen erst mal ansprechen und zum Tragen von Masken auffordern. „Erst, wenn das nicht befolgt wird, kann ein Bußgeld verhängt werden.“
Einkaufen
Am Montag dürfen auch größere Geschäfte wieder eröffnen, also zum Beispiel Warenhäuser oder Elektronikmärkte. Sie müssen ihre Verkaufsfläche allerdings auf 800 Quadratmeter begrenzen. Größere Möbelhäuser sind bereits geöffnet. Auch kleinere Einzelhandelsgeschäfte arbeiten bereits wieder unter Hygieneauflagen. Unter anderem darf sich pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde im Laden aufhalten.
Zuhause
Private Zusammenkünfte auch mit mehr als zwei Personen sind in „gewöhnlichem Umfang“ erlaubt – so beschreibt es die Landesregierung, ohne das genauer zu definieren. Auch für den privaten Bereich gelte aber der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren. Sollten künftig Feiern zu Hause vermehrt „ausufern“, müsse über ein Verbot von solchen privaten Zusammenkünften nachgedacht werden.
Es ist nicht generell verboten, Verwandte zu besuchen. Die Regierung appelliert jedoch, dies möglichst nicht zu tun.
Grillen auf dem eigenen Balkon oder im privaten Garten ist erlaubt. Man sollte auch hier Abstand halten, die Treffen sollten nicht etwa durch laute Musik zu einer Party ausarten. Gartenbesitzern droht in solchen Fällen ein Bußgeld von 2500 Euro. Der Garten eines Mehrfamilienhauses darf unter Beachtung des Mindestabstands zu anderen Bewohnern genutzt werden. Auch ein gemieteter Kleingarten darf genutzt werden.
Pflege- und Altenheime sowie Krankenhäuser
Menschen in Alten- und Pflegeheimen gehören zur gefährdeten Risikogruppe. Von einem Besuch sollte daher dringend abgesehen werden. Sowieso sind Besuche, „die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind“, untersagt. Ausnahmen soll es nur geben, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist.
Ein Herz und eine christliche Plakette hängen im Johannes-Sondermann-Haus in Heisnberg am Griff eines Bettes.
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Die Corona-Schutzverordnung räumt den Krankenhäusern auch in der Frage, ob Babys in Kliniken von beiden Elternteilen gleichzeitig besucht werden dürfen, Spielraum ein und sieht vor, dass dort Ausnahmen vom grundsätzlichen Besuchsverbot gemacht werden, wo dies – wie im Falle von Geburtsstationen – ethisch-sozial geboten ist.
Die 14-tägige häusliche Quarantänepflicht für Reisende, die aus dem Ausland nach Deutschland heimkehren, gilt weiter. Ausnahmen gelten für Pendler und verschiedene Berufsgruppen wie Lastwagenfahrer, Piloten oder medizinisches Personal. Auch für diese Ausnahmegruppen hat NRW nun aber verfügt, dass sie innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr grundsätzlich keine Krankenhäuser, Pflege-, Reha- und ähnliche Einrichtungen betreten dürfen. Ausnahmen gelten für medizinisches Personal.
Öffentlichkeit und Ausflüge
Das Betreten von und das Spielen auf Spielplätzen ist nicht erlaubt. Auch das Sitzen auf einer Bank auf dem Spielplatz ist nicht erlaubt – es sei denn, eine Bank steht erkennbar außerhalb eines abgrenzenden Zaunes oder Busches an einem Spielplatz.
Menschen, die nicht zu einem Hausstand gehören, dürfen in der Öffentlichkeit nur zu zweit unterwegs sein und müssen dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern wahren. Wer vom Ordnungsamt in einer größeren Gruppe angetroffen wird, die nicht zum selben Hausstand gehört, muss mit einem Bußgeld von 200 Euro pro Person rechnen. Die Stadt Köln kann für Versammlungen Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Abstände) sichergestellt haben.
Demonstrationen sind in Köln unter Auflagen wieder erlaubt: Es darf sich nur um Standkundgebungen mit einer Maximalanzahl von 20 Menschen handeln, der Mindestabstand muss gewahrt bleiben.
Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit ist nicht erlaubt, hier wird ein Bußgeld von 250 Euro pro Person fällig. Als Picknick definiert werden Speisen, die von zu Hause mitgebracht werden. Hingegen dürfen zwei Personen im Park zusammen sitzen und zum Beispiel einen Döner vom Imbiss essen.
Zwei junge Frauen machen ein Picknick auf einer Wiese an der Promenade.
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Das eigene Ferienhaus in Deutschland darf weiterhin genutzt werden, allerdings nur für den privaten Zweck. Für eigene Ferienhäuser im Ausland hängt eine mögliche Nutzung von den Bestimmungen des jeweiligen Landes ab.
Die Übernachtung in Hotels bleibt für touristische Zwecke untersagt. Ausnahmen gelten für Geschäftsreisen.
Gastronomie
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen bleibt weiterhin untersagt. Sollte trotzdem regulär geöffnet werden, droht der Person, die das entschieden hat, ein Bußgeld von 5000 Euro.
Speisen und Getränke dürfen von den Betrieben ausgeliefert und dort abgeholt werden, falls Hygienevorschriften und Mindestabstände eingehalten und Warteschlangen vermieden werden. Der Verzehr ist untersagt in einem Umkreis von 50 Metern um gastronomische Einrichtungen sowie Geschäfte oder Kioske.
Kirchen, Beerdigungen und Hochzeiten
Auf Kölner Friedhöfen sind größere Trauergemeinden wieder zugelassen. Laut der neuen Coronaschutzverordnung sind Erd- und Urnenbestattungen ohne Begrenzung des Teilnehmerkreises möglich, wenn die Vorkehrungen zur Hygiene und zum Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Über eine Öffnung der Trauerhallen werde kurzfristig entschieden, so ein Sprecher der Stadt. Zulässig sind auch Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen eingehalten werden.
Die Landesregierung hatte am Donnerstagabend bekanntgegeben, dass Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung ab dem 1. Mai unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen wieder öffentlich stattfinden können. Kirchen und Religionsgemeinschaften hatten im Zuge der Corona-Krise auf öffentliche Versammlungen verzichtet. Ein explizites Verbot öffentlicher Gottesdienste hatte es in NRW nicht gegeben.
Da die Kontaktsperre nur für den öffentlichen Raum gilt, sind private Hochzeitsfeiern nicht verboten. Allerdings werden sie zu unerlaubten Veranstaltungen, wenn sie eine außerordentlich große Besucherzahl, ein Programm mit Künstlern oder „Eventcharakter“ aufweisen.
Ramadan
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat muslimische Bürger am Tag nach dem Beginn des Ramadans zur Beachtung der Umgangsregeln während der Corona-Pandemie aufgerufen. „Ich appelliere daran, die Feierlichkeiten, die mit dem Ramadan zusammenhängen, auf den engsten Familienkreis zu konzentrieren“, sagte der CDU-Politiker am Freitag: „also dafür, alles nur mit der Kernfamilie zu machen und nicht mit den größeren Verbünden, die man sonst gerne eingeladen hätte. So, wie wir das an Ostern auch gemacht haben.“
Ein Muslim betet am ersten Tag des heiligen Monats Ramadan.
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Praktische Prüfungen im Abiturfach Sport
Laut Ministerium können die Schulen die Termine der bereits ausgefallenen, der noch ausfallenden bzw. der auf Grund aktuell fehlender Trainingsmöglichkeiten (besonders Schwimmen) zu verschiebenden sportpraktischen Abiturprüfungen unter Berücksichtigung der internen schulorganisatorischen Aspekte selbst neu festlegen. Die im Normalfall verbindliche Reihenfolge der Prüfungsteile – im Leistungskurs zuerst die Überprüfung der Ausdauerleistung – muss in diesem Jahr nicht berücksichtigt werden.
Für den Fall, dass die Sportstätten nicht zur Verfügung stehen bzw. der Infektionsschutz praktische Abiturprüfungen gar nicht zulässt, werden derzeit umsetzbare Handlungsoptionen (Ersatzprüfungen, Bewertungsgrundlagen) im Ministerium für Schule und Bildung geprüft – und umgehend kommuniziert.
