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Fast 40 Prozent UmsatzverlustEinzelhandel fordert mehr Hilfen wegen 2G-Regelungen

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Schlange bei einer 2G-Kontrolle vor einem Geschäft.

Berlin – Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat von der Bundesregierung zusätzliche Hilfen für den Einzelhandel gefordert, um die Folgen der Einführung der 2G-Regel in weiten Teilen der Branche zu kompensieren. Ziel müsse es sein, „die zu befürchtenden Verluste möglichst schnell und fair abzufedern“, schrieb HDE-Präsident Josef Sanktjohanser in einem Brief an die geschäftsführende Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und den voraussichtlichen nächsten Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD). Dafür reichten die bestehenden Entschädigungsregelungen bei weitem nicht aus.

Nach der von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossenen 2G-Regel haben künftig nur Geimpfte und Genesene Zutritt zu Geschäften. Ausgenommen von der Verschärfung der Corona-Regeln sind allerdings Läden des täglichen Bedarfs, also etwa Supermärkte, andere Lebensmittelgeschäfte und Drogerien.

Sanktjohanser: Kundenfrequenzen im Innenstadthandel fast 40 Prozent niedriger

„Bereits heute muss in den Bundesländern, die bereits eine 2G-Regelung für den Handel eingeführt haben, ein Umsatzverlust in den betroffenen Unternehmen von bis zu 35 Prozent festgestellt werden. Im Innenstadthandel sind die Kundenfrequenzen um fast 40 Prozent zurückgegangen“, klagte Sanktjohanser in dem der Deutschen Presse-Agentur vorliegenden Schreiben. Die schweren Eingriffe in der umsatzstärksten Zeit des Jahres seien für viele Nicht-Lebensmittelhändler ohne Hilfen nicht zu verkraften.

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„Der betroffene Handel darf hier nicht leichtfertig als Kollateralschaden in Kauf genommen werden“, verlangte der HDE-Präsident. Die von der Bundesregierung angebotenen Überbrückungshilfen seien in der aktuellen Form jedoch nicht geeignet, um den Handel zu retten. „Wenn ein Händler erst 30 Prozent Umsatzrückgang nachweisen muss, ist es in vielen Fällen schon zu spät.“ Um der Branche zu helfen, müsse die Bundesregelung parallel zur Überbrückungshilfe noch einen Schadensausgleich gewähren. Dieser solle die Schäden abfedern, die durch die Überbrückungshilfe nicht abgedeckt seien. (dpa)