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BundestagswahlWann genau tritt Angela Merkel nach der Wahl aus dem Amt?

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Angela Merkel

Berlin – Kurz vor der Wahl des Bundestags deuten alle Prognosen darauf hin, dass die Kanzlerkandidaten Olaf Scholz (SPD) und Armin Laschet (CDU) die Unterstützung von zwei Koalitionspartnern benötigen, um ins Kanzleramt einziehen zu können.

Dafür stehen in erster Linie die Grünen mit ihrer Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock sowie die FDP unter Führung Christian Lindners zur Verfügung, wobei die Lindner’sche Absage-Formel „Es ist besser, nicht zu regieren, als falsch zu regieren“ aus dem Jahr 2017 nach Einschätzung politischer Beobachter diesmal nicht zur Anwendung kommen dürfte.

Neuer Bundestag hat 30 Tage Zeit, sich zu finden

Unter Berücksichtigung dieser politischen Wahrscheinlichkeiten lässt sich mit Hilfe des Grundgesetzes schon jetzt die Frage zu den Abläufen nach der Wahl am 26. September beantworten. Die einschlägigen Regelungen sind den Artikeln unserer Verfassung zu entnehmen, die sich mit dem Bundestag und der Bundesregierung befassen.

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So tritt der neu gewählte Bundestag gemäß Artikel 39 „spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl“ zusammen. Die erste Sitzung der am 26. September gewählten Abgeordneten muss mithin spätestens am 26. Oktober stattfinden. In dieser konstituierenden Sitzung wählen die Abgeordneten den neuen Präsidenten oder die neue Präsidentin des Bundestags, die Stellvertreter und die Schriftführer.

Außerdem geben sie sich eine Geschäftsordnung (Artikel 40). Mit dem Zusammentritt des neuen Bundestags endet gemäß Artikel 39 die Wahlperiode des jetzigen 19. Bundestags. Damit enden zugleich gemäß Artikel 69 die Ämter des Bundeskanzlers und der Bundesminister, also der gesamten derzeitigen Bundesregierung.

Keine Frist für endgültige Kanzlerwahl

Zu den vornehmsten Aufgaben des neuen Bundestags gehört es sodann, eine neue Kanzlerin oder einen neuen Kanzler zu wählen. Eine ausdrückliche Frist, in der dies im Anschluss an die Bundestagswahl oder nach der konstituierenden Sitzung des Bundestags zu erfolgen hat, nennt das Grundgesetz nicht.

Michael Bertrams war Präsident des Verfassungsgerichtshofs NRW. Er schreibt auf ksta.de über aktuelle Streitfälle sowie rechtspolitische und gesellschaftliche Entwicklungen.

Es sieht in Artikel 63 lediglich vor, dass der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt wird und dass gewählt ist, „wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt“. Um eine solche Mehrheit – auch Kanzlermehrheit genannt – zu erreichen, bedarf es diesmal, wie einleitend dargelegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit der Bildung einer aus drei Parteien bestehenden Koalition.

Koalitionsverhandlungen könnten Monate dauern

Mit der Bildung einer solchen Drei-Parteien-Koalition dürfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Bundestags Ende Oktober nicht zu rechnen sein. Es ist im Gegenteil sehr wahrscheinlich, dass sich die Koalitionsverhandlungen weit länger hinziehen werden, möglicherweise sogar über mehrere Monate, einen Zeitraum jedenfalls, in dem Kanzlerin Angela Merkel dann nicht mehr im Amt, ihr Nachfolger aber noch nicht gewählt sein wird.

Für diese Konstellation sieht Artikel 69 vor, dass der bisherige Kanzler – in diesem Fall die Kanzlerin – bis zur Ernennung des Nachfolgers auf Ersuchen des Bundespräsidenten geschäftsführend im Amt bleibt. Auf Ersuchen der Kanzlerin oder des Bundespräsidenten sind überdies auch die Mitglieder des Bundeskabinetts verpflichtet, ihre Geschäfte weiterzuführen.

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Auf diese Weise kann die personelle Zusammensetzung der jetzigen Bundesregierung bis zur Wahl eines neuen Kanzlers oder einer neuen Kanzlerin beibehalten werden. Das mag man – zumal mit Blick auf gravierende Fehlleistungen einiger Kabinettsmitglieder in der laufenden Wahlperiode – bedauern.

Hält Merkel noch eine Neujahrsrede?

Es sichert jedoch die Handlungsfähigkeit der Regierung. Insoweit ändern sich im Übrigen für die geschäftsführende Bundeskanzlerin und ihre Regierung die jeweiligen Kompetenzen nicht. Allerdings entspricht es ständiger Staatspraxis, dass die geschäftsführende Regierung keine weitreichenden Entscheidungen trifft, die eine nachfolgende Bundesregierung binden würden. Dies betrifft insbesondere folgenreiche finanzielle oder personelle Entscheidungen, aber auch die Verabschiedung von Gesetzentwürfen.

In den bisher vergangenen 18 Wahlperioden sind zwischen Wahltag und Wahl des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin zwischen 23 und 86 Tage vergangen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass Angela Merkel auch noch die nächste Neujahrsansprache halten wird.

Sollte es so kommen, ist mit substanzreichen politischen Einlassungen diesmal schon deshalb nicht zu rechnen, weil Merkel als geschäftsführende Kanzlerin gehalten ist, richtungweisende Erklärungen ihrem Nachfolger zu überlassen. Ein letztes stimmungsvolles Wort an die Nation und ein Abschiedsgruß zum Jahresbeginn wären Merkel aber nicht verwehrt.