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BeherbergungsverbotWer zahlt, wenn ich meinen Herbsturlaub nicht antreten kann?

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Die Beherbergungsverbote werfen bei Reisenden in den Herbstferien viele Fragen auf.

Düsseldorf – Die Beherbergungsverbote für Reisende aus Risikogebieten innerhalb Deutschlands sorgen bei Herbst-Urlaubern für große Verwirrung und auch für Ärger. Unter den Bundesländern herrscht keine Einigkeit, wie es damit weitergehen soll – das Thema wurde bis zum 8. November vertagt. Und es gibt rechtlichen Gegenwind.

Fragen und Antworten dazu, was Reisende jetzt wissen sollten.

Was sieht das Verbot derzeit vor?

Für Reisende aus einem Risikogebiet gilt: Die Übernachtung ist nur erlaubt mit dem Nachweis eines negativen Corona-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist. Urlauber müssen hier aber Details beachten: Manchmal zählt bei dieser Frist das Datum auf der Testbescheinigung, woanders der Zeitpunkt des Abstrichs. Geregelt wird das zum Beispiel über die Verordnungen der Bundesländer.

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Als Risikogebiet gelten in der Regel Städte und Kreise mit mehr als 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der jeweils vorangegangenen sieben Tage.

Gilt das Verbot auch für private Übernachtungen?

Nein. Auch wer in einem Risikogebiet wohnt, kann weiterhin bei seiner Familie, Freunden und anderen Bekannten übernachten.

Was bedeutet das Verbot nun aus rechtlicher Sicht?

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen handelt es sich beim sogenannten Beherbergungsverbot letztlich nicht um ein Verbot, sondern um die Pflicht zum Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses. So argumentieren auch der Hotelverband und der Deutsche Ferienhausverband. Allerdings gab es ein solches Szenario noch nie, die Pandemie ist beispiellos.

Nicht nur deshalb ist unklar, ob das Verbot nun Bestand haben wird. In Baden-Württemberg setzte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim das Verbot außer Vollzug, in Niedersachsen erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Verbot für rechtswidrig. Sachsen will das Verbot aufheben, das Saarland ebenfalls. Woanders gilt es zunächst weiterhin. „Reisende sollten sich erst einmal an die Vorgaben halten“, rät Beate Wagner, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Können Reisende ihre Unterkunft nun kostenfrei stornieren?

Das können sie den Verbraucherschützern zufolge nur dann, wenn vertraglich eine entsprechende Storno-Option vereinbart worden ist, wie das etwa auf Hotelportalen häufig angeboten wird. Andernfalls sei das Stornieren mit Kosten verbunden, erklärt die Verbraucherzentrale.

Allerdings lassen sich die Kosten womöglich reduzieren, und zwar um diejenigen Aufwendungen für Verpflegung, die für den Hotelier nicht anfallen. Laut Verbraucherzentrale können sich Urlauber an folgenden Prozentsätzen grob orientieren: 40 Prozent bei Vollpension, 30 Prozent bei Halbpension und 20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück – und 10 Prozent nur bei Übernachtung.

Mancherorts können Corona-Teststellen nun wegen des großen Andrangs überlastet sein. Das ist den Verbraucherschützern zufolge allerdings noch kein Grund, um die Reise gebührenfrei abzusagen.

Wie bekomme ich einen Test-Termin?

Wer für eine bald anstehende Reise im Urlaubsgebiet einen negativen Corona-Test vorweisen muss, sollte sich zeitnah um einen Test-Termin kümmern, empfiehlt Prof. Tomas Jelinek vom Centrum für Reisemedizin (CRM) in Berlin. Er rät zu genügend Puffer zur geplanten Abreise: „Wenn die Teststelle versprechen kann, dass das Ergebnis in der Regel in 24 Stunden vorliegt, würde ich, wenn ich beispielsweise am Freitag abreise, den Termin auf Mittwoch legen.”

Wer nur einen Tag Puffer zwischen Test und Reisetermin einplant, gehe dagegen ein kleines Risiko ein. Für eine riskante Idee hält der Mediziner es, montags losfahren zu wollen, aber einen maximal 48 Stunden alten negativen Test vorweisen zu müssen: „Weil am Sonntag keiner arbeitet und am Samstag auch nur wenige Stellen aufhaben.”

