AboAbonnieren

StadtratHebesatz für Grundsteuer könnte in Niederkassel sinken – Stadt argumentiert dagegen

Lesezeit 2 Minuten
Eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für das Jahr 2025 wird vor einer Wohnsiedlung hochgehalten.

Der Niederkasseler Stadtrat muss bei seiner Sitzung am 19. Dezember die Hebesatzung für die Grundsteuer 2025 beschließen.

Bei der Festlegung des Hebesatzes für die Grundsteuer B im Jahr 2025 will die Stadt nicht zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken unterscheiden.

Die Stadt Niederkassel soll bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B nicht zwischen Wohngrundstücken und sogenannten Nichtwohngrundstücken unterscheiden. Das schlägt zumindest Kämmerin Hilde Schmitz in einer Beschlussvorlage für den Stadtrat vor. Das Kommunalparlament soll in seiner Sitzung am 19. Dezember (Beginn um 18 Uhr in der Aula des Schulzentrums Süd, Langgasse 126) endgültig über die Grundsteuer-Hebesatzung für das Jahr 2025 entscheiden. Zuvor wird der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss des Rates das Thema bei seiner Sitzung an diesem Donnerstag, 5. Dezember, vorberaten. Die Ausschusssitzung beginnt um 18 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses (Rathausstraße 19).

Durch eine Entscheidung des Landtags vom Juli 2024 haben Städte und Gemeinden bei der Festsetzung ihrer Hebesätze die Möglichkeit, unterschiedliche Sätze für Wohngrundstücke und Grundstücke, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, festzulegen. Sollte sich der Stadtrat für eine solche Differenzierung entscheiden, könnte nach Berechnungen des NRW-Finanzministeriums der Hebesatz der Grundsteuer B für Wohngrundstücke im kommenden Jahr von bislang 1100 Prozentpunkten auf 982 abgesenkt werden. Der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke müsste dann von 1100 Prozentpunkten auf 1146 erhöht werden.

Stadt Niederkassel spricht von geringfügiger Mehrbelastung

Auch ohne eine solche Differenzierung könnten Grundstückseigentümer zumindest mit einer leichten Senkung der Grundsteuer B rechnen. Den Berechnungen des Ministeriums zufolge würde er sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngrundstücke von im NRW-Vergleich rekordverdächtigen 1100 auf 1010 Prozentpunkte sinken. Deutlich erhöht werden muss dagegen dem Ministerium zufolge die Grundsteuer A, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird. Sie liegt bislang bei 350 Prozentpunkten und soll 2025 auf 579 Prozentpunkte steigen.

Dass sie bei der Festsetzung der Grundsteuer B nicht differenzieren (und damit Mieter und Grundstückseigentümer nicht stärker entlasten) will, begründet die Kämmerin mit rechtlichen Bedenken. Zur Anwendung des Gesetzes, das die Differenzierung ermöglicht, lägen inzwischen zwei Gutachten mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen vor. Die Stadtverwaltung geht deshalb davon aus, dass es zahlreiche Widersprüche und Klageverfahren geben wird, sollte sie zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken unterscheiden.

Beim Abwägen zwischen Rechtssicherheit auf der einen und Entlastung der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite setzt die Stadtverwaltung auf ein rechtssicheres Verfahren. „Aufgrund der geringen Abweichung der vom Land ermittelten Werte eines einheitlichen Hebesatzes (1010 v.H. zu einem Hebesatz für Wohngrundstücke 982 v.H.) ist für die Stadt Niederkassel insgesamt nur von einer geringfügigen Mehrbelastung der Eigentümer von Wohngrundstücken im Verhältnis von Nichtwohngrundstücken auszugehen, sofern ein einheitlicher Hebesatz für die Grundsteuer B angewendet wird“, heißt es in der Beschlussvorlage für den Stadtrat.