Köln – Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die vom Oberverwaltungsgericht Münster aufgehobenen Corona-Beschränkungen im Einzelhandel mit einer Überarbeitung der Corona-Verordnung wieder in Kraft gesetzt. Für Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte bedeutet die Neuregelung schärfere Auflagen, wie das NRW-Gesundheitsministerium am Montag mitteilte.
Das OVG hatte die Vorschriften der Coronaschutzverordnung des Bundeslandes zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt. Sie seien nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, hieß es in der Urteilsbegründung. Ein Media-Markt hatte dies per Eilantrag gefordert.
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Die Erfordernis einer Terminbuchung im gesamten Einzelhandel in NRW wäre damit entfallen ebenso wie die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter. Die Begründung für diese Entscheidung: Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar sei es bei schrittweisen Lockerungen zulässig, dass es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen komme. Der Verordnungsgeber – also das Land NRW – habe seinen Spielraum aber überschritten, ein einleuchtender Grund für die vorgenommene Differenzierung zwischen den von der Schließung bislang ausgenommenen und den nun wiedereröffneten Geschäften fehle.
Das Land Nordrhein-Westfalen reagierte jedoch bereits nach wenigen Stunden auf das Urteil, so dass es für den Handel keine Erleichterungen geben wird, sondern die Beschränkungen von zuvor wieder gelten – nun ohne Ausnahmen.
„Handel nie ein Infektionsherd“
Der Handelsverband NRW hatte die Entscheidung des Gerichts als Bestätigung der „Forderung nach einer diskriminierungsfreien Öffnungsperspektive für den ganzen Handel“ gewertet, wie eine Sprecherin dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ sagte. Gleichzeitig ging die Interessenvertretung der Einzelhändler bereits davon aus, dass die Coronaschutzverordnung zügig nachgebessert werde, so wie es dann ja auch geschah. Der Verband forderte am Montag einen Strategiewechsel. Die Sprecherin sagte, der Handel sei nie ein Infektionsherd gewesen. „Inzidenzwerte dürfen nicht das einzige Beurteilungskriterium für einzuleitende Maßnahmen sein.“
Das Gericht teilte unterdessen nicht die grundlegenden Bedenken des klagenden Media-Markts an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel. Die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler sei „angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.“