Jelinek moniert, dass Menschen ohne tatsächliche Beschwerden „etwas in eine Lücke” fielen: „Für Leute mit Symptomen oder Reiserückkehrer gibt es die Zentren der Kassenärztlichen Vereinigungen, aber wer wegfahren will, der hat keine klare Ansprechadresse.”

Reisewillige, die einen negativen Corona-Test brauchen, wenden sich am besten an ihren Hausarzt oder eine Praxis für Reisemedizin. Das Gesundheitsamt ist für sie nicht die richtige Adresse.

Was kostet ein Corona-Test?

Liegen keine Symptome vor, wird der Test von der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nicht übernommen. Die Kosten müssen Reisende dann selbst tragen. Pro Person sind das rund 120 Euro für die Laboranalyse und rund 20 Euro für den Abstrich beim Arzt.

Wie wird die 48-Stunden-Frist gezählt?

Die 48-Stunden-Frist startet in dem Moment, in dem die Maschine im Labor den Befund ausspuckt. Folglich ist es gut, wenn dieser dann schnell beim Getesteten landet – bei Jelineks Praxis zum Beispiel können die Getesteten die Befunde online herunterladen.

Muss ich die Unterkunft bezahlen, wenn ich wegen eines positiven Testergebnisses nicht anreisen kann?

Eine Corona-Infektion falle – wie jede andere Erkrankung – in die sogenannte Risikosphäre des Reisenden, so die Verbraucherzentrale. Hier sind also entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Stornokosten zu zahlen. Eine Reiserücktrittsversicherung kann helfen.„Eine Covid-19-Erkrankung dürfte als unvorhersehbare schwere Erkrankung angesehen werden“, schätzt der Bund der Versicherten (BdV).

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Kommen Stornokosten auf den Urlauber zu, so würde die Versicherung leisten – zumindest dann, wenn Krankheiten im Zuge von Pandemien in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind. „Dies ist aber in einigen Tarifen am Markt der Fall“, so der BdV. Er rät deshalb zu einem genauen Blick in die Klauseln des Vertrags.

Was kann ich jetzt als Reisender noch tun?

Verbraucherschützer und auch die Reisewirtschaft raten Betroffenen dazu, mit dem jeweiligen Gastgeber Kontakt aufzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Möglicherweise erlässt der Hotelier oder Vermieter dann die Stornokosten aus Kulanz. Oder der Urlaub kann ohne Mehrkosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Welche Storno-Gebühren gelten bei Zugreisen?

Flexpreis-Tickets der Deutschen Bahn lassen sich bis vor dem ersten Geltungstag kostenlos umtauschen oder stornieren. Sparpreis-Tickets lassen sich bis vor dem ersten Geltungstag für 10 Euro stornieren. Passagiere erhalten einen Storno-Gutschein mit drei Jahren Gültigkeit, der für spätere Fahrten genutzt werden kann. Sitzplatzreservierungen lassen sich einmalig kostenlos umtauschen.

Supersparpreis-Tickets sind laut Bahn vom Umtausch oder einer Stornierung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Länder-Tickets und Quer-durchs-Land-Tickets. Die bekannten Umtausch- und Stornierungsregeln für den Supersparpreis gelten auch weiterhin, wie ein Sprecher der Bahn auf Anfrage bestätigte.

Spezielle Ausnahmen angesichts der neuen Regeln für Reisende aus Corona-Risikogebieten gibt es also aktuell nicht. Die Deutsche Bahn empfiehlt das Buchen von stornierbaren Tickets.

Wie sieht es bei Flügen aus?

Grundsätzlich gilt: Findet ein Flug statt, kann der Reisende nicht einfach ohne Stornogebühren sein Ticket zurückgeben. Wer nun einen Inlandsflug zu einem Urlaubsziel gebucht hat, der sich nicht mehr lohnt, sollte prüfen, ob er gebührenfrei umbuchen kann.

Die Lufthansa etwa verweist auf Anfrage auf die derzeit kulanten Bedingungen: Die Umbuchungsgebühren wurden bis 31. Dezember 2020 abgeschafft. Sämtliche Tarife und Ticketpreise von Lufthansa, Swiss und Austrian Airlines seien beliebig oft kostenfrei umbuchbar. Auch andere Fluggesellschaften bieten gebührenfreie Umbuchungen an. (dpa)