Düsseldorf/Köln – Die NRW-Landesregierung will neue Corona-Regeln umsetzen: Am Freitag, 20. August, trat die neue Coronaschutzverordnung des Landes in Kraft und damit auch die neuen Maßnahmen, die NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Dienstag vorgestellt hat. Eine Übersicht.
Ein Grenzwert statt Inzidenzstufen
Das Wichtigste: NRW verabschiedet sich von den Inzidenzstufen. Das bedeutet, dass nicht mehr wie bisher Grenzwerte der Sieben-Tages-Inzidenz bei 10, 35, 50 oder 100 für die geltende Regeln in jeweiligen Städten oder Kreisen verantwortlich sind.
Stattdessen ist nur noch die Inzidenz von 35 entscheidend. Die ist der neue Grenzwert, der bestimmt ob die 3G-Regel in Kraft tritt. Die NRW-Regierung begründet die Entscheidung mit dem Fortschritt der Impfkampagne. Ab einer Inzidenz von 35 soll dann konsequent die 3G-Regel angewandt werden, um die Pandemie einzudämmen.
Die Regel besagt, dass bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens nur noch getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Personen zur Verfügung stehen. „Wir stehen an einer entscheidenden Schwelle zur Normalität. Ein immer größerer Teil der Gesellschaft ist geimpft und damit fast sicher vor schweren Krankheitsverläufen geschützt. Für diese Menschen darf der Staat keine deutlichen Einschränkungen mehr machen. Wir schützen die Ungeimpften, ohne die Geimpften einzuschränken“, so Karl-Josef Laumann in einer Mitteilung.
Die 3G-Regel
Ist in einer Stadt oder Kreis der Inzidenzwert von 35 erreicht, müssen alle Personen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, einen negativen Corona-Schnelltest oder PCR-Test in vielen Bereichen vorlegen. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Genesene und vollständig Geimpfte müssen einen (digitalen) Impfpass oder einen Beleg der Genesung vorweisen können. Ist die Inzidenz in NRW über 35, greifen die Regeln landesweit. In diesen Bereichen gilt die 3G-Regel:
Test- und Nachweispflicht ab einer Inzidenz von 35
Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich noch Hygiene-Konzept)
Sport in Innenräumen
Innengastronomie
Körpernahe Dienstleistungen
Beherbergung
Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Clubs, Discotheken, Tanzveranstaltungen und „private Feiern mit Tanz“
Bei sexuellen Dienstleistungen und in Bordellen
Test- und Nachweispflicht auch bei Inzidenz unter 35
Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen
Besuch in Wohnheimen und integrativen Wohnformen
Besuch Unterkünften für Geflüchtete
Maskenpflicht
Neben der neuen Umsetzung der 3G-Regel setzt das Land auch weiter auf Maskenpflicht und die AHA-Regeln. Unabhängig von der Inzidenz gilt für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske) in folgenden Bereichen:
im öffentlichen Personalverkehr/Bus und Bahn
in Läden und Geschäften
in Warteschlangen
bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Das Land erlaubt in der neuen Coronaschutzverordnung Ausnahmen der Maskenpflicht bei:
privaten Feiern
in Büros und Firmen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird oder ausschließlich immunisierte Personen zusammenarbeiten
in der Gastronomie, wenn feste Sitz- oder Stehplätze mit 1,5 Metern Abstand gegeben sind oder Trennwände angebracht wurden
in Clubs und Discotheken, wenn es das erforderliche und vom Gesundheitsamt abgenommene Hygienekonzept zulässt
in Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Messen und Tagungen, wenn es feste Sitzplätze mit 1,5 Metern Abstand gibt oder alle Personen immunisiert oder getestet sind
bei Eltern-Kind-Angeboten in geschlossenen Räumen, wenn maximal 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer anwesend sind.
bei Einsätzen von Feuerwehr oder Polizei, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
bei touristischen Busreisen, wenn es feste Sitzplätze gibt oder alle Personen immunisiert oder getestet sind
in Wohn- und Betreuungseinrichtungen
in Justizvollzugsanstalten
Schülerinnen und Schüler
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, teilt das Land NRW mit. Wenn die 3G-Regel gilt, sollen Schülerinnen und Schüler lediglich ihren Schülerausweis als Testnachweis vorlegen. Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Test.
Clubs und Discotheken
Clubs und Discotheken dürfen generell öffnen, müssen aber beim zuständigen Gesundheitsamt ein entsprechendes Hygienekonzept vorlegen. Dies gilt auch für alle Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze. Personen, die nicht immunisiert sind, müssen beim Besuch einen negativen PCR-Test vorlegen, ein Schnelltest reicht nicht aus.
Kirche und Gemeinden
Kirchen und Religionsgemeinschaften können eigene Regeln aufstellen: Sie „stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen“, heißt es in der neuen Fassung. Wenn sie dies nicht tun, fallen sie unter die allgemeinen Regeln. Als Begründung nennt die Landesregierung das Recht auf freie Religionsausübung.
AHA+L-Regel
Das Land empfiehlt außerdem weiterhin, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an die AHA+L-Regeln halten.
Abstand von 1,5 Metern halten
Hygiene einhalten wie gründliches Händewaschen
Alltagsmaske nutzen und so Mund und Nase zu bedecken
Die neue Fassung der Coronaschutzverordnung trat am Freitag, 20. August, in Kraft. Sie soll zunächst bis zum 17. September gelten. Das Land teilt mit, dass es regelmäßig die Notwendigkeit und Angemessenheit der Regeln überprüft.
Redaktioneller Hinweis: In einer früheren Version dieses Textes hieß es, eine Test- und Nachweispflicht gelte bei Großveranstaltungen im Freien ab 1.000 Personen. Diese Angabe haben wir inzwischen auf 2.500 korrigiert.