Schulen und Kitas
Grundsätzlich müssen alle öffentlichen Schulen, Kitas und Kindertagespflegestellen zunächst bis zum 3. Mai geschlossen bleiben. Eine Ausnahme gilt seit Donnerstag an den weiterführenden Schulen für Schüler, die vor ihrer Abschlussprüfung stehen.
In den Schulen besteht keine Maskenpflicht, das Kölner Gesundheitsamt allerdings weist darauf hin, dass Masken auch hier getragen werden müssen, sofern man den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten kann.
Ein Schüler mit einer Schutzmaske desinfiziert seinen Tisch inm Klassenraum.
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Darüber hinaus gibt es an Schulen – in der Regel für die Klassen 1 bis 6 – und an Kitas Notbetreuungen für Kinder von Eltern, die in gesellschaftlich unverzichtbaren Berufen arbeiten und keine andere private Betreuungsmöglichkeit haben.
Bislang zählten bereits Berufstätige aus zehn Sektoren zum Kreis der Berechtigten, die zum Beispiel das Gesundheitswesen, die Energie-, Wasser- und Lebensmittelversorgung oder die öffentliche Verwaltung aufrechterhalten. Jetzt wurde der Kreis auf 29 weitere Sparten ausgedehnt.
Ausdrücklich aufgeführt werden nun unter anderem Mitarbeiter von Tankstellen, dem Lebensmittelhandel, Drogerien und Hausmeister. Auch Hersteller von Hygiene-, Desinfektionsprodukten und Seifen sind systemrelevant, Müllentsorger und Erntehelfer ebenso wie Banker und Notare.
Neu in der Liste sind auch „Personen, die zur Stärkung im Gesundheitswesen und im Pflegebereich aktiviert oder reaktiviert werden“, darunter auch Auszubildende für medizinisch-technische oder bio-technische Assistenzstellen ebenso wie Studierende der Biologie, Biochemie, Biophysik, Veterinärmedizin und der Chemie ab dem Bachelor-Abschluss.
Sport
Untersagt bleiben laut Verordnung „jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen“. Geschlossen bleiben müssen unter anderem Spiel- und Bolzplätze, Schwimmbäder und Fitnessstudios. Wer eine Sportveranstaltung durchführt, muss mit einem Bußgeld von 1000 Euro rechnen. Auch die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung müssen 250 Euro Strafe zahlen.
Öffentliche Sportanlagen dürfen derzeit nicht genutzt werden, dazu zählen auch Tischtennis-Platten in öffentlichen Parks, selbst die, die nicht auf Spielplätzen stehen.
Jogger dürfen nur allein oder maximal zu zweit unterwegs sein und müssen einen ausreichenden Mindestabstand zu anderen Personen halten. Ausnahmen sind Familienmitglieder oder Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
Friseur, Kosmetik und andere Dienstleister
Friseure dürfen ab dem 4. Mai wieder öffnen. Kunden und Mitarbeiter müssen Mund-Nasen-Schutze tragen, und es gelten strenge Hygieneregeln. So müssen zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen Abstände von zwei Metern eingehalten werden. Das Augenbrauenzupfen und das Rasieren bleibt dann aber weiter untersagt – dabei stünden die Friseure direkt vor den Kunden und damit viel zu nahe. Nagel- und Kosmetikstudios sind weiterhin geschlossen.
Ab dem 4. Mai dürfen Friseure wieder öffnen.
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Fahrschulen dürfen ihre Dienste unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen und Mindestabständen weiter anbieten. Beim praktischen Fahrschulunterricht kann und muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.
Maske im Auto
Die ab Montag in Nordrhein-Westfalen beim Einkauf sowie in Bus und Bahn zu tragenden Masken dürfen auch beim Autofahren getragen werden – aber nur, wenn das Gesicht deutlich erkennbar ist. Ansonsten droht ein Bußgeld von 60 Euro. Darauf weist der ADAC Nordrhein hin. „Bei handelsüblichen, richtig angelegten Masken ist das kein Problem, weil das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist“, sagt Rechtsexpertin Elke Hübner. Bei selbst gefertigten Masken bestünde jedoch das Risiko der unzulässigen Verhüllung.