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Corona-Regeln im ÜberblickNRW verschärft Regeln für Tanz-Events und Silvesterparties

Lesezeit 4 Minuten
Club Party Tanzen Dj-Pult Symbolbild

Eine medizinische Maske liegt auf einem DJ-Pult. (Symbolbild)

Köln/Düsseldorf – Die Landesregierung setzt nach der Ankündigung am Mittwoch und der Ministerpräsidentenkonferenz schärfere Corona-Regeln in Nordrhein-Westfalen um. Bereits ab Samstag, 4. Dezember, greifen die neuen Regeln unter anderem für den Freizeit- und Kulturbereich, Einzelhandel und soziale Kontakte. Das Land begründet die schärferen Regeln aus Sorge vor der Omikron-Variante, mit nationaler Solidarität und um die Hospitalisierungsrate zu senken.

Update: Das Gesundheitsministerium NRW hat am Donnerstag, 16. Dezember, die Regeln für Tanzveranstaltungen, auch private Partys sowie Silvesterbälle in der Gastronomie, verschärft.

Ein Überblick über die neuen Regeln.

Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen

Ein wesentlicher Punkt der neuen Regeln ist, dass ungeimpfte Personen nun Kontaktbeschränkungen unterliegen. Bei allen privaten Kontakten im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich Ungeimpfte nur mit dem eigenen Haushalt und maximal zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahren sind von dieser Regel ausgenommen. Die Regel greift auch dann, wenn ungeimpfte Personen mit Menschen zusammentreffen, die genesen oder geimpft sind. NRW folgt bei dieser Regel dem Bund- und Länderbeschluss.

„Aufgrund der erheblich höheren Infektions- und Erkrankungsrisiken dieser Personen mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Gesundheitssystem sind hier erhebliche Kontaktreduzierungen erforderlich“, heißt es in der Mitteilung des Landes.

Private Treffen in Corona-Hotspots

Ab einem Inzidenzwert von 350 greifen Regeln zur Kontaktreduzierung, für alle Personen. Bei privaten Feiern in Räumen dürfen sich maximal 50 geimpfte und genese Personen treffen. Finden die Treffen im Freien statt, dürfen maximal 200 Personen teilnehmen.

Für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, greifen die zuvor beschriebenen Kontaktbeschränkungen. An Feiern in Räumen mit geltender 2G-Regel können sie ohnehin nicht teilnehmen.

Clubs, Discos, Tanzveranstaltungen und Silvester-Parties

Clubs und Diskotheken müssen in NRW schließen. Sie sind laut NRW-Beschlüssen Einrichtungen mit hohen Infektionsrisiken. Das Land folgt auch hier den MPK-Beschlüssen: Die Schließung erfolge bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz mit Wirkung für das gesamt Land, heißt es.

Update: Seit dem Donnerstag, 16. Dezember, sind auch öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt. Das NRW-Gesundheitsministerium hat die Corona-Schutzverordnung angepasst, in der Erklärung heißt es, dass die Verschärfung für Events auf ein ähnliches „Infektionssetting“ zurückgeht.

Unter die neue Regeln fallen etwa auch „Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltungen ist“, heißt es in der Mitteilung zur neuen Coronaschutzverordnung.

Großveranstaltungen und Fußball-Stadien

Die Zuschauer-Obergrenze für Großveranstaltungen wurde angepasst: Sport-, Kultur und ähnliche Großveranstaltungen dürfen allgemein maximal 5000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Räumen umfassen. Im Freien, wozu auch Fußball-Stadien zählen, liegt die Obergrenze bei 15.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.

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Für alle Veranstaltungen dieser Art gilt weiterhin grundsätzlich die 2G-Regel sowie die Maskenpflicht.

2G im Einzelhandel

Neben Freizeiteinrichtungen greift die 2G-Regel ab Samstag auch im Einzelhandel. Zugang zu Geschäften haben nur noch vollständig geimpfte oder genese Personen, was am Eingang der Läden kontrolliert werden soll. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte.

Weihnachtsmärkte mit 2G weiter möglich

Mit Einhaltung der 2G-Regel dürfen Weihnachtsmärkte weiterhin öffnen. Die Stadt Köln hatte dies frühzeitig umgesetzt, die Regel wird nun für ganz NRW erweitert. Das Land weist auf kommunale Regelungen wie eine geltende Maskenpflicht und große Abstände hin, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten.

Universitäten und Schulen

In NRW müssen seit dem 2. Dezember Schulkinder wieder Masken in den Klassenräumen tragen.

Für Universitäten und Hochschulen wird die Verordnung neu erlassen, was den Bildungseinrichtungen erlaubt, je nach Infektionslage, mehr oder weniger Präsenzunterricht stattfinden zu lassen. Innerhalb eines Studiengangs kann der Präsenzanteil auf mindestens ein Viertel reduziert werden.

Damit für Studierende keine Nachteile entstehen, gibt es Freiversuche und Rücktrittsmöglichkeiten für Prüfungen, solang es die Hochschule nicht anders regelt. Das Land wolle so viel Lehre in Präsenz wie möglich anbieten, heißt es. Studierende sollen sich an geltende 3G-Regeln halten, es wird für eine hohe Impfquote appelliert.

Gemeinsames Singen, Chor-Auftritte und Gottesdienste

Update: Seit Donnerstag, 16. Dezember, dürfen geimpfte und genese Mitglieder von Chören sowie Sängerinnen und Sänger auch ohne Masken öffentlich auftreten und singen. Allerdings nur, wenn es Teil eines kulturellen Angebots ist. Für alle anderen Auftritten, Proben und auch bei Gottesdiensten bleibt das Tragen der Maske Pflicht. (mit gmv/ken)