Der juristische Nachbarschaftskampf um einen Lebensbaum geht weiter – der Nachbar, den der Baum stört, will eine Berufung.
LeverkusenDer Prozess um einen Schlebuscher Lebensbaum nimmt kein Ende
Eine außergerichtliche Klärung kam nicht zustande, das Urteil, das der Leverkusener Amtsrichter Stefan Müller-Gerbes im Dezember des vergangenen Jahres gesprochen hatte, war eigentlich ziemlich eindeutig: Es gibt keine rechtliche Handhabe für einen Nachbarn, die starke Einkürzung oder gar die Fällung eines Lebensbaums auf einem Grundstück nebenan zu erzwingen. Dennoch geht ein Ehepaar, das sich von dem Baum gestört fühlt, in Berufung. Kommt es zur Verhandlung, müsste sich nach dem Leverkusener Amtsgericht noch das Kölner Landgericht mit dem Fall vom Leimbacher Berg beschäftigen.
Amtsgericht Leverkusen: Der Richter hatte sich vor Ort ein Bild gemacht
In der Regel soll auch in der Berufungsinstanz nochmal eine mündliche Verhandlung stattfinden. Allerdings haben Berufungsgerichte die Möglichkeit einer Zurückweisung durch Beschluss nur, wenn die beantragte Berufung offensichtlich unzulässig ist, wenn also kein Zweifel an der Richtigkeit des Amtsgerichtsurteils besteht.
Das Leverkusener Amtsgericht hatte sich die Beweisaufnahme nicht einfach gemacht. Der erfahrene Richter Stefan Müller-Gerbes war sogar selbst vor Ort erschienen und hatte, auf dem Gehweg kniend, Abstände gemessen, hatte die Lichtsituation im Hause der Kläger eingeschätzt, mit den Parteien alle für die Beweisaufnahme wichtigen Fragen erörtert. Der Nadelfall und die angeblich schlechte Lichtsituation im eigenen Haus sind Anlass für die Klage.
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Der Baum steht im Norden des Hauses der Kläger und kann somit unmöglich einen Schatten auf dessen Grundstück werfen. Laut des Urteils des Amtsrichters besteht bei alten Bäumen, im Gegensatz zu Hecken, auch kein Anspruch auf einen starken Rückschnitt: „In Nordrhein-Westfalen dürfen die Bäume in den Himmel wachsen“, hatte der Richter ins Urteil geschrieben. Nadeln des etwa 50 Jahre alten Lebensbaumes rieseln auch auf einen Fußweg, den das klagende Ehepaar abwechselnd mit anderen Nachbarn kehren muss.
Das beklagte Ehepaar, Besitzer der Thuja, habe im Alter von Mitte 80 sicher Besseres zu tun als sich mit der Verteidigung des schattenspendenden Lebensbaums im Garten zu befassen, sagt eine Bekannte dem „Leverkusener Anzeiger“.