Berlin – Betroffene der Flutkatastrophe in mehreren Teilen Deutschlands haben von nun an einen erleichterten Zugang zu Fördermitteln für einen klimaschonenden Wiederaufbau ihrer Häuser und Wohnungen. Das geht aus einem Papier des Bundeswirtschaftsministeriums hervor, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.
Demnach gelten für Betroffene der Flutkatastrophe nun verschiedene Ausnahmen von den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), so dass Sanierungen - etwa der Einbau von effizienten Heizungen - stärker und hürdenfreier gefördert werden. Ziel sei, den Wiederaufbau als Chance zu nutzen und ihn so energieeffizient wie möglich zu gestalten, heißt es in dem Papier.
Unter anderem sind nun Mehrfachanträge möglich, wenn beispielsweise ein Antrag nach einem alten Förderprogramm bereits gestellt worden war. Hier wird es auch innerhalb der Sperrfrist für Vorgängerprogramme künftig gestattet sein, einen weiteren Antrag zu stellen. Gleiches gilt, wenn die Mindestnutzungsdauer einer zuletzt geförderten Heizungsanlage noch nicht abgelaufen ist. Bereits erhaltene Mittel aus früheren Förderprogrammen können Flutopfer aber nicht wieder geltend machen.
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Als zweite Neuerung sehen die angepassten Richtlinien vor, dass Antragsteller bereits mit dem Sanierungsvorhaben beginnen können, bevor sie einen Antrag stellen - ohne dass sich das auf ihren Förderanspruch auswirkt. Die Kosten können dann rückwirkend abgerechnet werden.
Darüber hinaus können von der Katastrophe Betroffene die BEG-Förderung ab sofort auch mit Fluthilfen anderer Art kombinieren. Lediglich der Gesamtbetrag ist für die Förderung entscheidend. Zu beachten ist auch die maximale Förderquote von 80 Prozent, in Härtefällen sind auch 100 Prozent möglich.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfasst neben energetischen Einzelmaßnahmen auch Komplettsanierungen und energieeffiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Fördersätze liegen zwischen 20 und 50 Prozent. Für die Umsetzung sind die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verantwortlich. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen. (dpa)