Kopfhörer, Radweg-PflichtDas sind die populärsten Irrtümer beim Radfahren
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Berlin – Homeoffice, Lockdown und Kontaktbeschränkungen: Seit dem Beginn der Corona-Krise sind viele Menschen auf das Fahrrad umgestiegen. Experten rechnen damit, dass einige auch nach der Pandemie Radler bleiben. Um auf die zunehmende Belastung durch Autos hinzuweisen und das Zweirad mehr in den Fokus des Alltags zu rücken, findet seit 1998 jährlich am 3. Juni der Weltfahrradtag statt. Anlass genug, um mit einigen populären Irrtümern aufzuräumen.
BEHAUPTUNG: Wenn ein Radweg da ist, muss der benutzt werden.
FAKTEN: Falsch. Dem Rechtsexperten des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), Roland Huhn, zufolge gilt die Regelung nur, wenn der Radweg mit einem der drei blauen Radweg-Schilder gekennzeichnet ist. Außerdem muss der Radweg gut befahrbar sein. Ist er von Wurzeln überwuchert, liegen Gegenstände im Weg und versperren Autos oder Mülltonnen die Fahrt, darf man auf die Straße ausweichen. Ist der Radweg mit keinem der Radweg-Schilder versehen, kann jeder selbst entscheiden, welchen Weg er wählt.
BEHAUPTUNG: Auf dem Radweg geht's auch in die Gegenrichtung.
FAKTEN: Nicht immer. Gibt es nur einen Radweg und ist dieser nicht für beide Fahrtrichtungen gekennzeichnet, ist dies nicht erlaubt. In diesem Fall darf der Radweg nur in eine Richtung befahren werden. Klarer wird die Situation, wenn es für jede Fahrspur einen Radweg gibt. Dann ist man verpflichtet, die für die jeweilige Fahrtrichtung ausgewiesene Spur zu nutzen.
BEHAUPTUNG: Radfahrer müssen auf Straßen immer hintereinander fahren.
FAKTEN: Falsch. Nach ADFC-Angaben ist das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ausdrücklich erlaubt. Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) 2020 ist die Regelung klar formuliert: Sofern der Verkehr nicht behindert wird, darf man generell zu zweit nebeneinander fahren. Auf Fahrradstraßen darf man sowieso immer zu zweit nebeneinander in die Pedale treten.
BEHAUPTUNG: Kopfhörer mit Musik sind beim Radfahren verboten.
FAKTEN: Stimmt nicht. „Verboten sind Ohrhörer nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird“, sagt Rechtsexperte Huhn. Laut StVO ist es grundsätzlich erlaubt, mit Kopfhörern Rad zu fahren und dabei Musik, Hörbüchern oder Podcasts zu lauschen. Wichtig sei, dass das Fahrverhalten nicht beeinträchtigt werde. So muss man gewährleisten, dass man den Straßenverkehr entsprechend wahrnimmt und Warnsignale deutlich hört. Daher rät der ADFC dazu, während der Fahrt auf Musik im Ohr zu verzichten.
BEHAUPTUNG: Auch mit Alkohol im Blut darf man aufs Rad.
FAKTEN: Ein Irrtum. „Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt“, sagt Huhn. „Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat.“ Bei Verstößen muss mit einem Bußgeld und dem Entzug des Auto-Führerscheins gerechnet werden.
BEHAUPTUNG: Mit dem Rad darf ich über einen Zebrastreifen fahren.
FAKTEN: Kommt drauf an. „Wenn Radfahrende Vorrang haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben“, sagt der ADFC-Rechtsreferent. „Sie dürfen über den Zebrastreifen fahren, müssen dann jedoch querende Fahrzeuge durchfahren lassen.“
BEHAUPTUNG: Tempolimits gelten auch für Radfahrende.
FAKTEN: Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Verkehrszeichen begrenzt, müssen sich auch Radfahrende daran halten. Ist keine Beschilderung vorhanden, gilt innerorts die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 Kilometern pro Stunde nur für Kraftfahrzeuge. Jedoch greift die allgemeine Sorgfaltspflicht auch auf dem Rad. In der StVO heißt es: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
BEHAUPTUNG: Mit dem Rad darf man falsch herum in Einbahnstraßen.
FAKTEN: Falsch! Laut dem ADFC-Rechtsexperten gilt das nur für Einbahnstraßen, die durch eine entsprechende Beschilderung dafür freigegeben sind. (dpa)