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Neue Corona-RegelnHier gilt ab jetzt in NRW auch Testpflicht für Geimpfte

Lesezeit 3 Minuten
Fitnessstudio 2G

In NRW-Fitnessstudios gilt nun die 2G-Plus-Regel, wie hier in Leichlingen.

Düsseldorf – Wenige Tage vor dem Jahreswechsel müssen sich die Menschen in Nordrhein-Westfalen auf weitere Corona-Auflagen einstellen. Auch für Geimpfte gelten jetzt strengere Vorschriften.

Das gilt etwa beim Sport, im Fitness-Studio oder im Schwimmbad, beim Chorsingen oder beim Entspannen im Wellness-Tempel – denn da dort das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes meist hinderlich ist, hat der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen auf die Maskenpflicht in diesen Bereichen verzichtet.

Von Dienstag an muss auch von Geimpften hier ein Schnelltest vorgezeigt werden, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Im Schulunterricht und in öffentlichen Verkehrsmitteln muss die Maske getragen werden, für Schülerinnen und Schüler in NRW gilt die Testpflicht.

Alles zum Thema Karl-Josef Laumann

Beschlüsse der Länderchefs

Noch vor Weihnachten haben sich die Länderchefs auf eine Verschärfung der Corona-Regeln geeinigt, weil die Auslastung der Krankenhäuser hoch und mit Omikron eine hochansteckende Virus-Variante im Umlauf ist.

Den einzelnen Bundesländern ist dabei freigestellt, weitergehende Regelungen zu erlassen, so wie NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) es nun im Fall von Chören, Fitness-Studios und anderen sportlichen Aktivitäten in die Tat umsetzt.

Höchstgrenzen für private Treffen

Bei den Kontaktbeschränkungen übernimmt NRW die Regelung der Ministerpräsidentenkonferenz: Ab dem 28. Dezember gelten je nach Impfstatus unterschiedliche Regelungen.

Ungeimpfte dürfen sich innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung treffen. Außerhalb des eigenen Hausstands sind nur Treffen mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand zulässig. Kinder bis einschließlich 13 Jahren werden nicht mitgezählt.

Geimpfte und Genesene dürfen sich in Gruppen von höchstens zehn Personen aus verschiedenen Haushalten treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen auch hier nicht mit.

Innerhalb des eigenen Hausstandes sind private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen ohne Personenbegrenzung möglich. Übertrifft ein solche Zusammenkunft die Grenze von zehn Personen, dürfen höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand dazukommen – unabhängig davon, ob sie geimpft, ungeimpft oder genesen sind. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind von der Zählung ausgenommen.

Das heißt auch: Sind Ungeimpfte bei einem Treffen dabei, gilt in jedem Fall die strenge Grenze von maximal zwei weiteren Personen über 13 Jahren außerhalb eines Hausstands.

Für Geimpfte wie Genesene und Ungeimpfte gilt, dass Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Hausstand zählen, auch wenn es keinen gemeinsamen Wohnsitz gibt. Bei angemeldeten Demonstrationen und anderen Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes gelten keine Kontaktbeschränkungen. In Innenräumen gilt dann allerdings 3G.

Clubs, Diskos und öffentliche Tanzparty verboten

Der Betrieb von Clubs und Diskotheken, öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches sind untersagt. Zum Jahreswechsel sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt – welche Orte darunter fallen, ist von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmen.

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Das Zuschauerverbot bei Großveranstaltungen wird in NRW von der Ministerpräsidentenkonferenz übernommen. Großveranstaltungen wie Bundesligaspiele können damit nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Für andere Ereignisse sind maximal 750 Zuschauer zugelassen.

Nur noch immunisierte oder getestete Personen sind zugelassen für Versammlungen im öffentlichen Raum in Innenräumen, für Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen, der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe.

Auch Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen sowie Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche fallen darunter.

Nachzulesen ist die ab 28. Dezember gültige Coronaschutzverordnung auf der Internetseite vom Land NRW.