Ein paar Wochen war es still im Streit um Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“. Nun geht der Rechtsstreit zwischen dem TV-Satiriker und dem türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan in eine neue Runde: Es wird taktiert und sich gegenseitig der Ball zugeschoben.
Unterlassungsantrag Erdogans hatte nur teilweise Erfolg
Wie das Oberlandesgericht in Hamburg auf Anfrage dieser Zeitung bestätigt, ist am Mittwoch vergangener Woche eine Klage von Erdogans Anwalt eingegangen. Der türkische Staatspräsident verlangt in der Unterlassungserklärung, dass Böhmermann das ganze Gedicht nicht mehr vortragen oder weiterverbreiten dürfe.
Dies ist inhaltlich die gleiche Forderung, wie auch schon in der ersten Unterlassungserklärung gegen Böhmermann von Mai 2016. Nur hatte da das Gericht nach einer Prüfung entschieden, dass einige Passagen weiterhin vorgelesen werden dürften - der Unterlassungsantrag Erdogans hatte also nur teilweise Erfolg.
Böhmermann hatte in einem Sketch seiner Sendung „Neo Magazin Royal“ ein Gedicht vorgetragen, in dem unter anderem behauptet wurde, Erdogan schlage Mädchen und schaue Kinderpornos. Laut Beschluss waren nur einige Passagen „schmähend“ und „ehrverletzend“.
Böhmermann will das Gedicht nicht mehr vortragen
„Böhmermann zwingt mich dazu. Ich mache das nur, weil das Gericht auf Antrag des Anwalts von Böhmermann eine Monatsfrist zur Klageerhebung gesetzt hat“, sagte Erdogans Anwalt, Michael-Hubertus Sprenger, dieser Zeitung. Wenn er das nicht machen würde, wäre die einstweilige Verfügung aufgehoben. Konkret hieße das: Böhmermann dürfte das Gedicht wieder vorlesen. Im Interview mit der ZEIT hatte er allerdings betont, das ohnehin nicht vorzuhaben.
Es ist nicht unüblich, dass Anwälte durch die Setzung einer Frist, das Verfahren von einem Nebenverfahren zu einem Hauptsacheverfahren eines Zivilprozesses führen möchten, um dort die Sache endgültig und nicht nur einstweilig zu klären. Vorteil: In einem Hauptsacheverfahren müssen die glaubhaft gemachten Tatschen mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.
Böhmermanns Anwalt, Christian Schertz, war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. „Durch die Passagen, die durch die einstweilige Verfügung verboten wurden, ist das Wesentliche erreicht worden. Doch Böhmermann hat das Duell angefangen und bauscht den Fall jetzt auf“, sagte Sprenger weiter. Er bediene sich eines Plagiats und berufe sich auf die Kunstfreiheit. Das ist ein Widerspruch an sich. „Er kann sich dadurch aber nicht auf Kunst berufen“, betonte er.
Böhmermann hatte in dem Zeit-Interview auch gesagt, dass er das Gedicht nicht selbst geschrieben, sondern es aus dem Internet habe. „Auch die Satire ist nicht grenzenlos. Das Gedicht ist zu tiefst unter der Gürtellinie beleidigend. Es verzerrt nicht die Wirklichkeit, es ist einfach nur beleidigend“, sagte Sprenger.
Anklage noch nicht entschieden
Rund drei Monate nach dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren hat auch die Staatsanwaltschaft nicht entschieden, ob Böhmermann wegen „Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes“ angeklagt wird. „Ganz kurzfristig wird dies nicht der Fall sein“, sagte Gerd Deutschler, Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft in Mainz, dieser Zeitung. Dies liege auch daran, dass Böhmermanns Anwalt zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt bekommen und eine anwaltliche Stellungnahme angekündigt habe. Und die müsse dann ausgewertet werden. „Die rechtliche Prüfung ist auch insgesamt nicht trivial“, sagte Deutschler.
Inzwischen sind auch Strafanzeigen von Privatpersonen eingegangen, sie liegen im „deutlich vierstelligen Bereich“, sagte der Oberstaatsanwalt. Die Anzeigen werden in einem Verfahren zusammengefasst und „einheitlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt“ geprüft.
Zuletzt hatte der Bundesrat die Forderung, den Majestätsbeleidigungs-Paragrafen 103 sofort zu streichen, abgelehnt. Begründung: Man wollte den Streit zwischen Deutschland und der Türkei nicht weiter befeuern. Würde der Paragraf vor Anklageerhebung gegen Böhmermann gestrichen, hätte das von Bundeskanzlerin Angela Merkel ausdrücklich gebilligte Verfahren keine Grundlage mehr.
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